Muss ich Arbeit ohne Arbeitsvertrag annehmen?
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Muss ich Arbeit ohne Arbeitsvertrag annehmen?

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  #1  
Alt 05.09.2008, 07:40
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Hallo,

ich war kürzlich bei einer sog. "Maßnahme der Eignugnsfeststellung".
Der dortige Arbeitgeber hat mit ein Arbeitsverhältnis angeboten, will mir jedoch erst nach 2 Jahren Tätigkeit einen schriftlichen Arbeitsvertrag aushändigen. Zuvot gibt's nur eine "Einstellungsbestätigung".

Nun weiß ich, dass ein Vertrag auch mdl. zustande kommen kann und, dass es reicht, wenn der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbestandteile schriftlich zusammenfasst und mir aushändigt (siehe Einstellungsbestätigung).

Allerdings stünde in der Einstellungsbestätigung, um die es hier geht, z.B. nichts über Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Ich möchte diese Arbeit nicht annehmen, bei der ich nicht abgesichert bin - Bestandteile mündlicher Verträge sind im Fall des Falles eben schwer/nicht nachweisbar.

Kann mir die Agentur für Arbeit die Leistungen für Miete u. Lebensunterhalt kürzen bzw. streichen, wenn ich die Stelle nicht annehme?
Bitte, bitte helft schnell, es ist sehr wichtig - vielen Dank schonmal im Voraus!

Viele Grüße
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  #2  
Alt 05.09.2008, 10:21
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Hallo und herzlich willkommen Apfelkrautsalami,

... auch wenn diese Vorgehensweise ungewöhnlich ist und sich unlautere Absichten hineininterpretieren lassen, einen wirklichen Nachteil sehe ich darin für dich nicht- schließlich greift in jedem Punkt der nicht in deiner Einstellungsbestätigung erwähnt wird die jeweilige gesetzliche Regelung. So ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eindeutig im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall geregelt, das im § 3 sagt:


Zitat:
§ 3 EntgFG

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Was jedoch in deiner Einstellungsbestätigung schriftlich fixiert sein sollte sind deine Arbeitszeit und natürlich deine Entlohnung.

Wolf




Zitat:
Zitat von apfelkrautsalami Beitrag anzeigen
Hallo,

ich war kürzlich bei einer sog. "Maßnahme der Eignugnsfeststellung".
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Nun weiß ich, dass ein Vertrag auch mdl. zustande kommen kann und, dass es reicht, wenn der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbestandteile schriftlich zusammenfasst und mir aushändigt (siehe Einstellungsbestätigung).

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Wolf





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  #3  
Alt 05.09.2008, 12:04
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Dankeschön, deine Antwort war sehr hilfreich!
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  #4  
Alt 05.09.2008, 13:30
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Zitat:
Kann mir die Agentur für Arbeit die Leistungen für Miete u. Lebensunterhalt kürzen bzw. streichen, wenn ich die Stelle nicht annehme?
Du meinst sicherlich die ARGE/Jobcenter (ALG II), nicht die Agentur für Arbeit (ALG I). Achtung: zwei verschiedene Baustellen!

Ja, denn du bist nach § 2 SGB II verpflichtet, deine Bedürftigkeit zu mindern und darfst daher keine zumutbare Arbeit ablehnen.

Es gibt ein Nachweisgesetz, das den Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis schriftlich zu fixieren. Leider ist dieses Gesetz nicht strafbewehrt, so dass einige Arbeitgeber der Meinung sind, sie könnten es ignorieren.

Jedes ordentliche Unternehmen stellt Personal mit Arbeitsvertrag ein. Unternehmer, die sich weigern, einen Arbeitsvertrag zu erstellen, kann man getrost als unseriös und als bedenklich einstufen. Hat man nämlich keinen Arbeitsvertrag, kann der Unternehmer das Arbeitsverhältnis mit Inhalt füllen, so wie er sich das gerade vorstellt. Mündliche Vereinbarungen sind Schall und Rauch und können in der Regel vor dem Arbeitsgericht nicht bewiesen werden. Nachteile trägt daraus nur der Arbeitnehmer.

Interessant wird es, wenn behauptet wird, der Mitarbeiter habe sein Aufgabengebiet nicht korrekt beackert und geklärt werden muss, wer verantwortlich war, wer behördliche Bussgelder bezahlen muss und wo die Arbeitnehmerhaftung greift.

