Befristeter Arbeitsvertrag und Zwischenzeugnis-Rechte eines AN
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Befristeter Arbeitsvertrag und Zwischenzeugnis-Rechte eines AN

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  #1  
Alt 07.05.2010, 17:57
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Standard Befristeter Arbeitsvertrag und Zwischenzeugnis-Rechte eines AN


Hallo,

leider läuft meine Arbeitsvertrag Ende Juni aus. Ich war nun schon dreimal bei meinem Vorgesetzten, um in Erfahrung zu bringen, ob dieser evtl. verlängert werden könnte. Beim ersten Gespräch meinte er, dass es sich bei der Frist um ein Versehen handele, da in seiner Personalakte die Frist bis Ende September stehe. Diese Aussage fand ich schon äußerst merkwürdig. Bei den anderen Gesprächen habe ich keine Antwort erhalten, nur, dass er nächste Woche einen Termin mit unserem Geschäftsführer habe und mir dann Näheres sagen könne. Sehr unglaubwürdig, denn ich kann mir kaum vorstellen, dass die Personalplanung so kurzfristig verläuft (denn schließlich erwähnte er schon, dass die Planung für dieses Jahr abgeschlossen sei).

Einer Kollegin wurde seinerzeit ein unbefristeter Vertrag zugesichert und sie wurde dann entlassen.

Nun meine Frage: Ist ein Vorgesetzter dazu verpflichtet, bis zu einem bestimmten Termin eine Verlängerung des AVertrages bzw. das Auslaufen des Vertrages mitzuteilen?

Hat ein Arbeitgeber eine bestimmte Frist, bis wann er ein Zwischenzeugnis ausstellen muss? Denn bei uns warten schon viele Mitarbeiter seit Ewigkeiten auf ein Zeugnis und man muss denen immer wieder auf die Füße treten.
Ich hatte meiner Vorgesetzten diesen Dienstag per Mail darum gebeten, mir ein Zwischenzeugnis auszustellen. Darauf kam noch nicht einmal eine Antwort.

Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
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  #2  
Alt 13.05.2010, 18:33
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ladydi3078 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Kann mir denn keiner darauf antworten?
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  #3  
Alt 13.05.2010, 21:03
Benutzerbild von Melete
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Zitat:
Ist ein Vorgesetzter dazu verpflichtet, bis zu einem bestimmten Termin eine Verlängerung des AVertrages bzw. das Auslaufen des Vertrages mitzuteilen?

Hat ein Arbeitgeber eine bestimmte Frist, bis wann er ein Zwischenzeugnis ausstellen muss?
M.E. lautet die Antwort auf beide Fragen leider nein.

Richte Dich darauf ein, dass der AV nicht verlängert wird, und schau Dich intensiv nach einer anderen Stelle um.

Hast Du Dich schon arbeitsuchend gemeldet?

Als Plan B (falls Du keine andere Stelle findest) könntest Du auch überlegen, ob Du ab Juli oder ab dem Herbstsemester (je nach Startterminen) eine Weiterbildung anstrebst.
__________________
Liebe Grüße, Melete

Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür.

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  #4  
Alt 13.05.2010, 21:03
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Da sich das Arbeitsverhältnis dem Ende zuneigt, liegt ein trifftiger Grund vor, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.

http://www.betriebsraete.de/bag-1993/6%20AZR%20171-92

Da nun nicht feststeht, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird oder nicht, sollte der Arbeitnehmer am Tag X seine Arbeitskraft anbieten und seinen Dienst wie gewohnt fortsetzen.

Will der Arbeitgeber nicht, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, muss er dem Arbeitnehmer entgegentreten und die Fortsetzung der Arbeit verhindern.

Man sollte eine solche Situation aber möglichst nicht entstehen lassen und eine vorherige Klärung herbeiführen, insbesondere um sich nicht hinterher beschuldigen zu lassen, man hätte eine angemessene Arbeit abgelehnt, was beim Arbeitslosengeld zu einer Leistungssperre /Sanktion führen würde.

Nichtsdestotrotz muss man sich gegenüber der Agentur für Arbeit so verhalten, als ende das Arbeitsverhältnis zum angegebenen Termin, das heisst, man muss sich rechtzeitig arbeitsuchend/arbeitslos melden und die Meldung nach § 38 SGB III vornehmen.
__________________
Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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