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#1
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| Folgendes,ich bin im 2ten Ausbildungsjahr im Einzelhandel,habe bisher zu meinem fast Tariflohn Arbeitslosengeld 2 bekommen (BAFÖG geht nicht, weil es eine 2te Ausbildung ist). Heute bekam ich einen Brief, das zum 01.01 der Bescheid aufgehoben wird und ich somit keine Unterstützung mehr bekomme. Die Begründung: Es wird Bezug auf § 48 Abs. 1 Satz 1 genommen. Und weiter heißt es: "Da ich mich seit dem 11.08.2008 in einer Ausbildung befinde besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II" Was nu, habe ich Chancen meine Unterstützung durch einen Widerspruch zu erhalten? Denn ohne kann ich meine Lehre an den Nagel hängen.Mit meinem Nettogehalt kann ich gerade mal die Miete,die Nebenkosten und das Telefon bezahlen. Was ich nicht verstehe, es hat sich nichts wesentlich bei mir geändert, die Ausbildung mach ich immer noch, mehr Lohn bekomm ich auch nicht,alles ist tariflich so geblieben. Worauf könnte sich der Paeagraph noch beziehen? Danke im voraus,Tina |
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#2
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| bitte unverzüglich einmal an. Kann ja nicht sein, wenn keine Änderung zu deinen Gunsten eingetreten ist. Gliederung § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. (2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt. (3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann. Auch den schriftlichen Widerspruch würde ich einlegen. Vielleicht wollen sie dich nur mal bei ihnen sehen und es muss was neu festgesetzt werden. Gruss wellen
__________________ Die Schule ist nur die Saat - der Beruf ist die Ernte Beiträge stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. - keine nichtssagenden Politikerworte - bitte !! Wehret den Anfängen! „Principiis obsta, sero medicina paratur" |
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#3
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| Ich hatte am 22.12.2009 beim Amt einen Termin um die Sache zu klären. Seltsamer Weise war mein Ablehnungsbescheid vom Bafög-Amt in meiner Akte nacheineinhalb Jahren weg und mein Sachbearbeiter konnte sich auch nicht daran erinnern das ich ihn damals abgegeben hatte. Dank meiner mitgebrachten Unterlagen konnte ich diesen Irrtum aber aufklären. Leider ändert das nichts an meiner Situation weil die gute Frau bei der ich den Termin hatte dann meinte,das Problem würde ja auch darin liegen das ich die zweite Ausbildung mache und mir ja so eigentlich keine Aufstockung zusteht. Siehe irgend einen Gerichtsbeschluss von 2006. Jetzt kann ich nur Hoffen das die Vernunft bei Denen siegt oder ich etwas in den Sozialgesetzbüchern finde was meine Situation verbessert. Ich meine,seit 2006 sind ja ein paar Tage vergangen und es wurde bestimmt Einiges geändert.........hoffe ich..... |
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#4
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| Wenn du allein wohnst,,,umgehend Antrag auf Mietzuschuss stellen Es ist richtig das es darüber ein Urteil gibt...bei 2. Ausbildung kein Anspruch auf ALG2... Ganz Wichtig für dich auch dieser §28 SGB X Antrag auf Wohngeld,wäre auch eine Alternative,auch hier greift der §28 SGB X,da auch Wohngeld eine Sozialleistung ist.. Auch solltest Du die lieben SB der Arge mal hierauf hinweisen...Da hat Jemand von der Arge gepennt,,NICHT DU... §13 SGB I §17 SGB I
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... Geändert von tyron01 (28.12.2009 um 20:40 Uhr) |
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#5
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| Ich habe bisher keine weiteren Zahlungen bekommen und auch keine Stellungnahme von der Arge. Ich habe nächste Woche einen Termin bei der Rechtsberatung bezüglich einer Eilklage vor dem Sozialgericht. Ich mache mir auch etwas Hoffnung auf einen guten Ausgang dieser Sache da mir in verschiedenen Beratungsgesprächen gesagt wurde das dieses Vorgehen seitens der Arge absolut unlogisch und unbegründbar sei. Drückt mir bitte die Daumen! |
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