Befristeteter Arbeitsvertrag nun unbefristet??
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Befristeteter Arbeitsvertrag nun unbefristet??

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  #1  
Alt 10.04.2009, 17:41
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rycon17 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Hallo zusammen,

mein befristeter Arbeitsvertrag lief am 8.4.2009 aus, es wurde nur eine mündliche Verlängerung ( ohne Zeugen ) vereinbart. Ich bin gestern und heute komplett arbeiten gewesen, weil es so auf meinem Dienstplan stand. Ich bin auch für den ganzen April eingeteilt. Mein Chef ist erst nach Ostern zu sprechen.

Ist das jetzt ein unbefristeter Vertrag? Ich arbeite ja im Augenblick ohne Vertrag und meines erachtens ist es mit Wissens des Chefs ( weil er mich für den Dienst eingeteilt hat )

Grüße

rycon

Geändert von admin (02.07.2011 um 16:43 Uhr)
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  #2  
Alt 10.04.2009, 19:09
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Hallo Rycon,

... das sehe ich genauso.

Ich an deiner Stelle würde würde mir eine Kopie des benannten Dienstplans anfertigen, nur für alle Fälle.

Wolf







Zitat:
Zitat von rycon17 Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

mein befristeter Arbeitsvertrag lief am 8.4.2009 aus, es wurde nur eine mündliche Verlängerung ( ohne Zeugen ) vereinbart. Ich bin gestern und heute komplett arbeiten gewesen, weil es so auf meinem Dienstplan stand. Ich bin auch für den ganzen April eingeteilt. Mein Chef ist erst nach Ostern zu sprechen.

Ist das jetzt ein unbefristeter Vertrag? Ich arbeite ja im Augenblick ohne Vertrag und meines erachtens ist es mit Wissens des Chefs ( weil er mich für den Dienst eingeteilt hat )

Grüße

rycon
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... schöne Grüße

Wolf





Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung.
Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar.
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rycon17 (12.04.2009)

  #3  
Alt 11.04.2009, 05:09
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Ne kopie habe ich schon. Nur mein Chef wird ausrasten. Denn Absicht war das mit Sicherheit nicht. Die haben einfach nur verpennt, mir einen neuen schriftlichen Vertrag zu geben.

Was soll ich machen, wenn die mich unter Druck setzen??

Arbeitsgericht?? Was wäre das für ein Arbeiten nach dem Prozess??
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  #4  
Alt 11.04.2009, 06:56
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Ein Arbeitsverhältnis kommt auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag zustande, wenn du dort arbeiten gehst und man dich dort arbeiten lässt.

Du darfst nichts unternehmen, dass ggf. zu einer Beendigung dieses Arbeitsverhältnises führt, sonst gibt es Schwierigkeiten mit dem Arbeitslosengeld.

Wenn dein Chef mit dem Arbeitsverhältnis so nicht einverstanden ist, kann er dich ganz normal mit gesetzlicher Kündigungsfrist kündigen.

Das Arbeitsgericht zu bemühen, dürfte wohl eher ein ungerechtfertigter Aufwand sein, sowohl für dich als auch für den Arbeitgeber.
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rycon17 (11.04.2009)

  #5  
Alt 12.04.2009, 05:56
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Zitat:
Zitat von nontestatum Beitrag anzeigen
Wenn dein Chef mit dem Arbeitsverhältnis so nicht einverstanden ist, kann er dich ganz normal mit gesetzlicher Kündigungsfrist kündigen
.
Die Firma hatte mich im Februar 2007 ( innerhalb der Probezeit ) entlassen und dann im April 2007 wiedergeholt.
Am 8. April habe ich einen befristeten Vertrag von einem Jahr unterschrieben, der im April 2008 einmal verlängert wurde.
Jetzt arbeite ich ja offensichtlich unbefristet.
Aber wie lange wäre dann die Kündigungsfrist in diesem Fall??

