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#1
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| Ich abeite in der Häuslichen Krankenpflege und wurde laut Vertrag als 38,5h die Woche eingestellt.Meine Firma ist aber nicht in der Lage mir arbeit für diese Stunden zu geben,so das ich viel weniger arbeite.Meine Frage lautet muß er für 38,5h oder nur für die geleisteten Stunden entlohnen.Ich bin Lohnemfänger nicht Gehalt.Ich möcht ja mehr arbeiten,aber es ist ja nich genug Arbeit da. Warte dankend auf Antwort Rosi_30 |
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#2
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| Wenn es in deinem Arbeitsvertrag so genau auch drinsteht - dann musst du für diese Stundenzahl auch entlohnt werden. Doch wenn diese Firma aber nicht genug Arbeit hat, dann geht es wohl auch nicht. Ich würde versuchen im Guten miteinander zu reden, was nun Sache ist; denn dein Arbeitsplatz muss ja nicht dringend zerstritten werden. Gruss wellen
__________________ Die Schule ist nur die Saat - der Beruf ist die Ernte Beiträge stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. - keine nichtssagenden Politikerworte - bitte !! Wehret den Anfängen! „Principiis obsta, sero medicina paratur" |
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#3
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| Wenn eine feste Wochenarbeitszeit mit fester Vergütung vereinbart wurde und keine Arbeit auf Abruf oder Stundenentlohnung nach Arbeitsaufkommen so sind diese 38,5 Stunden zu entlohnen - EGAL wieviel Arbeit der Arbeitgeber hat. Das ist nämlich sein unternehmerisches Risiko. Das erstmal um Deine Frage klar zu beantworten. ABER: Ich gebe "wellen" insofern recht, dass wenn dauerhaft der Arbeitgeber nicht genug Arbeit für alle Beschäftigten hat hier eine einvernehmliche Lösung zu treffen ist, damit der Arbeitsplatz nicht zu 100% am Schluss weg ist. Diese Lösung kann aber nur eine temporäre Lösung sein (z.B. teilweiser Lohnverzicht etc.). Dauerhaft kann der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko nämlich nicht auf seine Arbeitnehmer zu 100% abwälzen.
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |
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#4
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| ich danke für eure antwort,wenn sie mir auch nicht so genau hilft,ich dachte es darüber eine rechtliche regelung,man kann doch als arbeitnehmer nicht immer stille halten nur um den arbeitsplatz zu halten,klar brauch ich den job aber auch das geld bin alleinerziehend und hab unter der vorraussetzung angefangen voll arbeiten zu können nun hab ich am ende weniger geld als bei harz IV das kanns nich sein vielen dank trotzdem |
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#5
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| Rosi, im Grunde ist das doch ganz einfach- im Arbeitsvertrag wurden 38,5h die Woche vereinbart, diese Arbeitszeit stellst du deinem Arbeitgeber zur Verfügung. Wenn er sie nun nur teilweise abruft ist das zunächst sein Problem- einen Grund dafür, dein Gehalt zu kürzen sehe ich nicht. Gehe du aber davon aus dass er, so er weiterhin keinen Bedarf für deine 38,5 Stunden/Woche hat, eine Änderung deines Beschäftigungsverhältnisses anstrengen- und vollziehen wird.
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. Geändert von derWolf (14.10.2009 um 16:53 Uhr) |
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#6
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| ??? Ich denke meine Antwort dazu ist eindeutig. Bitte lese meinen ersten Satz nochmals genau durch. "Wenn eine feste Wochenarbeitszeit mit fester Vergütung vereinbart wurde und keine Arbeit auf Abruf oder Stundenentlohnung nach Arbeitsaufkommen so sind diese 38,5 Stunden zu entlohnen - EGAL wieviel Arbeit der Arbeitgeber hat. Das ist nämlich sein unternehmerisches Risiko" Dazu gerne noch einen passenden § aus dem BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko Kommt der Dienstberechtigte (Dein Arbeitgeber) mit der Annahme der Dienste (Deine Arbeitsleistung) in Verzug, so kann der Verpflichtete (DU) für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen (der vereinbarte feste Monatslohn), ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |
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