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#1
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| Hallo zusammen, und zwar bin ich seit anfang diesem Monats bei einer Zeitarbeitsagentur. Nun, da es meine letzte Woche ist und der Vertrag zum 28. August ausläuft, wollen die mich, totz meiner Bitte nur Tagsüber zu arbeiten, in die Spätschicht stecken, worauf ich garkeine Lust, auch für die paar Euro mehr, hab. Nun möchte ich die eine Woche, die ich da noch unter Vertrag stehe, lieber so ausklingen laßen und ab dem 01.sept. in mein eigentliches reguläres Arbeitsverhältnis gehen.... da die Zeitarbeit nur eine Übergangslösung war. Meine eigentliche Frage nun. Laut Arbeitsvertrag läuft der Vertrag zum 28.07 automatisch aus, dieser am 28.07 geschlossen wurde. Lt. Vertrag beträgt die Kündigungsfrist binnen der ersten vier Wochen 2 Arbeitstage. Heißt das nun, ich muss erst Kündigen und 2 Tage weiterarbeiten? Oder kann ich einfach sagen, ich möchte nirgendswo mehr hin und einfach fernbleiben? |
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#2
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| Du hast einen Arbeitsvertrag geschlossen und hast demzufolge auch Pflichten. Wenn du dort nicht mehr arbeiten möchtest, musst du selber kündigen. Im Arbeitsvertrag ist sicherlich definiert, dass der Arbeitgeber dich nach Gutdünken einsetzen kann, du hast also vermutlich auch nicht das Recht, angemessene Arbeit abzulehnen. Schau bitte in deinen Arbeitsvertrag, ob dort eine Vereinbarung zu finden ist, die dich zum Schadenersattz bei vertragswidrigem Verhalten verpflichtet. Oft ist da etwas gesagt in Richtung Verlust eines Bruttomonatsgehaltes. Eine Eigenkündigung ist auch nicht ratsam im Hinblick auf einen möglichen Eintritt von Arbeitslosigkeit bei der neuen Stelle hinsichtlich einer Leistungssperre/Sanktion des Arbeitslosengeldes.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Bei einer vertraglichen Kündigungsfrist von 2 Tagen dürfte diese hohe Vertragsstrafe allerdings nicht haltbar sein. Der maximale Schaden wäre zwei Tage.
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |
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#4
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| Ich hab mir gerade den Pasus Vertragsstrafe angegeguckt.... Hier steht...."Beendet der Leiharbeiter seine Tätigkeit innerhalb der Probezeit vertragswidrig (....) so hat der Leiharbeiter eine Vertragsstrafe in höhe 50% eines Bruttomonatsgehaltes an den Arbeitgeber zu zahlen, soweit das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt länger als 2 Monate bestanden hat. Damit werd ich auch nicht schlauer leider. |
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#5
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| Zitat:
Ich würde aber trotzdem keine Experimente machen, das lohnt sich wegen zwei Tagen Kündigungsfrist nicht.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#6
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| ....und es hinterlässt einen verdammt schlechten Eindruck.... und man weiß ja nie ob man nicht doch irgendwann mal wieder auf diese Firma zurückgreifen muss......
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |
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#7
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| Zitat:
so isses ... Vor allem würde im Arbeitszeugnis stehen, dass vertragswidirg fristlos gekündigt wurde ... der nächste Arbeitgeber freut sich ... und legt die Bewerbung in die Ablage P (apierkorb)
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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