Denn wenn er mir nach 6 Wochen kündigen kann, dann fahre ich ja mit einem neuen Jahresvertrag besser, oder???
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  #6  
Alt 12.04.2009, 06:38
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Krabbe83 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard $ 14 Abs. 2 Satz 2

Rein rechtlich wäre schon die befristung bei deiner Wiedereinstellung nichtig. Du hast schon einen Festvertrag.
Begründung steht unten $14 Abs. 2 Satz 2 (rot markiert). An deiner Stelle würde ich mich mit deinem Chef jetzt nicht über die befristung streiten, sondern einfach wortlos den neuen befristeten Arbeitsvertrag unterschreiben. Wenn dein Chef irgendwann kommen sollte und sagen, dass er dir keinen weiteren Vertrag geben wird, würde ich zum Anwalt gehen bzw. ihm diesen Auszug zeigen und sagen, dass du vor kurzem darauf aufmerksam gemacht wurdest.
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


Ich wünsche dir viel Glück.

Liebe Grüße
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  #7  
Alt 12.04.2009, 07:26
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Wir kennen heir natürlich auch die näheren Umstände nicht, so z.B. die Anzahl der Beschäftigten. Bei Kleinbetrieben bis zu 10 Beschäftigten ist der Kündigungsschutz so eine Sache ...

Und sich in einem Unternehmen festkrallen, wo man keinen Blumentopf mehr gewinnen kann, ist strategisch auch falsch: da muss man sein Schicksal annehmen und für die Zukunft arbeiten.

Ggf. sollte man die näheren Umstände mit der Agentur für Arbeit besprechen, damit man sich keine Leistungssperre bzw. Sanktion einfängt.
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  #8  
Alt 12.04.2009, 08:29
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Ja, das hatte ich auch berücksichtigt.
Daher hatte ich auch geschrieben, dass er am besten einfach wortlos den neuen befristeten Arbeitsvertrag annehmen soll, ohne sich zu streiten. Wenn der Chef ihn dann auf einmal kündigen will bzw. den Vertrag auslaufen lassen will, hat er die Möglichkeit, die Befristung als rechtsunwirksam zu erklären. Das retten ihm zwar nicht unbedingt den Job auf ewig, jedoch kann es unter Umständen das Arbeitsverhältnis für eine gewisse Zeit sichern. Da muss es ihm klar sein, dass er vieleicht auf kurz oder lang einen anderen Job braucht. Aber es sichert ihm eine gewisse Zeit Arbeit zu haben.
Zur Zeit, mit der Finanzkrise, muss jeder gucken, wie er überlebt.
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rycon17 (12.04.2009)

  #9  
Alt 12.04.2009, 17:40
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Die Firma hat 250 Mitarbeiter. Wie schon gesagt, ich denke, die haben mich einfach nur vergessen. Denn Festverträge verteilen die dort nicht.

Wenn ich das also richtig verstehe, kann ich ruhig einen befristeten Vertrag vom 9.4.2009 bis zum 8.4.2010 unterschreiben, es muß nur mit Datum versehen sein vom den Tag, wo ich es unterschreibe???

Ich hoffe sehr, das das alles ohne Konflikt abgeht, aber ich hab da wenig Hoffnung
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  #10  
Alt 12.04.2009, 21:11
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Ja, wobei du eigentlich schon von anfang an die Befristung rechtlich unwirksam war. Nachdem du das zweite mal eingestellt wurdest, greift §14 Abs. 2 Satz 2.
Demnach bist du schon unbefristet beschäftigt.
Allerdings musst du damit rechnen, dass wenn du das durchsetzt, dein Chef bei dir nach Fehlern suchen wird, um dich zu kündigen.
Also kleiner Tip von mir:
Unterschreibe den jetzigen Vertrag stillschweigend und warte ab, was 2010 passiert.
Ich drücke dir die Daumen.
Liebe Grüße
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rycon17 (13.04.2009)

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