Kündigung Arbeitsvertrag / Arbeitsvermittler
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Kündigung Arbeitsvertrag / Arbeitsvermittler

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  #1  
Alt 16.10.2011, 22:16
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Hallo,

folgende Situation:

ein Arbeitsvermittler hat jmd ein Job besorgt wodurch ein unbefristeter Arbeitsvertrag (Zeitarbeit) entstanden ist. Die 2000 Euro Prämie bekommt der Arbeitsvermittler erst nachdem der Angestellte 6 Monate in dieser Firma gearbeitet hat.

Wie ist es wenn der Angestellte sich auf dem Arbeitsmarkt noch mal umgeschaut hat und einen besser bezahlten Job gefunden hat? Also vor den 6 Monaten kündigt. Müssen die 2000 Euro aus eigener Tasche in so einem Fall gezahlt werden? Wie könnte man das abwickeln, dass man nicht auf diesen Kosten sitzten bleibt?
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  #2  
Alt 16.10.2011, 23:05
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Zitat:
Zitat von Halbes Gigabite Beitrag anzeigen
Hallo,

folgende Situation:

ein Arbeitsvermittler hat jmd ein Job besorgt wodurch ein unbefristeter Arbeitsvertrag (Zeitarbeit) entstanden ist. Die 2000 Euro Prämie bekommt der Arbeitsvermittler erst nachdem der Angestellte 6 Monate in dieser Firma gearbeitet hat.
Der Arbeitsvermittler erhält nach 6 Wochen 1000 € der Prämie und nach 6 Monaten den Rest.

Zitat:
Zitat von Halbes Gigabite Beitrag anzeigen
Wie ist es wenn der Angestellte sich auf dem Arbeitsmarkt noch mal umgeschaut hat und einen besser bezahlten Job gefunden hat? Also vor den 6 Monaten kündigt. Müssen die 2000 Euro aus eigener Tasche in so einem Fall gezahlt werden? Wie könnte man das abwickeln, dass man nicht auf diesen Kosten sitzten bleibt?
Meines Wissens hat der Arbeitsvermittler in diesem Falle Pech gehabt. Es könnte auch sein, dass der Arbeitgeber kündigt, dann hat er meines Wissens auch keinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer.

Soviel ich weiß, haben sich die Arbeitsvermittler inzwischen auch darauf eingestellt, dass sie häufig nur die 1000 € für die Vermittlung mit Vermittlungsgutschein bekommen. Deshalb vermitteln sie inzwischen auch viel lieber auf Anforderung der Arbeitgeber, weil die Prämiengestaltung für den Arbeitsvermittler günstiger ist.
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  #3  
Alt 17.10.2011, 20:40
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Habe mir nochmal den Vertrag durchgelesen, hier ein Paar Punkte daraus:

Die Parteien sind sich darin einig, dass ... berechtigt ist, die Zahlung der oben genannten Vergütung vom Kunden persönlich zu verlangen, sofern der Kunde trotz Abschluss eines aufgrund der Bemühungen von ... vermittelten Arbeitsvertrages keinen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Vermittlungsgutschein vorlegt oder im Fall des Ablaufrs der Geltungsdauer des Vermittlungsgeuscheins keinen Gutschein nachreicht, dessen Abrechnung durch ... gegenüber der Bundesagentur möglich ist.

Die Parteien sind sich des Weiteren darin einig, dass ... auch dann berechtigt ist, die Zahlung der oben genannten Vergütung vom Kunden persönlich zu verlangen, sofern eine Vermittlung in ein ausländisches Beschäftigungsverhältnis erfolgt und die Bundesagentur wegen dieses Umstandes die Vergütung auf der Grundlage des Vermittlungsgutscheins verweigert.

Sofern der Kunde ein von ... vermitteltes Arbeitsangebot zunächst ablehnt und in der Folge innerhalt eines Zeitraumes von 12 Monaten dennoch aufnimmt, gilt dies als eine Vermittlung in ein Arbeitsverhältis durch ... Auch in diesem Fall ist ... berechtigt, die Vergütung vom Kunden persönlich zu verlangen, sofern dieser keinen abrechnungsfähigen Vermittlungsgutschein vorlegt.


Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 2 Wochen ordentlich gekündigt werden. Bei Kündigung des Kunden bleibt ... dazu berechtigt, den Anspruch auf die Vergütung geltens zu machen, sofern der Kunde nach der Kündigung ein durch... vermitteltes Arbeitsverhältnis eingeht.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch eine Vertragspartei bleibt unberührt.

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung ruch ... erfolgt keine Vergütungsabrechnung. Das Gleiche gilt bei vorzeitiger Kündigung durch den Kunden, soweit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. ... behält sich vor im Falle einer Kündiung wegen einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung vom Vertragspflichten Schadenersatzansprüche auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriftn geldend zu machen.



Also wenn man bei dem derzeitigen Arbeitgeber kündigt, dann bei einem anderen Eingestellt wird (Arbeit von Bekannten Vermittelt) dann müsste man demnach nichts selber zahlen?

Und im Falle von einer Übernahme des Arbeitnehmers durch den eigentlichen Arbeitgeber (Arbeitsvermittler hat an die Zeitarbeitsfirma vermittelt) vor ablauf der 6 Monate, "müsste" man selber 1000 Euro zahlen. Oder aber der Arbeitsvermittler wartet dann noch Mal 6 Monate ab?

Habe ich das richtig interpretiert?
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  #4  
Alt 17.10.2011, 21:45
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Standard AW: Kündigung Arbeitsvertrag / Arbeitsvermittler

Tut mir leid, aber mit Deinem Lückentext kann ich leider nur bedingt etwas anfangen, weil unterschiedlich eingesetzte Begriffe völlig verschiedenen Sinn ergeben. Und ich mag nicht spekulieren.

Ich gehe davon aus, dass entweder der Name der Vermittlungsagentur oder der Name des zu Vermittelnden weggelassen wurde. Dann setz doch bitte diese Begriffe in Klammern in den Text ein.
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  #5  
Alt 18.10.2011, 07:35
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Schön ****, wer so einen Vertrag unterschreibt.

Ich sehe das so, dass du die Vermittlungsvergütung zahlst, wenn du selber kündigst und damit der Vermittlungsgutschein nicht greift.
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  #6  
Alt 18.10.2011, 17:25
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Das ist richtig, der Name wurde wegelassen.

@Counselor. Schön ist, wer keinen Vermittler braucht.

Ich werd mal beim Arbeitsamt anrufen, die müssten bescheid wissen. Trotzdem danke.
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  #7  
Alt 09.12.2011, 11:09
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Hey,..

ein Freund von mir hatte schlechte Erfahrungen mit seiner ersten Zeitarbeitsfirma gemacht, so wie man immer sagt, ausgenutzt, schlechte Bezahlung und zu viele Überstunden. Dann hatte er sich endlich zur Kündigung als Zeitarbeitnehmer entschieden. Nachdem er dem Hickhack fertig war, hatte er sich doch nochmal für eine weitere Zeitarbeitsfirma entschieden, in dieser wird er jetzt als Ingenieur an Drittfirmen ausgeliehen. Nun reist er in der Welt rum und verdient ein heiden Geld.

Man muss halt wirklich auch den Mut zur Kündigung haben und nicht direkt aufgeben und es weiter versuchen.

Liebe Grüße, Hanna
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  #8  
Alt 09.12.2011, 14:54
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Standard AW: Kündigung Arbeitsvertrag / Arbeitsvermittler

Die Rechtslage ist folgende:

Durch die erfolgreiche Vermittlung erhält der private Arbeitsvermittler gegen den Bewerber/AN einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.000 €.

Legt der Bewerber/AN einen gültigen Vermittlungsgutschein vor, ist ihm das Honorar "gestundet" bis zur Zahlung durch den Leistungsträger. (§ 296 Abs. 3 SGB III)

(Beispiel: Jemand borgt sich im Juni von einem Bekannten 100 €. Rückzahlung bis zum Jahresende. Im August kann der Bekannte keine Rückzahlung verlangen, denn diese ist bis zum Jahresende ja gestundet.)

