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#1
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| Hallo. Ich habe vor kurzer Zeit einen neuen Job als Techniker angetreten. Im Rahmen dieser Tätigkeit sind auch 1-wöchige (Jeweils von Montags-Montags) Rufbereitschaftschaftsdienste zu leisten. Während dieser Rufbereitschaftswoche ist laut Arbeitsvertrag die tägliche Arbeitszeit Mo-Fr jeweils von 09.30 Uhr - 17.00 Uhr inkl. 30-minütiger Pause festgelegt, womit die laut Tarifvertrag vorgegebene Wochenarbeitszeit von 35Stunden/Woche erfüllt werden. Da es öfters vorkommt, dass ich während der Bereitschaftswoche auch außerhalb der o.g. Arbeitszeiten Arbeitseinsätze habe, ist für mich jetzt folgende Frage aufgekommen. Muss der Arbeitgeber mir die Arbeitszeit die durch Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit von 11 Stunden nach dem letzten Arbeitseinsatz "versäume" bezahlen oder muss die Ruhezeit von mir nachgeholt werden? Konkret ergibt sich folgende Problematik: Ich arbeite am Montag meine im Arbeitsvertrag vorgegebene Zeit von 09.30 Uhr - 17.00 Uhr. Anschließend fahre ich nach Hause. Gegen 20.00 Uhr erhalte ich einen Rufbereitschaftseinsatz der bis 1.30 Uhr des Folgetages dauert. Laut Gesetz muss ich jetzt eine Ruhezeit von 11 Stunden einhalten und darf am Dienstag erst wieder gegen 12.30 Uhr mit der Arbeit beginnen. Laut Arbeitsvertrag beginnt die Arbeitszeit aber bereits gegen 09.30 Uhr, womit sich eine Differenz von 3 Stunden ergibt, die mir dann bei der Wochenarbeitszeit fehlt. Muss mir der Arbeitgeber diese 3 Stunden bezahlen? Oder muss ich diese 3 Stunden am Dienstag quasi hinten dran hängen? Werden diese 3 Stunden evtl. sogar mit meinen innerhalb der Bereitschaftswoche geleisteten Überstunden verrechnet? Kann mir da evtl. jemand etwas Licht in diese "dunkle" Angelegenheit bringen? :-) Vielen Dank im Vorraus. Taranregard |
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#2
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| ist doch wirklich die Beachtung einiger Arbeitsrechtsparagraphen notwendig um hier überhaupt kompetente Auskunft erteilen zu können. Es sei denn -jemand hat hier in ähnlicher Weise bereits Erfahrung gemacht und so einen Fall bereits in einer für sich positiven Art abgeschlossen. Normalerweise sind GEWERKSCHAFTEN in solchen Angelegenheiten der kompetente Ansprechpartner. Wenn dein AG glaubt, ges. vorgeschriebene Ruhezeiten umgehen zu müssen und dabei Vorteile rauszuschinden ist das ein Unding und muss rigoros bekämpft werden. Ich selber weiss leider keine zufriedenstellende Antwort darauf. Vielleicht kommt ja noch einer mit passender Antwort. Ihr habt natürlich auch keinen Betriebsrat - stimmts ? Gruss wellen
__________________ Die Schule ist nur die Saat - der Beruf ist die Ernte Beiträge stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. - keine nichtssagenden Politikerworte - bitte !! Wehret den Anfängen! „Principiis obsta, sero medicina paratur" |
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#3
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| Zitat:
@ Taranregard Habe dazu jetzt keine §§ oder Rechtssprechung parat, kann nur sagen wie es bei uns in der Firma (über Betriebsvereinbarung und in Anlehnung an Tarif) geregelt ist. Arbeitszeit am Tage ganz normal, so wie der Mitarbeiter anwesend ist. Die Zeit der Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit sondern Ruhezeit. Die Zeit des Einsatzes während der Rufbereitschaft ist natürlich wieder Arbeitszeit. Danach ist die Ruhezeit zu beachten. Arbeitszeit dann am nächsten Tag ab Ende der Ruhezeit, also dann wann der Mitarbeiter kommt. Dafür gibt's ja auch die Rufbereitschaft vergütet und Zuschläge in der Nacht. Für Dein Beispiel: Arbeitszeit am Montag 9.30 - 17.00 = 7 Stunden Einsatz während Rufbereitschaft 20.00 - 01.30 = 5,5 Stunden Arbeitszeit Dienstag 12.30 - 17.00 = 4,5 Stunden (eine Pause muss ja nicht gemacht werden, erst ab 6 Stunden) Arbeitszeit Mi-Fr je 9.30 - 17.00 = je 7 Stunden Wochenarbeitszeit somit: 7 + 5,5 + 4,5 + 7 + 7 + 7 = 38 Stunden Wo liegt das Problem?? Oft schreiben Arbeitgeber für Einsätze in der Rufbereitschaft sogar mehr Stunden gut als die tatsächlich geleisteten Stunden. Alles Verhandlungssache.
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |
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