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#11
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| I-mechaniker, grundsätzlich ist Melete mit ihrer Äußerung auf dem richtigen Weg, solange dein Mann nicht als Auftraggeber in Erscheinung tritt besteht keine Zahlungsverpflichtung, mit Unterschrift unter besagtem Vermittlungsvertrag wohl zunächst schon. Je nach der hier nicht bekannten Konstellation besteht evtl. jedoch die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten um sich dieser Verpflichtung zu entziehen. Grundsätzlich möchte ich also davon abraten hier eine Unterschrift zu leisten aber... wie interessant wäre diese Anstellung für deinen Mann denn und- weiß er um welches Unternehmen es sich handelt? Falls "sehr" und "ja"- was hält ihn denn davon ab selbst einen Kontakt herzustellen?
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. Geändert von derWolf (18.01.2010 um 15:14 Uhr) |
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#12
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| Die Beauftragung des PV durch den Arbeitgeber, Wolf, womöglich eine Exklusivbeauftragung mit entsprechendem Vertrag zwischen AG und PV. Es handelt sich um eine große Personalberatung, nicht um ein als PAV erkennbares Unternehmen. Wie gesagt: Der Fall ist nicht ganz so klar wie ich spontan dachte.
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. |
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#13
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| Zitat:
Aber vielleicht kriegt ihr noch was Positiveres 'raus, sollte mich freuen. Jedenfalls ja wohl Wahnsinn, einen Vertrag zu unterschreiben, gleich mit der Überlegung im Hinterkopf: "Welche rechtlichen Schritte muss ich unternehmen, um da wieder 'rauszukommen?" Wenn der Vertrag dank juristisch geschickter Formulierung "wasserdicht" ist, gibt's eine Möglichkeit (wie ein Anwalt mal sagte): Selbstmord. Geändert von wodim (18.01.2010 um 17:46 Uhr) |
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#14
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| Hallo Melete, Zitat:
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. |
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#15
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| Zitat:
Nur dass er im Voraus zahlen soll, wo gar nichts zu zahlen ist (und was passiert mit dem Geld, wenn kein Arbeitsvertrag zustande kommt - dann kann er's wohl unter "Erfahrung" abbuchen) - das lässt wohl ein gesundes Misstrauen angebracht erscheinen. Geändert von wodim (18.01.2010 um 18:54 Uhr) |
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#16
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| @ Wolf: Ich würde zuvor noch anderes ausprobieren und noch ein paar Dinge durchdenken. Aus folgendem Grund fragte ich I-Mechaniker gestern nach der Homepage: Ein Vertrag muss bekanntermaßen überhaupt nicht kompliziert sein, um entsprechende Verbindlichkeit zu haben. Er muss womöglich noch nicht einmal in schriftlicher Form vorliegen. Auch eine beidseitige Willenserklärung durch Handlung kann den Charakter eines verbindlichen Vertrages haben. Nehmen wir an, wir hätten es mit einem PAV zu tun, der auf seiner Homepage deutlich auf die Arbeitsweise mit VGS und Vermittlungsvertrag, ggf. Selbstzahlung bei Nichtvorhandensein eines VGS hinweist. Der Mann von I-Mechaniker hätte seine Bewerbungsdaten dort eingetragen, und zwar in Hinblick auf die Vermittlung einer bestimmten Arbeitsstelle, über die im Vorfeld auch schon Gespräche stattgefunden haben. Daraufhin hätte der PAV den Mann von I-Mechaniker seinem Kunden vorgeschlagen und nach positiver Rückmeldung einen Bewerbungstermin zwischen den beiden vereinbart. Dann wäre es m.E. eindeutig zu einer beidseitigen Willenserklärung durch Handlung gekommen, und zwar zu Konditionen, die dem Mann von I-Mechaniker hätten klar sein müssen (da deutlich auf der Homepage, auf der er seine Daten eintrug, erklärt). Was zuvor besprochen wurde oder nicht, lässt sich vermutlich nicht beweisen. Wer wen zuerst ansprach, ist dabei m.E. nicht von Bedeutung. Hätte der Mann von I-Mechaniker sich daraufhin geweigert, den Vertrag zu unterzeichnen, aber dennoch das Bewerbungsgespräch wahrgenommen, und wäre er dann eingestellt worden, so hätte m.E. auch ohne schriftlichen Vertrag eine Zahlungsverpflichtung bestanden. Für die Abrechnung mit einem VGS ist ein schriftlicher Vertrag notwendig. Bei Selbstzahlung gelten meiner Meinung nach lediglich die entsprechenden Paragraphen hinsichtlich Verträgen und Mäkler des BGB, und die setzen keine Schriftform für einen Vertrag voraus. Im gerade angenommenen Fall hätte ich auch die Frage gestellt, warum die offenbar erfolgreiche Arbeit des PAV nicht bezahlt werden sollte. Tatsächlich liegt der Fall jedoch anders. Es ist denkbar, dass der Vermittlungsvertrag und die darin geforderte Gebühr eine Überraschung gewesen sein könnte, die erst zur Wahrnehmung des Bewerbungsgesprächs aus dem Hut gezaubert wurde. Eine Exklusivvereinbarung erscheint mir sehr wahrscheinlich. Ich habe E-Mechaniker gebeten, dazu eine bestimmte Recherche durchzuführen. Und auch im tatsächlichen Fall kann es m.E. zu einer Zahlungsverpflichtung kommen.
