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#1
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| Hi, in meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich dem Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB unterliege. Herr Google zeigte mir dazu: § 60 (1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. (2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart. ist das nicht völliger unfug, wenn es sich um einen Handwerksbetrieb handelt ? und ist nach Beendigung des vertrages dann auch diese Klausel hinfällig ? Sorry, wenns im Forum schon irgendwo steht, ich habs einfach nicht gefunden |
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#2
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| Egal, ob es in Deinem Arbeitsvertrag steht oder nicht: Du darfst Deinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Betrieb es sich handelt. (Der Paragraph gilt immer, auch wenn er nicht extra im Arbeitsvertrag erwähnt wird.) Beispiel 1: Du arbeitest hauptberuflich in einem Schreinerbetrieb und nebenberuflich als Maler. Das wäre keine Konkurrenz. Beispiel 2: Dein Betrieb verkauft nichts anderes als Holzbretter, die z.B. in großen Mengen an Baumärkte geliefert werden. Du stellst als Schreiner nebenberuflich kunstvoll verzierte Möbel als Einzelanfertigung im Auftrag betuchter Kunden her. Das wäre auch keine Konkurrenz. Mit Konkurrenz zum Arbeitgeber solltest Du sehr vorsichtig sein. Spreche Deine Tätigkeit mit Deinem Arbeitgeber ab. Wenn er zustimmt, darfst Du der Tätigkeit nachgehen, auch wenn es sich um Konkurrenz handeln würde (wobei er dann aber vermutlich nicht seine Zustimmung geben würde). Mache das ggf. lieber schriftlich aus. Es gibt auch ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Aber das müsste dann in Deinem Vertrag genau geregelt sein und dafür müsstest Du m.E. Ausgleichszahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Steht nichts weiter darüber in Deinem Arbeitsvertrag, gilt das Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr. Lass Dich im Zweifel rechtlich beraten.
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu Melete für den nützlichen Beitrag: | ||
nobbi-blüms-rentenrache (18.03.2010) | ||
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#3
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| Vielen Dank, Okay, hab ich verstanden ![]() wobei es dann ja wirklich unsinn ist, wenn es generell so gereglt ist...... Mein Vertrag ist eben schon über 10 Jahre alt und ich hab damals den Fokus einfach auf die Arbeit gelegt und nicht auf das Drumherum. Wir hatten gerade einen Mitarbeiter-Weggang und da haben die sich über das Weihnachtsgeld gestritten. Darauf dachte ich, daß ich besser mal meinen Vertrag checke, es ist halt nicht mehr so wie fürher..... |
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#4
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| Zitat:
Zitat:
Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist eine Ausgleichszahlung i.d.R. zwingend vorgeschrieben, da sie sonst nichtig wäre.
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |