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#1
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| Hier eine kurze Zusammenfassung der Infos die unter dem Suchbegriff „Ausbildung und Kurzarbeit“ zu ergoogeln bzw. im Detail nachzulesen sind. Die vorherrschende Meinung ist, dass für Azubis keine Kurzarbeit angeordnet werden kann, aber Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel. Ist in eurem Betrieb ein solcher Ausnahmefall eingetreten, dass Ihr eure vertraglich festgelegte Ausbildungszeit auf Grund der Kurzarbeit nicht ableisten könnt, darf man euch die Fehlzeiten nicht als Minusstunden anrechnen und ihr habt Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung (längere Anspruchszeiten könnten sich aus den Tarifverträgen ergeben). Ansprechpartner in solchen Fragen sind ansonsten Gewerkschaft, Betriebsrat, IHK oder Beratungslehrer.
__________________ ______________________ schöne Grüße wombat Für jene die von Quantität auf Qualität schließen. Die Anzahl meiner Beiträge resultiert nur aus meinem zwanghaften Drang meine höchst persönliche, fachlich unbeleckte, bemüht vernünftige aber möglicherweise falsche Meinung zum Besten zu geben. Zögert also nicht, euch Rat von Experten zu holen, die dafür dann (hoffentlich) auch geradestehen. Ich gehöre nicht zu dieser Elite und tue letzteres auch nicht. |
| Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu wombat für den nützlichen Beitrag: | ||
Franky (14.04.2009), Ratgeberin (12.04.2009) | ||
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#2
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| Hab vielen Dank für die Info.
__________________ Beste Grüße Franky Moderator arbeits-abc.de Folge uns auf Facebook Meine Bemühungen liegen darin, Fragen und Beiträge nach meinem besten Wissen zu beantworten. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden (Menschen machen auch Fehler). Zudem sind von mir gemachte Äusserungen, Kommentare und eigene Beiträge, der Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Rechtsberatungsersatz zu verstehen. |
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