Hallo!
Ich habe da mal ne Frage. Meine Freundin ist gerade dabei ihre Ausbildung zur Kinderpflegerin abzuschliessen. Leider gibt es da jetzt ein Problem.
Laut der für die Ausbildung gültigen Verordnung (
Landesrecht BW Inhaltsverzeichnis KiPflBerFSchulAPV BW | Landesnorm Baden-Württemberg | Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für ... | gültig ab: 01.08.1998) dürfen nicht mehr wie 30 Krankheitstage vorliegen. Da sie aber schon am Anfang der Ausbildung länger aufgrund einer schwereren Erkrankung gefehlt hat sind es jetzt 33 Tage. Von der Schule wurde ihr nun mitgeteilt, dass die kompletten 33 Tage ohne Lohnzahlung nachgeleistet werden müssen. Ich kann das aber so aus der Verordnung nicht herauslesen.
Ein großes Problem wäre das sie ohne die Zahlungen weder die Miete noch die Fahrtkosten zahlen könnte und sie auch nicht eine Stelle nach der Ausbildung die schon relativ sicher ist antreten kann, da sie erst nach den 33 Tagen ihr Zeugnis erhält und somit offiziell die Ausbildung abgeschlossen hat.
Wie würdet ihr diese Regelung in der Verordnung auslegen? Ich kann mir das wirklich nicht vorstellen das man die kompletten 33 Tage nacharbeiten muss. Meiner Meinung nach müsste sie lediglich die 3 Tage nachholen die über die 30 Tage-Grenze hinausgehen.
Bin schon auf eure Antworten gespannt. Es ist leider wirklich dringend. Danke.