Sprachkursgenehmigung im Ausland möglich?
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Sprachkursgenehmigung im Ausland möglich?

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  #1  
Alt 15.09.2008, 23:16
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Mr. X befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Sprachkursgenehmigung im Ausland möglich?


Hallo zusammen.
Leider bekam ich auf meine Bewerbung fürs Ausland eine Absage. Meine guten Englischkenntnisse sowie die Grundkenntnisse der neuen Sprache reichen leider nicht aus. Die Grundkenntnisse sind nicht "tief" genug und mit dem Englisch allein kommt man auch nicht aus.

Ok, Problem erkannt, Gefahr gebannt... Dachte ich mir zumindestens.

Schon im Vorfeld meiner Bewerbung befand ich mich im Ausland, um die neue Sprache zu erlernen. Dieses Unterfangen kostete mich 4 Wochen Urlaub und ca. 1200€ (all inclusive).
Durch den Hinweis der Absage, möchte ich gerne noch einmal ins Ausland und an einem weiterführenden Sprachkurs teilnehmen.
Denn man machte mir Hoffnung, dass ich in etwa drei bis sechs Monaten eine neue Stelle in Aussicht hätte, wenn ich meine Sprachkenntnisse verbessere. Den Fachlich gesehen, wäre ich höchst interessant.

Also sprach ich darüber mit meinem Arbeitsvermittler.
Dieser winkte jedoch nur ab. Das Amt fühlt sich dafür nicht verantwortlich. Wenn ich ins Ausland will, müsste ich meine 15 Tage "Urlaub" nehmen und eine Woche ALG1-Abzug hinnehmen, da ich ja vom Heimatort entfernt bin.
Und das verstehe ich jetzt nicht...

Dass ich den Kurs, die Unterbringung und die Verpflegung selber zahlen muss, war mir absolut klar!
Jedoch dachte ich, dass das Amt mir die Vier Wochen gewährt. Ob ich jetzt weitere 4 Wochen Bewerbungen schreibe und auf eine Zusage warte oder ob ich 4 Wochen Bewerbungen schreibe und gleichzeitig einen Sprachkurs absolviere, schien für mich ok zu sein...

Nun zu meinen Fragen:
Hat der Vermittler eigentlich recht?
Gibt es da keine Lösung für mich?
Im Ausland zu arbeiten wäre eine super Sache für mich. Daher möchte ich im neuen Jahr für drei Monate ins Ausland (Stichwort E303). Aber auch hier benötige ich bessere Sprachkenntnisse...

Ach ja, sind die 15 Tage "Urlaub" eigentlich fürs neue Kalenderjahr übertragbar?

Gruß & Danke
Mr. X
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  #2  
Alt 16.09.2008, 19:26
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nontestatum befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Zitat:
Also sprach ich darüber mit meinem Arbeitsvermittler.
Dieser winkte jedoch nur ab. Das Amt fühlt sich dafür nicht verantwortlich. Wenn ich ins Ausland will, müsste ich meine 15 Tage "Urlaub" nehmen und eine Woche ALG1-Abzug hinnehmen, da ich ja vom Heimatort entfernt bin.
Und das verstehe ich jetzt nicht...
Du beziehst ALG I, das ist eine beitragsfinanzierte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

Auch bei ALG I unterliegst du der EAO Erreichbarkeitsanordnung.

Das SGB III kennt keinen "Urlaub", sondern nur die ausdrückliche Erlaubnis des Sachbearbeiters, dass man sich aus dem Erreichbarkeitsbereich seiner Agentur für Arbeit entfernen darf. Als Zeitraum sind insgesamt drei Wochen [ = 3 X 7 Tage = 21 Tage ] vorgesehen. Benötigst du mehr Zeit, müsstest du für diese Überschusszeit eine Leistungseinstellung hinnehmen [Achtung: Krankenkasse, Auslandskrankenversicherung!!].

Die Agentur könnte aber die "Berufliche Weiterbildung" fördern, das ist in den §§ 77 .... SGB III beschrieben, und in § 85 SGB III findet sich der Hinweis, dass auch eine Massnahme im Ausland gefördert werden kann. Für Massnahmen muss nicht der ""Urlaub"" geopfert werden.

SGB III


""Urlaub"" ist nicht übertragbar, da es sich um keinen aus der Arbeitswelt und den Tarifverträgen bekannten Urlaub handelt, sondern um eine Entfernungserlaubnis.
__________________
Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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Mr. X (16.09.2008)

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