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#11
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| Kannst dich beruhigt zurücklehnen, Mixer! , denn:Wenn PV2 dir "die letzte Mahnung" geschickt hat- macht er seinen Laden vielleicht zu? Laß' es doch ganz einfach darauf ankommen. Dieser liebe Kollege muß dann zum Amtsgericht sausen oder Mahnbescheid beantragen. Eines von beiden. In beiden Fällen brauchst du dich nur an die gesetzl. Spielregeln halten; also auf den evtl. MB mit schriftlichen Widerspruch innerhalb 4 Wochen reagieren. Ganz einfach! Vor dem Amtsgericht wird er mit einer Klage gegen dich scheitern- so viel ist schon klar. Was mich als "PV" hier unten in unserem östl. Zipfel wundert: Warum "vermitteln" die meisten Kollegen PV fast nur zu ZAF? Auch du bist "nur" zu einer solchen gekommen. Bei mir ist dieses Konstrukt der "Vermittlung" tabu. Das hat was mit Anstand zu tun- und nun in der Krise erst recht (Massenentlassungen von LAN durch die Entleiher und letztlich durch die ZAF). Meine Meinung dazu. Berichte mal über die weiteren Schritte des PV2. M.l.G.! soisrecht2 |
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#12
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| Zwischenstand: Auch meine ZAF interessiert sich nach wie vor für den Fall: PV2 fordert nämlich vehement eine Unterschrift ab für die Vermittlung (um einen Nachweis für das Arbeitsamt zu haben). Meine ZAF ist über die Sachlage informiert und verweigert in Absprache mit mir diese 2. Unterschrift ..... LEIDER hatte meine ZAF in Unkenntnis der Sachlage die "erste" Unterschrift gegeben (für die ersten 1000€). Ich habe übrigens auf die "letzte Mahnung" von PV2 reagiert, indem ich denen eine EMail geschrieben habe mit der Bitte, doch mal DIESEN THREAD hier zu lesen....:-)...zusammen mit der Aufforderung, mir doch bitte einen Mahnbescheid zustellen zu lassen...wenn sie nicht von der Forderung abrücken...............Na...MAL sehen was da noch kommt. Ich berichte weiter ! |
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#13
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| ... das Ganze. Bin ja gespannt. soisrecht2 |
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#14
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| sooo......seit dem 7.11.2008 keine weiteren Schreiben mehr von PV2, auch kein Mahnbescheid. Dafür gute Nachrichten: Ich werde zum 1.3.09 von der Firma übernommen bei der ich über die ZAF seit 14 Monaten im Einsatz war. Wurde auch endlich Zeit Zwar auch erst mal nur auf 1 Jahr befristet .... aber wo bekommt man schon noch unbefristete Arbeitsverträge. Freue mich trotzdem riesig, zumal die Konditionen bei weitem besser sind als bei der ZAF ![]() Grüße aus Berlin vom mixer Geändert von mixer (06.02.2009 um 16:51 Uhr) |
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#15
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| ... und ich freu' mich für dich! ![]() Siehste, da warst du so beuruhigt wegen der Drohung des PV. Ja ja, wir kochen auch nur mit Wasser ... M.l.G.!... und viel viel Glück für dich! soisrecht2 |
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#16
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| Hallo, als Private Arbeitsvermittlerin kann ich zu dem Problem sagen: Bei einer Privaten Arbeitsvermittlung gilt nur dann eine Vermittlung als erfolgreich, wenn ein Arbeitsvertrag mit einer von dem Privaten Arbeitsvermittler vorgeschlagenen Unternehmen abgeschlossen wurde und das Arbeitsverhältnis angetreten wurde. Das ist nur bei einem Arbeitgeber möglich, in diesem Fall P1. Eingelöst werden kann ein Vermittungsgutschein durch den Privaten Arbeitsvermittler erst, wenn entsprechende Formalien vorliegen, die auf dem Vermittlungsgutschein genannt werden. Unbedingt mal nachlesen. Bestätigen muss die erfolgreiche Einstellung der Arbeitgeber! Wie will das PV2 denn machen, der hat dich doch nicht in ein Arbeitsverhältnis vermittelt und kann das deshalb auch nicht nachweisen. Allein der Vermittlungsvertrag berechtigt doch nicht dazu die Vermittlungsprovision zu beantragen, er ist lediglich eine Voraussetzung dafür. Ich meine, das sind unseriöse Einschüchterungsversuche von meinen Berufskollegen, auf die Du nicht eingehen solltest. Laß es ruhig auf einen Mahnbescheid ankommen, da passiert noch nicht. Du kannst da aber zum Sachverhalt Stellung nehmen. Liebe Grüße aus Hamburg Gabi |