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. Geändert von Melete (18.01.2010 um 19:03 Uhr) |
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#17
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| Wodim, hier soll keiner was im Voraus bezahlen und es geht hier auch nicht um Fakes. Außerdem hat niemand irgendwen in der Hand.
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. Geändert von Melete (19.01.2010 um 00:38 Uhr) |
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#18
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| Zitat:
Definitv nicht, das ist Sache des Auftraggebers (hatten wir schon). Und wenn einer sowas verlangt, das kann nicht seriös sein. Finger weg, wäre mein Rat. Aber du wolltest ja Genaueres 'rauskriegen? Bis jetzt lese ich nur das Gegenteil. Und was - es könnte eine Zahlungsverpflichtung bestehen? Bitte, mach nur so weiter. |
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#19
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| Nach Einstellung der Anfrage von I-Mechaniker habe ich mir wirklich recht viel Arbeit gemacht, um das Geschilderte nachvollziehen zu können und nach einer Lösung zu suchen. Dabei ging es mir auch darum, diesen Fall gründlich zu durchleuchten, um in vergleichbaren Fällen für andere ebenfalls Tipps geben zu können. Schon in ihrer Anfrage vermutete I-Mechaniker, dass ihr Anliegen speziell ist. Und so ergab sich dann auch keine einfache Antwort. Insbesondere kann eine Antwort, die zwar dem Wunschdenken entspricht, die Fragesteller jedoch womöglich in Schwierigkeiten bringt, nicht eben sinnvoll sein. Wir hatten hier im Forum einen anderen Fall, in dem sich die Fragestellerin ohne unterschriebenen Vermittlungsvertrag einer Selbstzahlung entziehen konnte. Einer der Unterschiede besteht jedoch darin, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kontakt zu dem entsprechenden Arbeitgeber hatte und sogar schon zu einem Bewerbungsgespräch dort war, bevor der Kontakt mit dem PAV zustande kam. Außerdem fiel dem entsprechenden PAV erst nach der Vermittlung auf, dass kein Vertrag unterschrieben wurde. Auch im Fall von I-Mechaniker hat der PV, welcher hier mit VGS oder Selbstzahlung arbeiten will, den Fehler gemacht, den Vermittlungsvertrag nicht gleich zu Beginn anzusprechen und unterschreiben zu lassen. Allerdings kam der Arbeitgeberkontakt nachweislich durch ihn zustande und der Vertrag ging dem Mann von I-Mechaniker vor dem Bewerbungsgespräch beim Arbeitgeber zu. Die Betrachtung der beiden Fälle muss also nicht zu demselben Ergebnis führen. Mein Ergebnis der Betrachtungen habe ich I-Mechaniker per P.N. geschickt. Wer daran interessiert ist, kann mich gerne ebenfalls per P.N. kontaktieren.
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. |
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#20
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| Zitat:
Nö, wenn ich hier öffentlich was falsch dargestellt bzw. ausgelegt habe, möchte das auch genaus öffentlich korrigiert werden. |
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