Zurückzahlung des Weihnachtsgelds?
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Zurückzahlung des Weihnachtsgelds?

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  #1  
Alt 27.02.2009, 22:40
moonr
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Standard Zurückzahlung des Weihnachtsgelds?


Hallo,

ich habe bei meinem jetzigen Arbeitgeber zum 31.03. gekündigt und erhalte heute von diesem einen Brief, in dem die Rückzahlung des Weihnachtsgelds gefordert wird.

Bei diesem Weihnachtsgeld handelt es sich um eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts.

Im Internet bin ich auf folgende Infos gestoßen (IHK Nordwestfalen):

Die Rechtsprechung hat einige Bedingungen für die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln aufgestellt:

- Wird ein Weihnachtsgeld gezahlt, das 102,26 €, nicht jedoch einen Monatsbezug übersteigt, ist dem Arbeitnehmer die Einhaltung einer Rückzahlungsklausel zuzumuten, die bis zum 31.03. des Folgejahres reicht. Wer also vor dem 31.03. des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet, muss das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn eine entsprechende Rückzahlungsklausel besteht.

- Bei einem Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsbezuges oder mehr, ist es zulässig, die Rückzahlung davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer den Betrieb erst nach dem 31.03. des Folgejahres – spätestens aber zum 30.06. – verlässt.


Ganz blick ich da nicht durch... Habe ich hier noch das Glück das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen zu müssen oder bleibt mir in diesem Fall nichts anderes möglich als das Geld meinem Arbeitgeber zu überweisen?

Vielen Dank und Gruß
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  #2  
Alt 27.02.2009, 23:58
Benutzerbild von derWolf
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derWolf befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard

Hallo Moonr,

... was sagen denn Arbeits- und Tarifvertrag dazu?
Werden tatsächlich die Worte Weihnachtsgeld und Gratifikation verwandt?

Wolf




Zitat:
Zitat von moonr Beitrag anzeigen
Hallo,

ich habe bei meinem jetzigen Arbeitgeber zum 31.03. gekündigt und erhalte heute von diesem einen Brief, in dem die Rückzahlung des Weihnachtsgelds gefordert wird.

Bei diesem Weihnachtsgeld handelt es sich um eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts.

Im Internet bin ich auf folgende Infos gestoßen (IHK Nordwestfalen):

Die Rechtsprechung hat einige Bedingungen für die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln aufgestellt:

- Wird ein Weihnachtsgeld gezahlt, das 102,26 €, nicht jedoch einen Monatsbezug übersteigt, ist dem Arbeitnehmer die Einhaltung einer Rückzahlungsklausel zuzumuten, die bis zum 31.03. des Folgejahres reicht. Wer also vor dem 31.03. des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet, muss das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn eine entsprechende Rückzahlungsklausel besteht.

- Bei einem Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsbezuges oder mehr, ist es zulässig, die Rückzahlung davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer den Betrieb erst nach dem 31.03. des Folgejahres – spätestens aber zum 30.06. – verlässt.


Ganz blick ich da nicht durch... Habe ich hier noch das Glück das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen zu müssen oder bleibt mir in diesem Fall nichts anderes möglich als das Geld meinem Arbeitgeber zu überweisen?

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... schöne Grüße

Wolf





Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung.
Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar.
Ich bin kein Jurist.
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  #3  
Alt 02.03.2009, 16:35
moonr
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Also in der Zusatzvereinbarung zu meinem Arbeitsvertrag steht zu der Rückzahlung folgender Punkt:

Weihnachtsgratifikation:
- ...
- ...
- Die Gratifikation wird zurückgefordert, wenn der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung oder fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber bis einschließlich zum 31.03. des Folgejahres ausscheidet und die Gratifikation mehr als 100€ aber weniger als ein Bruttomonatsgehalt betragen hat. Beträgt die Gratifikation ein Bruttomonatsgehalt oder mehr, wird sie zurückgefordert, wenn der Arbeitnehmer durch eigene Kündigung oder durch fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber bis einschließlich zum 30.06. des Folgejahres ausscheidet.


Habe ich da keine Chance die Gratifikation nicht zurückerstatten zu müssen?

Geändert von moonr (02.03.2009 um 16:38 Uhr)
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  #4  
Alt 02.03.2009, 16:58
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Hallo Moonr,

... nein, die von dir genannte Vertragsklausel ist m.E. absolut in Ordnung. Du wirst deine Weihnachtsgratifikation wohl zurückzahlen müssen.

Wolf


Zitat:
Zitat von moonr Beitrag anzeigen
Also in der Zusatzvereinbarung zu meinem Arbeitsvertrag steht zu der Rückzahlung folgender Punkt:

Weihnachtsgratifikation:
- ...
- ...
- Die Gratifikation wird zurückgefordert, wenn der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung oder fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber bis einschließlich zum 31.03. des Folgejahres ausscheidet und die Gratifikation mehr als 100€ aber weniger als ein Bruttomonatsgehalt betragen hat. Beträgt die Gratifikation ein Bruttomonatsgehalt oder mehr, wird sie zurückgefordert, wenn der Arbeitnehmer durch eigene Kündigung oder durch fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber bis einschließlich zum 30.06. des Folgejahres ausscheidet.


Habe ich da keine Chance die Gratifikation nicht zurückerstatten zu müssen?
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Wolf





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  #5  
Alt 02.03.2009, 17:08
moonr
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Ich müsste wohl nur nicht zurückzahlen wenn die Gratifikation weniger als ein Monatsgehalt gewesen wär oder?

Wenn ich aber dieses hier lese, dann is der 30.06. bei "einem Monatsgehalt oder mehr" auch nicht korrekt, sondern es müsste der 30.04. im Vertrag stehen (habe gsetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen) http://www.khs-flensburg.de/pdf/weihnachtsgeld.pdf

Geändert von moonr (02.03.2009 um 17:12 Uhr)
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  #6  
Alt 04.03.2009, 09:37
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tut mir leid, die Floskel ist absolut i.o, wir benutzen selbst eine sehr ähnliche.

Beim Austritt zum 31.03 hättest du nur nicht zurückzahlen müssen, wenn der Betrag kleiner als 100 ist.

Man sollte so etwas bedenken, wenn man zu einem neuen Arbeitgeber wechselt, oft kann man dann verhandeln, dass dieser die zurückzuzahlende Einmalzahlung übernimmt.

Lg, coquette

(Personalfachkauffrau)
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