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#1
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| Hallo, ich bräuchte mal hilfe von euch und eine schnelle antwort. Bin am 19.02.2007 bei firma XY angefangen, und hab einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 18.08.2007 unterschrieben. Am 17.08.2007 hab ich eine verlängerung des befirsteten Arbeitsvertrages bis zum 14.02.2008 ( im übrigen gilt der Arbeitsvertrag vom 15.02.2007 ) unterschrieben. Am 11.02.2008 habe ich eine Verlängerung des befirsteten Arbeitsvertrages bis zum 18.08.2008 ( im übrigen gilt der Arbeitsvertrag vom 15.02.2007 ) unterschrieben. Diese Woche, hat mir mein Arbeitsgeber angeboten, einen Vertrag unterschreiben der NUR für 3 Monate gilt. Nun ist meine Frage, ob das so richtig ist? Ich weiss das man einen Arbeitsvertrag innerhalb von 2 jahren drei mal verlängern kann und da nach einen unbefirsteten bekommt. Aber hab ich denn nicht schon drei mal unterschrieben und müsste ich denn nicht einen unbefristeten arbeitsvertrag bekommen? Kann mir bitte da jemand weiterhelfen?? Ich bräuchte heute noch eine Antwort. Vielen Dank im Voraus!!! Gruß SchlauerArbeiter |
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#2
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| Hallo, Zitat:
§ 14 Zulässigkeit der Befristung (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird oder 8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Vertrag darf also, wie du das schon richtig geschrieben hast, drei Mal innerhalb von 24 Monaten verlängert werden. Du unterzeichnest allerdings den dritten Vertrag, das heißt, erst die nächste Unterzeichnung ist die dritte Verlängerung, damit hast du noch keinen Anspruch auf einen unbefristeten Vertag, sondern erst beim nächsten Vertrag! LG Shalea |
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#3
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| Hi, danke für die schnelle und kompetente anwort du hast mir sehr weitergeholfen. Vielen Dank! Gruß |
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