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#1
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| Hallo, heut habe ich mal wieder eine Frage, für die ich bisher keine nachvollziehbare Antwort gefunden habe. ![]() Ich habe einen MA mit einem gemäß § 14 Abs. 2 auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.10.2010. In dem Arbeitsvertrag findet sich u.a. die Formulierung: "Der Urlaubsanspruch beträgt derzeit 30 Arbeitstage. Im Ein- und Austrittsjahr wird der Urlaub anteilig gewährt." Der Mitarbeiter ist der Überzeugnung, nur den anteiligen Urlausanspruch zu haben. M.E. ist § 5 BUrlG auch auf befristete Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Darüber hinaus steht das BUrlG ja über dem AV, wenn der AV den MA benachteiligen würde. Jetzt habe ich schon ne Weile in Büchern gestöbert und gegoogelt, aber keinen entsprechenden Kommentar, ja nicht einmal eine klare Aussage dazu gefunden. Vielleicht weiß hier jemand näheres? ![]() Danke!
__________________ Liebe Grüße, coquette Vollblut-Personalerin (alle Antworten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Gewähr) The big things you can see with one eye closed. But keep both eyes wide open for the little things. Little things mark the great dividing line between success and failure Jacob M. Braude |
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#2
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| Guten Morgen Coquette, ... schön dich einmal wieder zu lesen. ![]() Zu deiner Frage, hier wird tatsächlich der § 5 BUrlG greifen, aber nicht basierend auf den 30 Urlaubstagen, Grundlage ist der § 3 BUrlG (der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage). Ich schau mal eben ob ich noch etwas dazu finde...
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. |
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#3
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| So Coquette, schau mal hier... Der Fall: Ein Omnibusfahrer war von Mitte März bis Ende Oktober (7,5 Monate) im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Der Urlaubsanspruch betrug 30 Tage im Jahr bei Arbeit in der 6-Tage-Woche. ... Der Mitarbeiter hätte sogar Abgeltung für 24 statt 19 Tage Urlaub verlangen können. Denn 24 Tage beträgt der gesetzliche Mindesturlaub bei einer 6-Tage-Woche. Dieser Anspruch war entstanden, weil das Arbeitsverhältnis in der 2. Jahreshälfte nach mehr als 6 Beschäftigungsmonaten endete (§ 5 BUrlG). ... das dürfte deine Frage beantworten.
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. |
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#4
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| Hallo Wolf... ich treibe mich derzeit mehr in Stellen- als in Arbeitsrechtsbörsen rum und ab und an muss auch ich Geld verdienen ;-) Über das Urteil (BAG Urteil vom 20.01.2009 - 9 AZR 650/07) bin ich auch bei Haufe gestoßen, ist ja noch "recht frisch". Hast du es dir mal komplett angesehen? In dem Fall gilt nämlich auch ein TV mit folgendem Wortlaut: (4) Im Ein- und Austrittsjahr wird ohne Rücksicht auf Erfüllung der Wartezeit nur Teilurlaub gewährt. Die Arbeitnehmer erhalten für jeden Beschäftigungsmonat, in dem sie mehr als 15 Tage beschäftigt waren, ein Zwölftel des ihnen zustehenden Urlaubs, jedoch mindestens den gesetzlichen Urlaub. In diesem Fall sichern weder TV, noch BV oder AV einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlichen zu. In meinem Fall gibt es eine höhere Zusage gemäß AV, aber keinen TV oder BV, daher hab ich das Urteil als nicht relevant betrachtet. Und auf den Jahresurlaub wird wieder § 5 BUrlG angewendet..., oder? Bei uns ist gängige Praxis (5 Tage Woche) das Bundesurlaubsgesetz auf den arbeitsvertraglichen Urlaub anzuwenden, d.h. bei Eintritt zum 01.11.08 hatte der MA Beispielsweise 5 Tage Urlaub. Tritt er am 30.06 aus erhält er 15 Tage Urlaub (und nicht die gesetzlichen 10) 20 Tage, 25 oder 30 Tage, das ist hier die Frage *seufz* Also nein, so richtig zufrieden gestellt bin ich noch nicht
__________________ Liebe Grüße, coquette Vollblut-Personalerin (alle Antworten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Gewähr) The big things you can see with one eye closed. But keep both eyes wide open for the little things. Little things mark the great dividing line between success and failure Jacob M. Braude |
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