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| • Gewusst wie! – Kritik gegenüber dem Chef erfolgreich äußern |
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#1
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| Hallo an Alle, ich arbeite in einem Unternehmen in Deutschland, dass auch einen Sitz in Australien hat. Ein erneuter Aufenthalt in Australien (ich war schon mal ein Jahr da, aber hab mich mit Gelegenheitsjobs durchgeschlagen) wäre mein absoluter Traum. Nach einer Bewerbung, einem Vorsellungsgespräch (der Chef der Abteilung war zufälling in Deutschland und wollte mich sehen) und vielen schlaflosen Nächten hab ich am Mittwoch ein zweites Gespräch (Telefon). Jetzt habe ich mehrere Fragen: 1. Mein Vertrag hier geht bis Ende Februar. Ich denke, ich muss diesen aber kündigen, wenn ich in Australien Anfangen darf (obwohl gleich Firma). Wie viel vorher muss ich das machen? In meinem Vertrag steht hierzu nichts. Die Info könne ich aber bei der Personalabteilung bekommen. Vielleicht hat aber jemand schon ne grobe Zeit? 2. Wenn ich dann in Australien arbeite (der Vertrag da geht erst mal 12 Monate) und dann wieder zurück muss (weil nicht verlängert) oder zurück will (weil ich wieder heim will), habe ich dann irgendeinen Anpruch auf Arbeitslosengeld? Ich habe dann ja ein Jahr in Deutschland keine Abgaben gezahlt. Von dem letzten Punkt ist anbhänig, ob ich da jetzt zusage (wenn die mich haben wollen) oder nicht. Denn wenn ich wieder komme und kann mein Leben hier nicht finanzieren (Harz würde ich auch nicht bekommen, da meine Eltern für mich auffkommen müssen bis ich 27 bin) dann brauch ich diesen Auslandsaufenthalt gar nicht zu versuchen. Wäre toll,wenn sich jemand meldet, weil ich beim Arbeitsamt betimmt keine Chance auf eine Antwort habe... Liebe Grüße Kati |
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#2
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| Ich gehe jetzt mal davon aus, dass du eine Anwartschaft auf ALG I (Agentur für Arbeit) erwiorben hast. Anspruch besteht, wenn du 360 sozialversicherungspflichtige Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren nachweisen kannst. Kündigst du, und beantragst du ALG I; erhälst du eine Leistungssperre von drei Monaten, dein Restanspruch bleibt aber VIER Jahre lang erhalten. Aktivierst du deine Anwartschaft nicht und du gehst nach Australien, läuft das Zeitfenster für das ALG I auf der Zeitschiene weiter und du verlierst erworbenen Anspruch. Deine Eltern sind im Sinne des SGB II nur verpflichtet, dich bis 25 [nicht: 27] zu versorgen, ab 25 kannst du ALG II - Leistungen erhalten, auch wenn du noch im Elternhaus lebst (heutiger Gesetzesstand, was Scharz/Gelb noch ändern wird, weiss nur der Himmel).
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Danke. Das bedeutet also, wenn ich ein Jahr nicht in Deutschland arbeite, dann wieder komme und in den Jahr vor Australien die geforderte Anzahl an Stunden gearbeitet habe bekomme ich ALG I. Hab ich das richtig verstanden? Natürlich nir, wenn ich es bevor ivh ins Ausland gehe beantrage. Und das mit den 25 statt 27 wusste ich auch nicht. Interessant. Danke.... |
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#4
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| Ergänzung zu Nontes Ausführungen: Nicht 360 Tage in 2 Jahren, sondern "nur" 350 Tage in 2 Jahren. Bekommst du diese 350 Tage in einem Jahr zusammen, kannst du nach dieser Zeit ALG I nach deinem ausl. Einkommen beantragen und müßtest es eigentlich auch erhalten. Doch Vorsicht!!!: Kenne Fälle aus der eigenen Praxis, wo den Beantragenden böse Fallen gestellt werden. Wichtig ist, dass du deinen Lebensmittelpunkt hier in D haben mußt (eigene Wohnung, Freunde, Eltern). Damit bist du "unechte Grenzgängerin". Gern tragen die lieben MA der Agenturen "echte Grenzgänger" ein, was bedeuten würde, dass du ALG I nach dem "ortsüblichen deutschen Tarif" (was das auch immer sein mag- auf jeden Fall viel weniger als im Ausland!) erhalten würdest. Als Nachweis für alle gilt in diesen Fällen der amtliche Nachweis des ausl. AA, der "E 301". (Habe schon früher öfter darüber geschrieben). Dieses Formular solltest du nicht bei deibnem zust. deutschen AA beantragen. Besser ist es, es am Ende deiner ausl. Tätigkeit von dort zu bekommen. Kannst du dir- glaube ich- auch im net herunterladen. Geholfen? Mit lieben Grüßen soisrecht 2 |
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#5
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| ... fast was verwechselt!: E 301 gibt es in Australien nicht. Aber kein Problem: Dort besorgst du dir die "Arbeitsbescheinigung" von dem zust. AA in Australien (Distrikt- AA). Das eigentliche Problem dabei ist die amtlich zu beglaubigende deutsche Übersetzung. Da mußt du dich darum kümmern. Und, wie Nonte geschrieben hat, richtig einschätzen ob H4 oder SGB III (ALG I). Da kanns nämlich kritisch werden. soisrecht 2 |
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