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#1
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| Hallo, Es geht um folgendes, eine Freundin von mir macht eine schulische Ausbildung und wird diese Abbrechen müssen weil es sie psychisch einfach zu sehr fertig macht, würde sie weiter machen würde das ernsthafte Gesundheitliche Schäden hervorrufen. Jetzt war sie schon bei einem Arzt aber der hat das alles nur als lächerlich abgetan und versucht sie zu überreden weiter zu machen, nichtmal Beruhigungsmittel oder kurze Krankschreibung hat er verschrieben. Ich muss dazu sagen die Ausbildung wird nicht vergütet sondern sie muss sie auch noch selber finanzieren was den Stressfaktor natürlich noch erhöht. Jetzt die Frage, wenn sie die Ausbildung einfach abbricht und ALG II beantragt, wie würden die dann reagieren, bzw was könnte man unternehmen um eine Sperrfrist zu vermeiden? Wäre echt super wenn ihr ein paar Tipps hättet, danke schonmal im Vorraus LG Michi |
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#2
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| Wie alt ist deine Freundin? Wohnt sie noch im elterlichen Haushalt? Wenn nicht mehr, seit wann nicht mehr? Vermögens- und Einkommenssituation der Eltern? Was ist das für eine schulische Ausbildung? Welche sonstige Ausbildung hat deine Freundin?
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Alter: 26, hat eigenen Haushalt, die Vermögenssituation der Eltern ist auch nicht gerade gut. Die Asubildung findet an einer privatschule statt, sie bekommt zur Zeit BaFÖG und einen Mietzuschuss vom Landkreis. Eine weitere Ausbildung gibt es nicht, sie hatte vor Beginn der Ausbildung bereits ALG II bekommen. Was vielleicht noch zu erwähnen Wäre, ihre psychische Situation war vorher auch nicht wirklich gut. Soll heißen das es jetzt wirklich eine ernste Situation ist und nicht etwa eine kleine Depri-Phase oder so etwas in der Art die wieder vorbei geht. |
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#4
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| Ich sehe keinen Grund, warum der Ausbildungsabbruch zu einer Sanktion bei ALG II führen sollte. Die Frage ist aber, ob sich ihre Situation durch einen Ausbildungsabbruch verbessert. Sie müsste dem Arbeitsmarkt voll und ganz zur Verfügung stehen. Das wird sie vermutlich aber auf Grund ihrer psychischen Disposition nicht können, so dass nach § 10 SGB II der Zumutbarkeitsrahmen durch ärztliche Atteste und Untersuchungen beim Amtsarzt festgelegt werden müsste. Ich würde so vorgehen, dass ich nicht die Ausbildung abbreche, bevor nicht durch ärztliche Untersuchungen ein Krankheitsbild definiert wurde.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu nontestatum für den nützlichen Beitrag: | ||
nika (11.04.2008) | ||
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