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#1
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| Hallo, eigentlich wollte ich diese Auskünfte bei meinem zuständigen Arbeitsamt erfragen, aber dort wird mir jedes Mal mitgeteilt, dass derjenige nicht zuständig ist, obwohl ich dorthin verwiesen werde. Habe das Spielchen jetzt einige Wochen mitgemacht, aber nun gebe ich auf und frage euch, da mir das Thema wirklich brennt. Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Ich bin 22 Jahre alt, wohne seit 1 3/4 Jahren mit meinem Freund (Student) in einer eigenen Wohnung. Ich habe zuerst eine rein schulische Ausbildung gemacht (2 Jahre lang), danach habe ich eine andere Ausbildung angetreten, damit ich in die Praxis komme. Konnte diese wegen der vorangegangenen Ausbildung auf 2 Jahre verkürzen und bin jetzt ab Mittwochnachmittag (da findet meine mündliche Prüfung vor der Kammer statt) ausgelernte Rechtsanwaltsfachangestellte. Werde nicht übernommen und bin somit ab 01.08.2007 ohne Arbeit, da momentan hier nicht wirklich viele Stellen offen sind. Ich habe das Thema jetzt hier eröffnet, weil ich nicht mal weiß, ob mir Hartz IV, ALG I oder ALG II zusteht!? (Kann gerne vom Admin in die richtige Sparte verschoben werden). Ich erhalte momentan im 3. LJ 325 € monatlich. Habe jetzt mal gehört, dass davon 60 % gezahlt werden, an anderer Stelle habe ich gehört, dass das nicht von der Ausbildungsvergütung berechnet wird, sondern der Lohn, den man als ausgelernte Festangestellte erhalten würde. Weiß allerdings nicht mehr für welches der oben genannten Gelder dies war. Weil 60 % von den 325,00 € wären meiner Meinung nach nicht zum Leben ausreichend, wenn man Miete, Strom etc. miteinbezieht. Oder gibt es da einen Mindestsatz? Und wie wäre es, wenn ich einen 400,00 €-Job annehmen würde? Würde mir dann trotzdem noch irgendwas zustehen oder nicht? Untätig zu Hause sitzen ist für mich nämlich auch nicht gerade erfüllend. Und wie sieht es bei den 400,00 €-Jobs eigentlich mit den Abzügen aus? Sollte mir vielleicht überlegen, ob ich dann vielleicht zwei solche Aushilfsjobs suchen sollte. Wäre also lieb, wenn mir da weitergeholfen werden könnte, da beim Arbeitsamt hier anscheinend niemand zuständig ist oder zuständig sein will |
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#2
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| Wenn Du in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hast (und das hört sich so an), steht Dir für 12 Monate ALGI zu. Es kann aber sein, dass Dein ALGI so niedrig ist, dass Dir zusätzlich noch ALGII zusteht. Bei ALGII würde allerdings das Einkommen Deines Freundes mit hinein zählen, da Ihr in diesem Sinne eine BG bildet.
__________________ Wer nichts macht, dem unterlaufen auch keine Fehler!!! |
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