Eine Stundung nennt man eine "rechtshemmende Einwendung", d.h. der Gläubiger kann (jetzt) seine Forderung nicht geltend machen.

Die Auszahlungsbedingungen für den privaten Arbeitsvermittler sind in § 421g Abs. 2 geregelt: Er kann gegenüber dem Amt nach 6 Wochen Beschäftigung 1.000 € geltend machen, nach 6 Monaten Beschäftigung den Rest.

"Gestundet bis zur Auszahlung" ... daraus folgt: Wenn ausgezahlt wurde ist Stundung gegenstandslos, denn die Forderung ist ja erloschen, zunächst in Höhe von 1000 €, später der Rest.

Was passiert aber, wenn es nicht zur Auszahlung kommt, weil die Beschäftigungsdauer von 6 Wochen bzw. 6 Monaten nicht erreicht worden ist?

Die Forderung bleibt dem Bewerber per Gesetz weiter gestundet, hier sogar bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag, denn es wird nie zur Auszahlung kommen.

Ergo:

Hat ein Bewerber/AN einen gültigen Vermittlungsgutschein dem privaten Arbeitsvermittler vorgelegt (und nach dessen Vermittlung ihm im Original übergeben) kann der Bewerber/AN das vermittelte Beschäftigungsverhältnis jederzeit lösen, ohne dass ihn der private Arbeitsvermittler in Anspruch nehmen kann.

Entgegengesetzte Vereinbarungen sind unwirksam.



Zum obigen Vertrag und einigen Kommentaren hier:

Der Vertrag ist doch völlig in Ordnung. Beschrieben und von den meisten eben nicht verstanden ist die Abwicklung nach Kündigung des Vertrages, insbesondere wenn der Bewerber/AN die Stelle nach Kündigung annimmt, die bereits während der Vertragslaufzeit offeriert/vermittelt worden ist.

So eine Regelung ist notwendigung und logisch. Man stelle sich vor, der private Arbeitsvermittler findet für seinen Klienten eine Arbeitsstelle, es kommt zum Vorstellungsgespräch, welches auch gut läuft. Dann kündigt der Bewerber den Arbeitsvermittlungsvertrag und nimmt nach der Kündigung (bzw. noch nach Ablauf der Kündigungsfrist) die Stelle an. In dem Fall würde der private Arbeitsvermittler keinen Umsatz machen.
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  #9  
Alt 09.12.2011, 14:58
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Zitat:
Zitat von Counselor Beitrag anzeigen
Schön ****, wer so einen Vertrag unterschreibt.

Ich sehe das so, dass du die Vermittlungsvergütung zahlst, wenn du selber kündigst und damit der Vermittlungsgutschein nicht greift.
Wie kommt man eigentlich zum Titel "Guru"? Reicht das, wenn man das Forum mit dümmlichen Kommentaren vollspamt?

Geändert von Tomasius (09.12.2011 um 15:08 Uhr)
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  #10  
Alt 09.12.2011, 18:18
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JennyW befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Zitat:
Wie kommt man eigentlich zum Titel "Guru"? Reicht das, wenn man das Forum mit dümmlichen Kommentaren vollspamt?
Deine Antworten Tomasius lassen echt zu wünschen übrig.
Wie du weist erfolgt hier keine Rechtsberatung, sondern es wird nur die eigene Meinung bzw. eigenes Wissen zum Ausdruck gebracht. Du stellst dich hier wohl als Allwissender hin oder wie? Wenn jemand eine "falsche" Aussage trifft kann man das auch anders formulieren.
Denk mal drüber nach was du hier schreibst. Dir würde es sicherlich auch nicht gefallen, wenn man sowas über dich schreibt.
Ach so und außerdem hat Counselor schon sehr viele nützliche Beiträge verfasst, die dem ein oder anderen User schon sehr geholfen haben.
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Liebe Grüße
Jenny

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