Schön ist auch, wenn man eine Arbeit antritt und nach zwei Wochen gesagt kriegt, dass man sich für die unentgeltliche Probearbeit bedankt, aber leider nicht den Ansprüchen des Unternehmens genügt. Dann kriegt man nicht nur keinen Lohn, sondern auch noch eine Leistungsrückforderung der ARGE/Jobcenter.

Zusammenfassung:

Wenn sich ein Arbeitgeber weigert, einen Arbeitsvertrag zu erstellen, dann ist da was oberfaul.
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Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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  #5  
Alt 08.09.2008, 05:40
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Eben, ich dachte mir doch sowas.
Denn meine ausdrückliche Bitte nach einem Vertrag wurde vehement abgelehnt.

Wenn es ganz so einfach wäre, wie DerWolf schreibt, dann müsste es doch gar keine konventionellen Arneitsverträge geben, bzw. schriftlich fixieren müsste man dann nur Sondervereinbarungen.

Naja, letztlich sollen die lieber mein Geld kürzen, als dass ich mich so behandeln lasse, überlebt hab ich noch immer - UND:
LIEBER FREI IM GRAB, ALS EIN LEBEN ALS SKLAVE ZU FÜHREN
(Jimmy Cliff, "The Harder They Come")

Danke für diese 2. Antwort!!!
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  #6  
Alt 08.09.2008, 08:49
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Guten morgen Apfelkrautsalami,

... du hast deine Entscheidung wohl getroffen.
Dennoch- und sei es nur für die stillen Mitleser hier, noch eine Portion Senf von mir :

Zitat:
Zitat von apfelkrautsalami Beitrag anzeigen
Wenn es ganz so einfach wäre, wie DerWolf schreibt, dann müsste es doch gar keine konventionellen Arneitsverträge geben, bzw. schriftlich fixieren müsste man dann nur Sondervereinbarungen.
... es ist genau so einfach und es müsste, zumindest nach geltendem Recht, tatsächlich keine schriftlichen Arbeitsverträge geben. Das ist in dem von Nonte zitierten "Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen" (NachwG) so festgelegt.

im §2(1) wird gesagt dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen muss. Wie er diese Niederschrift nennt bleibt offen, sie könnte zum Beispiel "Einstellungsbestätigung" heißen. Von Relevanz ist hier nur dass die in der Folge Benannten Punkte enthalten sind, ob das hier der Fall ist kann ich in Unkenntnis deiner Einstellungsbestätigung nicht beurteilen.

Dass es sich bei einer solchen Niederschrift eindeutig nicht um einen Arbeitsvertrag handelt geht wiederum aus dem §2(4) NachwG hervor:

Zitat:
(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.
Hier wird gesagt dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag als Alternative zu o.g. Nachweiß möglich ist, mehr nicht.

Daher gehe ich auf der Basis der bislang geposteten Informationen davon aus dass sich besagter Arbeitgeber rechtskonform verhält, einen Nachteil für den Arbeitnehmer sehe ich nochimmer nicht.

Wolf
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... schöne Grüße

Wolf





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  #7  
Alt 08.09.2008, 15:48
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Ja ich hab diesen Schriebs auch gelesen ("Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen").
Und meine Entscheidung ist auch gefallen.

Aber - ohne dass wir das hier endgültig klären könnten - es ist doch komisch!
Warum macht man dann nicht einfach ganz normale Arbeitsverträge, wenn das eh gleichwertig ist

Dazu kommt in meinem Fall, dass mir Floskeln an den Kopf geworfen wurden wie: "Also aus so einem Arbeitsvertrag hat nur der Arbeitnehmer Nachteile, Sie haben dann viiiiel mehr Pflichten". Auch hielt man mir einen Arbeitsvertrag unter die Nase (Rohexemplare waren also vorrätig) und meinte: "Den können Sie dann nach 2 Jahren bekommen."

Also ich weiß nicht, das macht mich alles sehr stutzig u. lässt mich vermuten, dass Arbeitsvertrag und wesentliche Vertragsbedingungen/Einstellungbestätigung doch nicht ganz gleichwertig sind.

Jurist sein wäre gut!

MFG
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