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#1
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| Hi, folgender Sachverhalt: Im Dezember hatte ich 2 Wochen Weihnachtsurlaub und danach war ich 1 Woche Krank geschrieben aufgrund einer Erkältung. Und am 14.1.09 hatte ich Gesellenprüfung, sprich ich konnte nicht vorher wieder arbeiten. Ich war also bis 13.1.09 Krank geschrieben und bin dann am 14.1.09 in die Prüfung welche ich bestanden habe und somit auch mein Lehrvertrag endete, da mich der Betrieb mangels Auftragslage nicht übernehmen konnte, dies wusste ich bereits vorher. Ich hab jetzt folgendes Problem mit meinen 35 (!) Überstunden: Da diese ja aufgrund des Sachverhalts nicht abbummeln konnte, ging ich eigentlich in der Annahme aus, dass ich diese dann ausbezahlt bekomme. Ich bekomme immer rückwirkend Lohn, sprich ich habe heute den Lohn für 1/2009 erhalten. Anteilmäßig 2 Wochen weil ja dann der Vertrag endetet. Dies stimmt auch alles, jedoch fehlen da die Überstunden! ![]() Ich hab im Betrieb damals der Buchhalterin mitgeteilt das ich meine Überstunden ausbezahlt haben will, da ich sie nicht mehr abbummeln konnte, sie meinte nur das müsse sie erstmal mit dem Chef klären Wir mussten immer 1x Samstags arbeiten im Monat und da gab es immer 4 Überstunden dazu. Da wir diese nur stundenweise abbummeln durften, und keinen Wochentag dafür frei bekamen sehe ich nicht ein, meine 35 Stunden unter den Tisch fallen zu lassen! Meine Frage: HAbe ich ein Recht auf Auszahlung der Überstunden als (Ex)Lehrling?! MFG Christian |
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#2
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| Normalerweise müssen Überstunden bei Auszubildenden vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden. Da zweitens nicht mehr geht, muss der Arbeitgeber die Überstunden auszahlen. Gibt es einen Nachweis für die geleisteten Überstunden?
__________________ Liebe Grüße Ratgeberin http://arbeits-abc.de/Deutsche Knochenmarkspenderdatei MACHT MIT - JEDER EINZELNE ZÄHLT! Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen. |
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#3
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| Hallo, natürlich musst du die Überstunden rückwirkend vergütet bekommen, du musst dem Chef doch nichts schenken. Hast du Zeitkarten geschrieben oder ein Buch in dem ihr Überstunden aufschreibt? Dann würde ich das kopieren und deinem Chef zuschicken und ihm eine Frist setzen bis wann das Gehalt ausgezahlt werden soll (Zum Beispiel nächste Lohnabrechnung). Sollte das nicht geschehen erneut anschreiben und mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens drohen, sollte die von dir gestellte (am besten kürzere) Frist erneut nicht eingehalten werden. Zahlt er dann immer noch nicht, Prozesskosten hilfe beantragen, Anwalt aufsuchen und Restgehalt einklagen. Du musst nichts verschenken. MFG Viel Erfolg |
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| Überstunden Berechnen | sv-508809@versanet.de | Ausbildung | 3 | 20.11.2008 18:47 |