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#1
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| In einem Arbeitsvertrag ist unter Urlaub folgendes geregelt: Der Beschäftigte erhält für die Dauer eines Kalenderjahres im Rahmen einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen. Darüberhinaus gewährt der Arbeitgeber einen zusätzlichen Urlaub von 7 Arbeitstagen. Der zusätzliche Urlaub verfällt zum Ende des Folgequartals, auch wenn der Uulaub krankheitsbedingt nicht genommen werden kann. Es wird stets zuerst der gesetzliche Urlaub gewährt. Es wäre ein befristeter Vertrag vom 15.03.10 bis 30.09.10. Also eigentlich 6 Monate aber sind halt noch 2 Wochen mehr.. Heisst das die zusätzlichen Urlaubstage müssen bis Ende Juni genommen sein, wobei aber die gesetzlichen auch vorher zu nehmen wären ? Oder gilt das z.B. beim Jahreswechsel, wenn man z.b. am 01.08. eingestellt würde und man den Urlaub dann innerhalb bis zum Ende des Folgequartals nehmen müsste ? |
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#2
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| Zitat:
Ich glaube kaum, dass diese Regelung seit der Rechtssprechung des EuGH noch so haltbar ist.
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |
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