Frage zu befristeter vertrag (verlängerung)
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Frage zu befristeter vertrag (verlängerung)

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  #1  
Alt 22.04.2008, 10:05
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Standard Frage zu befristeter vertrag (verlängerung)


Hallo,

man liest ja im Internet immer viel, vieles davon ist veraltet und entspricht nicht ganz der Wahrheit. Nun weis ich bloß nicht mehr so Recht was ich glauben soll und was nicht :-/

Ich bin nun seit 1 1/2 Jahre bei einer Zeitarbeit und habe 2 Verlängerungen hinter mir, die dritte würde diese Woche noch folgen und damit das komplette 2 Jahr voll machen.

Nun liest man ja immer mal wieder das nach 2 Jahren, oder 2 oder 3 Verlängerungen ein befristeter Arbeitsvertrag draus wird. Wie ist das nun, nur Wunsch denken oder gab es das mal früher und unsere nette Regierung hat es angepasst damit die Konzerne im globalen Wettkampf nicht benachteiligt werden.

Meine beiden Verlängerungen beinhalten keine Änderung am Vertrag, zu min. steht davon nichts drauf und angaben von Gründen sind keine vermerkt.

"Die Befristung erfolgt gemäß § 14 Abs.2 TzBfG ohne Vorliegen eines Sachgrundes"

Ich bekomme zwar in der zwischen Zeit mehr Geld aber dies wurde immer separat beschlossen und bezieht sich netter weise immer nur solange wie ich bei den aktuellen Kunde bin, muss ich mal zu einer anderen Firma gehen, gehen mir mal locker drei "Gehaltserhöhungen" flöten :-/

Wäre nett wenn mich da einer mal endgültig auf den aktuellen Stand bringen könnte.

Gruß
Muater
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  #2  
Alt 22.04.2008, 11:29
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Hallo Muater,

Zitat:
Zitat von muater Beitrag anzeigen
Hallo,

man liest ja im Internet immer viel, vieles davon ist veraltet und entspricht nicht ganz der Wahrheit. Nun weis ich bloß nicht mehr so Recht was ich glauben soll und was nicht :-/

Ich bin nun seit 1 1/2 Jahre bei einer Zeitarbeit und habe 2 Verlängerungen hinter mir, die dritte würde diese Woche noch folgen und damit das komplette 2 Jahr voll machen.

Nun liest man ja immer mal wieder das nach 2 Jahren, oder 2 oder 3 Verlängerungen ein befristeter Arbeitsvertrag draus wird. Wie ist das nun, nur Wunsch denken oder gab es das mal früher und unsere nette Regierung hat es angepasst damit die Konzerne im globalen Wettkampf nicht benachteiligt werden.
... es sind wohl die §§ 15(5) und 16 TzBfG die du meinst:

Zitat:
Zitat von TzBfG Beitrag anzeigen
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(4) 1Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Zitat:
Zitat von TzBfG Beitrag anzeigen
§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
1Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. 2Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
... ich denke die markierten Passagen sind leicht verständlich.


Zitat:
Zitat von muater Beitrag anzeigen
Meine beiden Verlängerungen beinhalten keine Änderung am Vertrag, zu min. steht davon nichts drauf und angaben von Gründen sind keine vermerkt.

"Die Befristung erfolgt gemäß § 14 Abs.2 TzBfG ohne Vorliegen eines Sachgrundes"
... und den hast du dir doch sicherlich durchgelesen, oder?

Zitat:
Zitat von TzBfG Beitrag anzeigen
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
...
(2) 1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 3Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
... hier scheint also bislang alles im grünen Bereich zu sein, es wird lediglich der volle Zeitraum ausgeschöpft.


Zitat:
Zitat von muater Beitrag anzeigen
Ich bekomme zwar in der zwischen Zeit mehr Geld aber dies wurde immer separat beschlossen und bezieht sich netter weise immer nur solange wie ich bei den aktuellen Kunde bin, muss ich mal zu einer anderen Firma gehen, gehen mir mal locker drei "Gehaltserhöhungen" flöten :-/

Wäre nett wenn mich da einer mal endgültig auf den aktuellen Stand bringen könnte.

Gruß
Muater
...sollte dir also nach Dieser eine weitere Verlängerung angeboten werden wäre eine enthaltene Befristung unwirksam. Solltest du nach Ablauf deines Vertrages und mit Duldung deines Arbeitgebers weiterhin deiner Arbeit nachgehen hättest du dadurch ebenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erlangt.

Wolf

IANAL
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  #3  
Alt 22.04.2008, 11:52
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so zu sehen nur aufpassen das die jetzt nichts ändern damit Sie dieses in einem halben Jahr umgehen können.

Und erstmal vielen Dank für deine Auskunft, da habe ich mal wieder etwas gelernt
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