Nebenbeschäftigung unbedingt ankündigen?
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Nebenbeschäftigung unbedingt ankündigen?

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  #1  
Alt 19.04.2009, 17:19
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Limahl befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Nebenbeschäftigung unbedingt ankündigen?


hallo,

ich würde gern nebenbei arbeiten gehen. Möchte aber das ganze als Praktikum ablaufen lassen- somit auch kein Geld verlangen.
Es ist wichtig für mich, denn in meinem Betrieb wird diese Abteilung nicht durchlaufen.
Wäre dies jetzt ein Kündigungsgrund für mich? (Azubi, 2.LJ)
Immerhin verlange ich kein Geld..
Problem- gleiche Gewerberichtung (Gastro könnte ja heißen " ist zur Konkurrenz gegangen.."
Würde mich über hilfreiche Infos freuen!
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  #2  
Alt 19.04.2009, 17:30
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Moonshadow befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Hallo!

Ich würde sagen, dass du trotzdem deinen Ausbildungsbetrieb bescheid geben musst und das okay gegeben sein muss, weil durch die Nebentätigkeit (= mehr Stress und weniger Zeit für z.B. die Berufsschule) die Leistungen in deiner Ausbildung unter der Nebentätigkeit leiden könnte.
Da ist es dann wohl weniger wichtig das du kein zusätzliches Geld bekommst.

Zumindest wurde mir das so erklärt von vielen Personen.
Ich kann aber auch nichts rechtskräftiges sagen, ich gebe nur das wieder, was mir schon öfters erzählt wurde.
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  #3  
Alt 21.04.2009, 09:26
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Ratgeberin befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Hallo Limahl - Willkommen!

Also eigenmächtig solltest Du nichts entscheiden. Schau mal in Deinen Vertrag und spreche das unbedingt vorher mit Deinem Arbeitgeber ab. Erkläre ihm, warum Du das Praktikum machen möchtest. Es geht schließlich nicht darum die finanzielle Lage zu verbessern, sondern Dir fehlendes Wissen anzueignen. Und wenn er dagegen sprechen sollte, kannst Du das Praktikum ja immer noch nach Abschluss der Ausbildung absolvieren.
__________________
Liebe Grüße Ratgeberin
http://arbeits-abc.de/

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Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen.
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  #4  
Alt 29.04.2009, 19:56
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Krabbe83 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Blinzeln

Da dieses Thema vor kurzem von mir und meinen Kollegen besprochen und beraten wurde, hier ein Auszug.

Zitat:
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

anbei erhaltet Ihr wichtige Information, was man bei der Ausübung einer Nebentätigkeit wissen und beachten sollte.

Unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die ein Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses ausübt. Dies kann bei demselben Arbeitgeber oder bei einem Dritten geschehen. In einer arbeitsrechtlichen Nebenbeschäftigung haben die Arbeitsvertragsparteien dieselben Rechte und Pflichten wie in einem normalen Arbeitsverhältnis.

Wann muss eine Nebentätigkeit genehmigt werden?

Grundsätzliche Genehmigungsfreiheit: Im Allgemeinen sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers.

Anzeigepflicht des Arbeitnehmers:

Auch wenn keine generelle Genehmigungspflicht für die Nebentätigkeit besteht, ist der Arbeitnehmer zumindest verpflichtet, dem Arbeitgeber eine geplante Nebentätigkeit anzuzeigen, soweit hiervon die Interessen des Arbeitgebers tangiert werden können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden kann oder wenn ein pauschalversicherter geringfügigbeschäftigter Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnimmt. Eine Anzeigepflicht besteht auch, wenn der Arbeitnehmer seinen Betrieb nach außen hin „repräsentiert“ und dementsprechend bezahlt wird.

Vorbehalt eines Widerrufs:

Wird eine bestimmte Nebentätigkeit ausdrücklich durch den Arbeitgeber genehmigt, kann die Genehmigung nicht einseitig wieder zurückgenommen werden. Hier bleibt dem Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit der Änderungskündigung.

Um diesem Konflikten bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bei Genehmigung der Nebentätigkeit ausdrücklich einen Widerrufsvorbehalt zu vereinbaren. Wenn sich später herausstellt, dass die Interessen des Arbeitgebers durch die Nebentätigkeit verletzt werden, ist also nur ein Widerruf der Genehmigung erforderlich, aber keine Änderungskündigung.

Grenzen der Nebentätigkeit

Gesetzliche Grenzen:

In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten grundsätzlich unzulässig. Beispielsweise denn, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch seine Nebentätigkeit Konkurrenz macht oder wenn der Arbeitnehmer seine Nebentätigkeit während krankheitsbedingter Abwesenheit ausübt, die den Heilungsprozess verzögert.

Vertragliche Grenzen:

Einzelvertraglich kann ein Nebentätigkeitsverbot vereinbart werden, soweit der Arbeitgeber hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Pflichten im Hauptarbeitsvertrag als Grenze:

Soweit weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot besteht, ergeben sich gleichwohl Schranken aus den allgemeinen arbeitsvertraglichen Pflichten im Hauptarbeitsvertrag. So hat der Arbeitnehmer jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die zu einer Vernachlässigung seiner Arbeitspflicht im Hauptarbeitsverhältnis führen würde.

Grundsätzlich gilt also: Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich dann Anspruch auf Zustimmung durch den Arbeitgeber, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2001).

Auswirkungen einer unzulässigen Nebentätigkeit

Die Frage, ob eine Nebentätigkeit zulässig ist bzw. einer Genehmigung bedarf, stellt sich in der Praxis zumeist erst dann, wenn der Arbeitgeber die Nebentätigkeit zum Anlass nimmt, den Mitarbeiter abzumahnen oder sogar zu kündigen. Verletzt der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit seine Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis in erheblichem Umfang, so kann – im Regelfall nach Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Eine fristlose Kündigung kann im Ausnahmefall gerechtfertigt sein: Etwa dann, wenn der Arbeitnehmer in Konkurrenz zum Arbeitgeber tritt oder dessen Eigentum für die Nebentätigkeit einsetzt.
Liebe Grüße

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