| | |||||||
| Registrieren | Blogs | Hilfe | Interessengemeinschaften | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
| |
| | LinkBack | Themen-Optionen | |
|
#1
| |||
| |||
| Ich bin neu hier und erstmal Hallo an Alle, ich hoffe, dass es jemanden hier gibt, der mir vielleicht einen Rat geben kann. Ich bin seit April bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Normalerweise bekommt man dort pro Woche 35 Stunden bezahlt, und alles, was darüber an Stunden mehr gearbeitet wird, geht auf ein Zeitkonto - aber ich denke, das System ist hier vielen bekannt. Ich habe mit meinem Chef eine Sondervereinbarung getroffen, dass ich jede Stunde, die ich arbeite - das sind pro Tag 7,5 - auch bezahlt bekommen, also kein Zeitkonto aufbaue. Meine Frage nun: ich hatte zwischendurch zwei Wochen Urlaub und war drei Wochen krank, für diese Zeit habe ich allerdings nur 7 Stunden pro Tag bezahlt gekriegt. Vielleicht kann mir jemand sagen, ob das korrekt ist, oder ob ich nicht auch an Krank- bzw Urlaubstagen die Stundenanzahl bezahlt kriegen müsste, die ich normal auch arbeite. Vielen Dank schon einmal im Vorraus. |
|
#2
| ||||
| ||||
| machen, was sie wollen und sind inakzeptabel - Sie gehören abgeschafft. Sie bereichern sich an der anderen Not der anderen und sind in der Regel eine moderne Art von Sklavenhändlern. In deinem Fall würde ich mich wegen der paar Stunden nicht rumstreiten sondern anderweitig agieren. Nach dem Motto: Wie du mir - so ich dir ! Das schont deine Nerven und ist deshalb besser. Gruss wellen
__________________ Die Schule ist nur die Saat - der Beruf ist die Ernte Beiträge stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. - keine nichtssagenden Politikerworte - bitte !! Wehret den Anfängen! „Principiis obsta, sero medicina paratur" |
|
#3
| |||
| |||
| Hallo, nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das Du in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hast. Daher muss zunächst der Gesamtarbeitsverdienst für diesen Zeitraum ermittelt werden. Bei der Berechnung der Lohnfortzahlung bei Krankheit ist §4 EntgFG zuständig. Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich diejenige Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre; allerdings werden Überstunden nicht berücksichtigt. ABER: Bei der Lohnfortzahlung müssen regelmäßige Überstunden berücksichtigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (siehe Grundsatzurteil Az. 5 AZR 457/00)
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |
| Themen-Optionen | |
| |
| | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Was haltet Ihr von Zeitarbeit? | B. Steffan | Allgemeine Fragen | 299 | 18.01.2012 09:57 |
| Kündigen in der Probezeit (Leiharbeiter) | Shady99 | Kündigung | 3 | 25.05.2009 13:45 |
| Kündigung in der Probezeit (Leiharbeiter) | Ischgl | Kündigung | 3 | 27.02.2009 11:52 |
| Leiharbeit, mißbräuchliche Kündigung in Probezeit ?? | Hillesheim Dieter | Kündigung | 1 | 19.11.2008 11:45 |
| Ab wann als Leiharbeiter bei Leihfirma bewerben? | Schnil | Bewerbung allgemein | 2 | 30.07.2008 12:06 |