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#1
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| Hallo. Habe gerade einen Anruf von meiner Beraterin der ARGE bekommen. Ich beginne ab 1. September eine Ausbildung. Habe schon BAB beantragt aber das ist er paar Tage her, also auch noch keine Antwort. Sie meinte, das ich diesen Monat also am 31.08 nur den mindestsatz für mein kind überwiesen bekomme 138 euro. der rest ist gestrichen, weil sie jetzt nicht mehr zuständig für mich sind, ich solle wohngeld beantragen, habe bei wohngeldstelle angerufen, bearbeitungszeit im moment bis März 2010 jetzt sitz ich da ohne geld.Ist das den rechtens? Bekomme doch meinen ersten Ausbildungslohn erst am 01.10.09 auf mein Konto....bin echt verzweifelt. |
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#2
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| Meines Wissens kannst Du bei der ARGE ein Überbrückungsgeld beantragen. Das ist aber zurück zu zahlen. Einfach nochmals dort anrufen oder besser hingehen und die Situation (insbesondere mit dem Wohngeld) schildern.
__________________ Dies ist nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Rechtsanwalt. Irrtümer vorbehalten |
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#3
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| Ich habe die Dame am telefon schon drauf angesprochen, sie meinte das ist nicht möglich weil ich nicht mehr ab 01.09 bei der ARGE vermerkt bin. So und jetzt sitz ich da mit 420 euro miete, 25 euro strom, 25 euro telefon, 45 euro versicherungen und einem Kind das versorgt werden muss. Die spinnen ja total echt. |
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#5
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| Es gilt hier der Tatsächliche zufluss des Geldes...In diesem Fall,erstmal der 1.10.. Bis zum geldeingang muss die Arge zahlen,das ist auch die Rechtsprechung des Bundessozialgericht... Also,die liebe SB der Arge mal darauf hinweisen...Dann hat sie wieder ein wenig mehr dazu gelernt...![]()
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... |
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#6
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| ich will morgen in die arge fahren bist du dir da ganz sicher, dass es gerichtlich geklärt ist? kannst du mir den beschluss vielleicht einkopieren und schicken? lg vielen dank |
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#7
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| Hier hast du den Wortlaut und das Aktenzeichen dazu... Das dürfte reichen... ![]() das steht in der ALG II VO (Verordnung) Unter Heranziehung von § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V ist für den Zeitpunkt der Anrechnung von Einkommen dessen tatsächlicher Zufluss maßgeblich BSG, Urteil vom 05.09.2007, Az.: B 11b AS 15/06 R ausnahmen evtl., wenn einkommen auf gewissen zeitraum aufzuteilen ist (z. B. Steuernachzahlung auf 12 Monate sachgerecht) Unter Heranziehung von § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V ist für den Zeitpunkt der Anrechnung von Einkommen dessen tatsächlicher Zufluss maßgeblich BSG, Urteil vom 05.09.2007, Az.: B 11b AS 15/06 R
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#8
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| Und wie geht ich jetzt am besten vor die Dame von der ARGE will mich heute nochmal anrufen, soll ich ihr dann des durchgeben, die wird eh peil von nichts haben und auf stur machen, kenn die papenheimer dort ja inzwischen. hab überlegt heute vielleicht zu profamilia zu gehen. hm |
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#10
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| Hab jetzt mit Profamilia telefoniert, die können da nichts machen, suchen mir aber die nummer eines Vereins raus der gegen Hartz IV vorgeht. Hm....ob das dann des wahre ist. Soll ich meiner Beraterin das mit der ALG II Verordnung sagen das des in § 2 Absatz zwei steht? oder lacht die mich dann eh aus? |
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