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#1
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| Hallo, ich habe aus aktuellem Anlaß folgende Fragen: Ich war 18 Jahre, bis 07.2006, beitragspflichtiger Angestellter. Auf Grund Auflösung des AV wurde ich daraufhin noch 1 Jahr von einer Transfergesellschaft mit Bezug von Kurzarbeitergeld + Aufstockung durch den alten AG bis 08.2007 beschäftigt. Ich habe in 10.2006 ein Hauptgewerbe angemeldet und mich selbstständig gemacht. Sowohl die Transfergesellschaft wie auch das AA waren darüber informiert. Die Arbeitssuchendmeldung erfolgte 3 Monate vor Ende der Transfermaßnahme an das zuständige AA. Da das Gewerbe mich noch nicht "ernährt" möchte ich mich Arbeitssuchend bzw. Arbeitslos melden und das Gewerbe als Nebengewerbe weiterführen. Ich bin nicht freiwillig Arbeitslos versichert. Habe ich Anspruch auf ALG I aus dem alten AV? Wie lange behält man einen ALG I Anspruch? Gilt der Anspruch auch dann, wenn keine Leistung vom AA geflossen sind? Danke & Liebe Grüße Freewind |
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#2
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| Ein alter bereits aktivierter Anspruch auf ALG I verjährt nach vier Jahren. Ob dir jetzt noch ALG I zusteht, erfährst du bei der Agentur für Arbeit. Nichtsdestotrotz kannst du bei Bedürftigkeit auch als Selbstständiger ALG II (Arge/Jobcenter) beantragen.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Was meinst Du denn mit aktiviert? |
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#4
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| Wenn du sozialversicherungspflichtig arbeitest, erwirbst du Anwartschaft auf ALG I. Machst du z.B. eine Auszeit, weil du z.B. in Indien in den Fußstapfen eines Gurus wandeln möchtest, verjährt der Anspruch nach zwei Jahren. Meldest du dich aber vorher arbeitslos, beantragst ALG I und dein Anspruch wird bewilligt (also dein Anspruch aktiviert), und meldest dich dann erst ab, bleibt dir dein Anspruch vier Jahre lang erhalten. Diese Regelung zu kennen ist wichtig, weil es durchaus berechtige Gründe geben kann, um seine soziale Versorgung zu sichern: Auslandsaufenthalte im Nicht-EU-Raum, Schule und Studium, Praktika, Minijobs, ...
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#5
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| Zitat:
Warum fühl ich mich nach 35 Jahren Beitragszahlungen eigentlich voll verarscht?!? Weißt Du zufällig ob dahingehend bereits höchstinstanzliche Entscheidungen vorliegen bzw. anhängig sind? |
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#6
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| ALG I ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die in das SGB III eingebettet ist. Dort sind auch die Verjährungsfristen verankert. Bei langjähriger Beitragszahlung ergibt sich eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen, die immer gerade so eben Anspruch erworben haben, das wurde bereits von Politikern aus dem linken Lager bemängelt, aber auf die hört(e) man ja nicht, es hiess dann gleich wieder: was sabbelt der Sozi da für'n Quatsch? Du kannst ALG II beantragen, aber ALG II bei Selbständigkeit ist auch sowas ---> , zumal da steuerliche Ansichten und die Ansichten der Arge auseinanderlaufen. Probleme gibt es dann auch noch, wenn du nicht gesetzlich versichert sein solltest, sondern privat.
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#7
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