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#1
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| Hallo,ich weiss dieser Text ist unglaublich lang... seid dennoch bitte nicht abgeschreckt ihn zu lesen falls ihr schon mal einen Studienabbruch begründen musstet oder auch eine zweitausbildung anfangen wolltet.... ich brauche ganz dringend einen Rat bezüglich §7 (1) und (2) des Baföggesetzes: es ist sehr sehr wichtig, und ich bin was den Gesetzestext betrifft ziehmlich ratlos. Gibt es vielleicht jemand mit eigenen Erfahrungen zu Erklärungen für das Bafögamt hinsichtlich eines Studienabbruchs und einer zweiten Ausbildung danach??? Folgendes sollte ich nun erst mal erklären. Ich hatte hier schon mal geschrieben im Forum und damals stand ich vor der Option eine Ausbildungsstelle zwar zugesagt bekommen zu haben, aber was die finanzielle Situation betrifft keinen falls beginnen zu können, da es sich um einen Ausbildungslohn von 230 monatl. handelt. ich bekomme sonst keine Unterstützung . Hatte auch erwähnt dass ich mich noch im Studium befinde und nach meinem Realschulabschluss eine erste abgeschlossene Ausbildung gemacht habe , anschliessend ein Kolleg besucht habe um mein Abitur nachzuholen. dann hatte ich schliesslich mit einem Studium angefangen das naturwissenschaftlich orientiert ist und festgestellt dass ich dazu nicht geeignet bin.... will heissen zum einen fehlte mir recht viel des Fachwissens, dass andere schon in den Leistungskursen am Gymnasium vermittelt bekamen, zum anderen merkte ich dass ich dem Unialltag nicht gewachsen war und ich auch nicht mit diesem rein theoretisch vermittelten Stoff zurechtkam. Ich habe eine Sozialpädagogische Ausbildung direkt nach der Realschule gemacht. Würde jetzt so gerne eine Fachschule für Keramik besuchen, die mich wirklich sehr interessiert und auch meine Fähigkeiten und Begabungen anspricht.... die Aufnahmeprüfung dazu habe ich schon bestanden. dennoch es gibt einen riesen Stein im Weg: ich bin fast 30 Jahre alt, ich hab für mein Studium Bafög genemigt bekommen. würde ich jetzt einfach einen Fachwechsel machen (bin jetzt im 2. Semester) wäre das kein Problem. Ich habe aber einen Studienabbruch vor! und möchte eine zweite Ausbildung beginnen, die (da es eine Fachschule ist ) förderungsmöglich wäre.... wenn ich meine Neuorientierung plausibel begründen könnte..... Ich hab schon richtig Angst dass es nicht klappen könnte, da ich ja schon so alt bin und nun doch schon eine Ausbildung habe..... da ich bereits beim Studentenwerk war (und die mir nicht weiterhelfen konnten, "da es sich ja um eine Schülerbafögsache handele") und auch schon bei der Dame vom Amt angerufen hab, die nun meinen Vorabentscheid bearbeiten muss, weiss ich dass mein grosses Problem in meiner ersten ausbildung und der nun zweiten ausbildung liegt,,,,, dazwischen ein studium dass ja mit Naturwissenschaft offensichtlich nichts mit Keramik und Sozialpädagogig gemeinsam zu haben scheint. DENNOCH kann ich ganz aus meiner sicht nur sagen: es hat viel gemeinsam. ich interessiere mich sehr für Keramik weil es nicht nur WErkstofftechnisch viele Interessensgebiete beinhaltet sondern auch sehr praxisbezogen vermittelt wird. ich hab dort auch die möglichkeit meine kreativen fähigkeiten einzubringen. Jetzt weiss ich einfach nicht was ich in die geforderte ERKLÄRUNG schreiben soll ohne meine Aussichten zu gefärden. Das Bafög ist die EINZIGE chance die ich habe diese Schule zu besuchen. Ein Brief der mir zugeschickt wurde verlangt von mir eine UMfassende Begründung wieso ich das STudium abgebrochen hab. und eine Begründung warum ich nun die Keramikfachschule besuchen möchte HILFE! WAS soll ich nun schreiben? ich habe schon einen Brief verfasst gehabt und ihn meiner Rechtsberaterin am Studentenwerk gezeigt. Sie hat mir abgeraten das so zu formulieren weil zu ausführilich und doch dachte ich ist die Wahrheit doch besser oder? Sie meinte ich solle irgendwie eine BEgründung schreiben die meine erste AUsbildung beruflich mit meinem jetztigen Ausbildungsinhalt verbindet und dies dann als ausbildungsziel angeben..... aber ich möchte doch nicht so offensichtlich etwas erfinden- auch ist doch klar, dass ich die Schule machen möchte weil ich denke dass es ein Berufsziel ist das meinen Fähigkeiten entspricht. Ich kann natürlich schreiben das ich dieses Ausbildungsziel mit dem ersten Ausbildungsinhalt verbinden möcht..... Meine Sachbearbeiterin meinte am TElefon dass es sehr schlecht für mich aussähe... wegen des §7 des Baföggesetzes...Studienabbruch- -Zweitausbildung? hab versucht aus dem Paragraphen und den ganzen Zusätzen