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samstagsarbeit

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  #11  
Alt 11.03.2010, 22:20
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intro5pect befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard


na aber mal ehrlich gesagt muss doch ein arbeitsvertrag gültigkeit haben, und der wunsch des unternehmens alle mitarbeiter samstags arbeiten zu lassen ist ja wohl nicht so triftig wie zb bei nem unternehmen was kurz vor der pleite steht wo änderungskündigungen deshalb ausgesprochen werden müssen umd löhne zu drücken oder die arbeitszeiten zu veringern etc
ein unternehmen kann doch wohl nicht aus jux und laune änderungskündigungen verteilen.
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  #12  
Alt 11.03.2010, 23:17
Benutzerbild von wellen
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wellen befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Weisungsrecht des AG

muss beachtet werden.

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts, das Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung umfasst, bestimmen, welche Art von Leistung der Arbeitnehmer zu erbringen hat. . Gebunden ist der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung nur durch Gesetz, Kollektiv- und Einzelarbeitsvertragsrecht. (BAG 26.11.1992 – 6 AZR 455/91).
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird umso stärker eingeschränkt, je konkreter das Unternehmen im Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag Zeit, Art und Ort der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung festlegt.

Eine abschließende Bewertung kann grundsätzlich erst nach einer Prüfung aller entscheidungserheblichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag,, mündliche Absprachen) getroffen werden.
Mehrarbeit muss aber natürlich durch den Arbeitgeber entspr
echend vergütet werden bzw. durch Freizeit ausgeglichen werden.

Bei 2000 Leuten wird ja wohl auch ein Betriesrat da sein.
Eigenmächtiges Fernbleiben der einmal angeordneten Arbeitszeit führt zu Ärgernissen bei denen der AG den längeren Hebel wohlt hat, falls der Betriebsrat zu einer Arbeitszeitänderung zugestimmt hat.

[SIZE]
Weitere Pflichten des Arbeitnehmers
Was versteht man unter der Pflicht des Arbeitnehmers "die betriebliche
Ordnung zu wahren"?[/SIZE]
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die zur Regelung der betrieblichen Ordnung
ergehenden Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Darunter fallen alle Weisungen, die
zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens
im Betrieb ergehen (z.B. Anwesenheitskontrollen, Arbeitskleidung, Alkohol- und
Rauchverbote).

Gruss

wellen
__________________
Die Schule ist nur die Saat -
der Beruf ist die Ernte

Beiträge stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande.
- keine nichtssagenden Politikerworte - bitte !!
Wehret den Anfängen!
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Geändert von wellen (12.03.2010 um 21:20 Uhr)
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