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#1
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| Hallo zusammen ich habe eine neue stelle als Freie Mitarbeiterin,das heist ich schreibe für meine getane Arbeit am Ende eines Monats eine Rechnung. Ich soll dabei 19 % Steuer rausziehen vomn den 11 Euro Stundenlohn .# Irgendwie ist mir das zu hoch..muß ich das überhaupt? ich gebe diese Einnahmen ja auch in meiner Buchführung an. Gruß danni |
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#2
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| Guten Tag Wenn Du als freie Mitarbeiterin eine Rechnung stellst, werden auf den Nettobetrag 19% Umsatzsteuer draufgerechnet, was den Bruttobetrag ergibt. Der Gewinn ergibt sich nach Abzug aller Kosten, vom Nettobetrag. Den Stundensatz kannst Du ermitteln, indem Du den gewinn durch die Stunden, die Du aufgewendet hast errechnest. Hast Du bedacht, das Du als freie Mitarbeiterin (eventuell) nicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflege-, Unfall- sowie Arbeitslosenversicherung pflichtversichert bist? Eventuell deshalb, weil es mittlerweile auch Ausnahmen gibt. Um was für eine freie Mitarbeit handelt es sich? |
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#3
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| Ich bin Selbstständige Fußpflegerin und arbeite stundenweise bei einer kosmetikerin Ja ich schreibe Ihr eine Rechnung, nur bei den Lohnverhandlungen war leider davon das ich 19 % abrechnen soll nicht die rede.Deswegen bin ich ein wehnig darüber irritiert |
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#4
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| Grundsätzlich ist zuerst einmal die Frage, ob du überhaupt selbständig bist, zu prüfen. In den bisherigen Postings schreibst du, dass du für einen Auftraggeber (das Kosmetikstudio) in dessen Räumen tätig wirst. Untstellt, du hast keine eigenen Angestellten, dann liegen die Tatbestände für eine Scheinselständigkeit u.U. vor. In diesem Fall müßte der Arbeitgeber/Auftraggeber dich als Angestellten abrechnen. Zur Klärung sollte ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden. Evtl. liegt auch eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor. Umsatzsteuerlich liegt, wenn die Arbeit selbständig ausgeführt wird, ein Unternehmen vor. Du wärst also verpflichtet, Umsatzsteuer in Deinen Rechnungen auszuweisen. Wenn Deine Umsätze aber unter € 17.500 im Vorjahr bzw. voraussichtlich unter € 50.000 im laufenden Jahr betragen bzw. betrugen, bist du grundsätzlich ein Kleinunternehmer, der die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen nicht ausweisen muss. Eine Option zur Umsatzsteuer und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug ist jedoch möglich. Dies müßte aber in der Vereinbarung über deinen Stundenlohn angegeben sein, ob dieser Brutto oder netto € 11,00 beträgt. Ansonsten ist im normalen Geschäftsverkehr unter Unternhmern bei einem Stundenlohn immer von einem Nettobetrag auszugehen. Ich rate Dir dringend, dir Rat über die Scheinselbständigkeit zu holen bzw. das Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Dann hast du Klarheit, wie deine Tätigkeit sowohl sozialversicherungsrechtlich bzw. dann auch steuerrechtlich zu bewerten ist. Sollte eine Scheinselbständgikeit erst nach Jahren bei einer Prüfung von der Deutschen Rentenversicherung aufgegriffen werden drohen Nachzahlungen sowohl für dich bzw. deinen Auftraggeber in immenser Höhe. |
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#5
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#6
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| Ansonsten ist im normalen Geschäftsverkehr unter Unternhmern bei einem Stundenlohn immer von einem Nettobetrag auszugehen. Wie schon oben erwähnt! Aber € 11.- und Selbständig, geht nicht!!?? |