schlau zu werden....... ??? im grunde gibt es doch auch wieder keine genaue aussage, wenn man sich das so durchliest: es gibt sehr viele Ausnahmen und Zusätze aus denen ich für meinen Fall nicht schliessen kann ob sie zutreffen würden. BITTE ! Kann mir jemand helfen bei der Formulierung? Wenn sich jemand mit solchen BEgründungen auskennt für s Bafögamt- bitte helft mir es hängt so eine menge für mich davon ab! Ich kann auch mal den Brief den ich ausformuliert habe schicken dann wär vielleicht ein konkreter Vergleich da ob das so stimmen kann???? Ich wär sehr dankbar für einen Rat, da ich ja mit Studienberatung und mit dem Gesetzestext einfach nicht weiterkomme. liebe Grüsse hier nicht weiterlesen falls ihr keine Gesetzestexte mögt aber- Für diejenigen die mit §7 nix anfangen können und/oder auch betroffen sind mal den anfang vom text: § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung (1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluß auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat. (1a) (2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geleistet 1. [aufgehoben] 2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, 3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, 4. wenn der Auszubildende a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder 5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. (3) Hat der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. (4) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet § 7 Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung. usw..... denn jetzt wirds erst richtig kompliziert .jetzt kommen die ganzen Verwaltungsvorschriften zu absatz 1, 2 , usw.... |
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#2
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| Dasselbe Thema wurde auch unter der Rubrik "Ausbildung" gestartet.
__________________ Wer nichts macht, dem unterlaufen auch keine Fehler!!! |
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#3
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| ich echt verzweifelt auf eine antwort warte, hab ich das thema zweimal reingesetzt. denn zum einen betrifft es den themenbereich ausbildung aber vor allem ist es eine frage die mir hoffentlich jemand mit bafög erfahrung beantworten kann. ich hoffe dass diese vorgehensweise nicht forumswidrig war- hatte mir erhofft, es erhöht die warscheinlichkeit einer antwort. liebe grüße .... kennst du dich mit diesem thema aus? |
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#4
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| Kenn mich leider nicht genau mit dem Thema aus. Nur sei nicht enttäuscht, wenn Du das mehrmals einsetzt, kann es geschehen, das eine Seite geschlossen wird mit dem Hinweis auf die andere Seite.
__________________ Wer nichts macht, dem unterlaufen auch keine Fehler!!! |
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#5
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| Der Berg und der Prophet... Wie ich bereits in dem anderen Beitrag schon geschrieben habe: Wenn die dir schon den suptilen Hinweis geben, dass das nur klappt, wenn du denen begründest, dass dein Studium was mit deinem Umschwung auf die Fachhochschule zu tun hat, dann schreib das doch so! Denn nichts anderes werden die hören wollen. Was genau hast du denn jetzt studiert? Der naturwissenschaftliche Bereich ist ziemlich groß - vielleicht gibt es ja da wirklich eine Überschneidung, die vielleicht noch so ******** klingen mag...aber wenn das Amt das hören will, damit sie glücklich sind, dann sag ihnen das! Dann haben die ein Blättchen zu verwalten (was anderes wollen und können die eh nicht) und du hast deine finanzielle Absicherung! Und ich denke, sofern ich das jetzt richtig verstanden habe, dass der Abs. 3 voll auf dich zutrifft, da dieses ja jetzt dein erster Fachrichtungswechsel wäre. Und aus dem Absatz geht hervor, dass Zitat:
Aber schreiben trotzdem mal bitte, was genau du derzeit studierst (Naturwissenschaft lasse ich so mal nicht gelten, weil das sonst was sein kann), damit wir die bei der Sache mit der Begründung besser helfen können |
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#6
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| hallo curly, tut mir leid dass ich mich erst jetzt melde also dieses studium ist in materialwissenschaft. meine erste ausbildung war aber erzieherin und dazw. hab ich die schule gemacht. ist eigentlich schon so dass ich die keramik und das handwerk auch wegen dem werkstoffkundlichen interessant find. liebe grüße u danke |
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