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#1
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| Hallo habe ein Problem. Man muss zwischen den Terminen beim Arbeitsamt immer ne bestimmte Anzahl an Bewerbungen schreiben. Jetzt habe ich aber erfahren das diese Bewerbungen in bestimmten berufen sein müssen. Bin Bäcker und sollte 15 Bewerbungen schreiben habe 20 vorgelegt und dan erfahren das nur die Bewerbungen als Bäcker akzeptiert werden. Also hatte ich 4 zu wenig und mir wurde mit Geldkürzung gedroht! Ist das echt normal? War mir neu. |
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#2
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| Was soll denn das? Dann lass dir mal zeigen, wo das steht. Du hast immerhin das Recht dich beruflich umzuorientieren! Wenn Du eine Arbeit als Produktionsmitarbeiter annehmen würdest, hätten die ja auch nichts dagegen, wenn du dadurch aus dem Leistungsanspruch fällst. Und wie ist das mit ALG II Empfängern, die müssen doch jede zumutbare Arbeit annehmen. Also kann dort auch ein Ingeneur z.B. für die Erdbeer- oder Spargelernte verdonnert werden.
__________________ Wer nichts macht, dem unterlaufen auch keine Fehler!!! |
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#3
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| Wenn bisher Niemand etwas von solchen Gesetzen gehört hat werde ich einfach weitermachen wie bisher (mich für das bewerben was mich anspricht ). Und auf Risiko gehen glaube nämlich auch nicht das eine solche Regel existiert.mfg Logan |
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#4
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| ja aber am besten du hast etwas handfestes, ich wuerde dann dem sachbearbeiter sagen, das ich gerne den paragraphen sehen moechte, wo das drinn steht, das ich mich nur fuer meinen erlernten beruf bewerben darf, und dann wuerde ich ruhigen gewissens so weiter machen... trotzdessen du im recht bist, bist du irgendwo (leider) in einem abhaengigkeitsverhaentlinis, also vorsicht.
__________________ "Lernen ist wie Rudern gegen den Strom. Sobald man aufhört, treibt man zurück!" (Benjamin Britten engl. Komponist, Dirigent u. Pianist ) |
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#5
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| Sollten die Dir trotzdem eine Sperre geben, dann gehe auf alle Fälle sofort in Widerspruch und zur Not auch gleich zum Sozialgericht. Ich weiß jetzt nicht, ob Du schon im Hartz IV bist. Aber dort gilt folgendes: "Dem erwerbsfähigen Hilfebdürftigenist jede Arbeit zumutbar(...)." §10 Abs 1 SGB II Also kann ein Fallmanager durchaus einem Diplomingenieur eine Arbeit in der Gastronomie anbieten. Und wenn die das dürfen, warum soll man sich da selber keine andere Tätigkeit suchen können.
__________________ Wer nichts macht, dem unterlaufen auch keine Fehler!!! |
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#6
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| Zitat:
Sowohl bei ALG I als auch ALG II gibt es keinen Berufsschutz mehr. Im SGB II (ALG II) spricht nicht nur der § 10 SGB II , sondern vor allem der § 2 SGB II eine klare Sprache. Im SGB III (ALG I) ist es der § 121 SGB III, der die Grenzen zieht. Aber aufgepasst: bitte in die Eingliederungsvereinbarung schauen, was dort steht: wenn dort vereinbart ist, dass du dich vorrangig als Bäcker zu bewerben hast, dann musst du dies auch so machen. Insgesamt müssen die Bewerbungen bestimmten Anforderungen gerecht werden, so müssen sie z.B. "ernsthaft" sein, d.h., wenn erkennbar ist, dass sie auf Luftschlössern beruhen, dann begibst du dich auf Glatteis und eine Leistungseinstellung kann sich rasant nähern.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#7
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| @ Logan sind bei den eingereichten Bewerbungen auch solche um einen Ausbildungsplatz oder Praktikum in deinem Wunschberuf als Erzieher dabei? Ich kenne mich in der ALG-Thematik nicht aus, aber rein von der Logik her, könnte ich mir schon vorstellen, dass deine Sachbearbeiterin solche Bewerbungen nicht unbedingt als Arbeitssuche akzeptiert.
__________________ ______________________ schöne Grüße wombat Für jene die von Quantität auf Qualität schließen. Die Anzahl meiner Beiträge resultiert nur aus meinem zwanghaften Drang meine höchst persönliche, fachlich unbeleckte, bemüht vernünftige aber möglicherweise falsche Meinung zum Besten zu geben. Zögert also nicht, euch Rat von Experten zu holen, die dafür dann (hoffentlich) auch geradestehen. Ich gehöre nicht zu dieser Elite und tue letzteres auch nicht. |
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