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#17
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| Hallo mixer, ich bin privater Arbeitsvermittler der ersten Stunde, will sagen, dass ich glaube. mich in der Branche gut auszukennen und dass einige, die Dir hier Ratschläge geben, mal Lehrling bei mir waren. Ich sehe die ganze Geschichte grundsätzlich nicht so lustig wie meine Vorschreiber. 1. Hast Du mit PAV2 einen Vermittlungsvertrag? Wahrscheinlich Ja. 2. Hast Du diesen Vertrag gekündigt, nachdem dich PAV1 vermittelt hatte? Wahrscheinlich nein. Also hat PAV2 ersteinmal grundsätzlich einen Anspruch gegen Dich, denn für die Vermittlung ist es egal, ob er Dich einmal oder zweimal oder achtundachzigmal bei einem Arbeitgeber vorstellt. Da Du persönlich das vereinbarte Honorar schuldest und die ARGE das Honorar für PAV2 sicher nicht zahlen wird (warum auch??) stehst Du als Schuldner momentan im Regen. Auch die Höhe des Honorars halte ich in Deinem Fall für okay. Als Du den Vermittlungsvertrag geschlossen hast, hattest Du ja auch noch den VGS im Hintergrund, deswegen auch die 2000,-- Euro. Schuld an der ganzen Misere, mein lieber mixer bist also ganz allein Du, weil Du den Vertrag nicht ordnungsgemäß gekündigt hast. Aber noch ist nicht alles verloren. Um den Anspruch gegen Dich duchzusetzen, braucht PAV2 eine schriftliche Bestätigung von Deinem Arbeitgeber, dass er (PAV2) dich zu diesem vermittelt hat. Gibt Dein AG dem PAV2 diese Bestätigung, weil er Kunde beim PAV2 ist, kannst Du schon mal Dein Sparschwein schlachten. Gibt Dein AG diese Bestätigung nicht, kann der PAV2 noch so sehr mit dem MAhnbescheid wedeln, er hat dann leider keine Ansprüche gegen Dich. Ich musste so umfassend schreiben, weil solche Probleme bei der privaten Arbeitsvermittlung leider an der Tagesordnung sind. Genauso an der Tagesordnung ist es dann, dem PAV alle Schuld für alles Unglück der Welt in die Schuhe zu schieben. Genauso oft liegt es aber (wie wohl auch hier) am Fehlverhalten der Arbeitsuchenden, denk mal darüber nach. Ach ja, spätestens jetzt wäre es an der Zeit, evtl. andere Vermittlungsverträbe zu kündigen. Viel Erfolg Manfred Schmidtke |
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#18
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| Zwar etwas betagt das Thema aber egal. Mein Vorredner hat aus meiner Sicht Recht. Vermittlung von PAV 1 war erfolgreich und die vom PAV 2 ebenfalls. Nur einer hat den sog. VGS im Original erhalten und entsprechend eingelöst. Der andere hätte aber ebenfalls den VGS erhalten sollen! Dazu folgendes: "Der Gutscheininhaber hat den privaten Arbeitsvermittler unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins weggefallen ist (z.B. wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch Arbeitsaufnahme oder aus sonstigen Gründen endet). In diesem Fall ist auch der Vermittlungsvertrag durch den Arbeitnehmer zu kündigen, es sei denn, der Arbeitnehmer ist privat an einer Weiterführung interessiert. Die Vermittlungsvergütung ist dann im Erfolgsfall vom Arbeitnehmer an den privaten Arbeitsvermittler zu zahlen." Und wenn Du den Vertrag nun nicht gekündigt hast, so warst Du wohl "privat an einer Weiterführung interessiert" und da der Erfolgsfall eingetreten ist, ist die Vermittlungsvergütung an den leer ausgegangenen PAV zu zahlen. Wie ist es denn nun ausgegangen? *PAV = Privater Arbeitsvermittler Geändert von pre (20.01.2011 um 09:34 Uhr) |
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