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#1
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| Hey ho.. und guten Tag alle zusammen..^^ Ich habe gestern offiziell meine Ausbildung begonnen, vorher Praktikum in der Firma gehabt, und musste deswegen auch umziehen. Und nicht einfach nur mal eben eine Stunde von Mutti weg. Jetzt macht mir das Amt trotzdem zicken. Sie sind der Meinung, mir stehen nur knapp 100€ zur Verfügung, als Zusatzleistung. Was ich ziemlich mies finde. Denn, meine Mutter ist Alleinerziehend und verdient auch nicht gerade die Welt. Ich bekomme 480€ Vergütung von der Firma und muss 300€ Miete zahlen (billigere Wohnungen zu finden ist hier ein graus). Dazu muss ich mich Verpflegen, Monatskarte kaufen (die mir mit 68€ zur Buche schlägt) und Strom will ja auch gezahlt werden. Das einzige Geld was ich noch bekomme, ist Kindergeld und wenn meine Mutter mal wieder einen guten Monat hatte, dann kann sie mir auch ein wenig beisteuern. Und ich würde für ein halbes Jahr Trennungsgeld beziehen, was auch nicht viel ist, aber für den Anfang nicht schlecht. Das Amt ist jetzt der meinung aber, ich könnte ja meinen Erzeuger anpumpen. das Problem, ich kenne ihn nicht und will ihn nicht kennenlernen. Und weil er nicht in meiner Geburtsurkunde steht, wollen sie Details wissen, wie sterbeurkunde usw. Die es natürlich auch nicht gibt. Aber meine Frage(n), dürfen die das überhaupt? Also mir weniger anrechnen, nur weil meine Mutter vor zwei Jahren vielleicht 50€-100€ zu viel verdient hat, obwohl die Lage heute anders aussieht. Und dürfen sie auch mit dem Argument kommen, mein Erzeuger könne ja zahlen, obwohl ich ihn nicht kenne? Was kann ich machen? Mir wäre eine richtige Ablehnung lieber, denn so weit ich weiß, könnte ich dann Mietzuschüsse beantragen. Ich habe auch etwas von Wegegeld gehört, weiß jemand was es damit auf sich hat? Liebe Grüße ***Ach ja, ich bin 18 und könnte wirklich Hilfe gebrauchen |
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#2
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| Hallo, erstemal vorweg: Das, was ich jetzt schreibe, ergibt sich aus meiner eigenen ERfahrung und Erfahrung von Freunden / Bekannten und hat somit keine Rechtsgültigkeit. Zum BAB selbst habe ich keine Erfahrung, was ich aber weiss, ist, dass dir deine beiden Erzeuger zum Unterhalt verpflichtet sind bei deiner ersten Ausbildung. Und ja, deswegen dürfen sie auch nach dem "Samenspender" fragen und nachforschen. Denn bevor bevor dir Hilfe von der steurzahlenden Allgemeinheit gewährt wird sind erstmal deine Eltern dran. Das du ihn nicht kennst, ist egal, auch, das du ihn nicht kennen willst. Das Amt wird und will überprüfen, ob dein Erzeuger was zum Unterhalt geben kann oder nicht. Da wird deine Mutter dann wohl nachdenken müssen, wer dein Erzeuger ist und das dann ans Amt weitergeben müssen. Denn jetzt die Hand aufzuhalten und zu sagen: "Zahlt mal schön,ihr Steuerzahler, Auskunft über einen ERzeuger gibt es nicht von mir" bringt nichts, bei so einer "Querstellung" wird das Amt erst Recht nichts zahlen. Tut mir leid, das es da keine bessere Nachricht gibt für dich, aber so sieht es aus. Bei der Erstausbldung sind erstmal die Eltern dran, und dann eventuell ein Amt. |
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#3
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| Du kannst bei der BAB-Stelle einen Aktualisierungstantrag stellen. Beim Aktualisierungsantrag wird das aktuelle niedrigere Einkommen der Mutter für die BAB-Berechnung verwendet. Die Mutter muss dazu ihr voraussichtliches Einkommen für das Ausbildungsjahr 2011/12 angeben. Nach einem Jahr wird dann überprüft, ob das Einkommen wirklich so niedrig war. Sonst droht eine BAB-Rückforderung. Zitat:
Zum Einkommen des Vaters: Solche Gespräche mit der Arbeitsagentur kannst du dir sparen. Mach alles schriftlich. Und heb dir immer eine Kopie für dich auf. Mir ist nicht klar, ob sie im BAB-Bescheid Einkommen vom Vater angerechnet haben. Das Einkommen des Vaters darf nicht angerechnet werden. Es gibt den § 71 Absatz 5 im SGB III. Die BAB-Stelle kann aber, wenn sie Lust haben, selber Nachforschungen zum Vater anstellen. Zum Beispiel deiner Mutter schreiben. Zitat:
Dazu kannst du einen Beratungskostenhilfeschein beim Rechtspfleger des Amtsgerichts beantragen. Mit Beratungskostenhilfeschein kostet dich die RA-Beratung nur 10 Euro. Der Rechtsanwalt sollte am besten ein Fachanwalt für Sozialrecht sein. |
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#4
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| BAB und der Mietzuschuss für Azubis schließen sich nicht aus, wie du scheinbar denkst. Ein Azubi in eigner Wohnung, kann beim Jobcenter einen Antrag stellen auf einen "Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft". Rechtliche Grundlage ist der § 27 Absatz 3 SGB II. Als Einkommen werden angerechnet dein Gehalt (minus Freibeträge) + Kindergeld + BAB. Ich kann jetzt nicht überblicken, ob dabei ein Zahlbetrag herauskommen wird. Aber du kannst es versuchen. Vielleicht auch ein zweites Mal, wenn deine Eingliederungsleistungen ausgelaufen sind. Du kannst den KdU_Zuschuss formlos beantragen. Ein Zweizeiler reicht. Du kannst es aber auch gleich mit diesem Formular versuchen. Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung - Berlin.de Wenn in den Formularen für den Mietzuschuss noch ein alter Paragraph steht, lass dich nicht verwirren. Der alte § 22 Abs 7 ist seit diesem Jahr neu der § 27 Abs 3 SGB II. Du kannst das Formular trotzdem verwenden. Zitat:
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