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#1
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| Hallo! Ich habe ein paar Fragen und hoffe, dass mir jemand helfen kann. Ich bin seit etwas über 2 Jahren hauptberuflich als Übersetzerin selbstständig und so langsam muss ich mir (leider) eingestehen, dass ich so nicht überleben kann. Ich habe die ganze Zeit über in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einbezahlt, ich müsste also irgendwas vom Arbeitsamt bekommen (ALG I denke ich). Ich würde aber gerne nebenberuflich selbstständig bleiben, da ich mir so vielleicht noch ein paar Euro dazuverdienen kann und den Fuß in meinem Berufszweig behalte (und vielleicht ergibt sich ja soviel, dass ich es wieder hauptberuflich machen kann). Außerdem habe ich einen Kunden, von dem ich regelmäßig Aufträge bekomme, allerdings nur bis zu 200 Euro monatlich, und diesen würde ich ungern verlieren, weil es eine gute Arbeit ist und ein gutes Taschengeld dabei rumkommt. Daher also meine Fragen: 1. Kann man nebenberuflich selbstständig bleiben, wenn man sich arbeitslos (mit Anrecht auf ALG I) meldet? Ich mein, ich muss dann ja sowieso jede Einnahme beim Finanzamt melden und würde somit ja gar nichts "vertuschen" können. 2. Wieviel darf man eigentlich dazuverdienen, wenn man sich arbeitslos meldet und Anspruch auf ALG I hat? 3. Muss man weiterhin in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, wenn man sich arbeitslos meldet (es war ja eine freiwillige Arbeitslosenversicherung)? 4. Ich habe mal gelesen, dass es auch Hilfe für Selbstständige gibt, die nicht genug verdienen, damit diese selbstständig bleiben können. Weiß jemand etwas darüber? Danke für eure Antworten! Grüße, Petrah |
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#2
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| Hinsichtlich ALG I und Nebenerwerb wendest du dich bitte an die Agentur für Arbeit. Wenn ALG I und Nebenerwerb nicht ausreichen, kannst du auch mit ALG II aufstocken. Du unterliegst dann aber insgesamt dem SGB II und wirst von der Arge/Jobcenter betreut (= Hartz IV) und hättest dann auch die gleichen Pflichten wie ein "normaler" Hilfebedürftiger, nämlich dich um Aufnahme jeder zumutbaren Arbeit zu bemühen. Wird ALG I nicht gewährt, kannst du ALG II beziehen. Bei einem Nebenerwerb musst du aber bei ALG II glasklar deine Einkommensituation darstellen, kommt es dabei zu Schwierigkeiten, kannst du ewig warten, bis dein ALG II bewilligt wird. Das heisst: solltest du erkennen, dass du ALG II benötigst, solltest du dich sofort mit dem Thema intensiv befassen und vorsorglich bereits einen Antrag auf ALG II stellen. Der Antrag ist zunächst formlos, es genügt, zur Arge zu gehen und zu sagen: ich will ALG II. Die Erforderlichen Angaben und die formvollendet ausgefüllten Formulare kannst du später nachreichen. Es wird ab Datum Antragstellung geleistet, tatsächlich fliesst die Unterstützung erst nach Bewilligung, dann aber entsprechend rückwirkend ab Antragsdatum. Bitte nicht warten, bis du dein Schonvermlgen aufgebraucht hast oder du absolut kein Geld mehr in der Tasche ahst, gar die Miete nicht mehr zahlen kannst. Die Arge leistet keine Hilfe, sondern sie verwaltet die Hilfebedürftigen nur, und das erst nach Antrag. Die Arge hat kein problem damit, Leute in's Obdachlosenasyl zu schicken oder im Winter erfrieren zu lassen. http://arbeits-abc.de/forum/blogs/no...reviarium-225/
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu nontestatum für den nützlichen Beitrag: | ||
petrah (01.09.2010) | ||
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#3
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| Hallo nonstestatum, erstmal vielen Dank für deine Hilfe. Ich habe mehr als 2 Jahre in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige einbezahlt, bedeutet das nicht, dass ich Anrecht auf ALG 1 hab? So hatte ich es immer verstanden...Ich mein, ALG2 ist doch im Prinzip das gleiche wie Hartz 4 oder nicht? Wenn ich jetzt keinen Anspruch auf ALG1 habe, wozu gibt es dann die freiwillige Arbeitslosenversicherung? Hartz 4 kann ich ja immer beantragen... Wäre nett, wenn du dich noch mal dazu äußern könntest, falls du dich da auskennst. Liebe Grüße, Petrah |
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#4
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| Hallo Petrah, ich steh genau vor dem gleichen Problem wie Du. Ich bin seit 1,5 Jahren freiberufliche Übersetzerin und kann mehr schlecht als Recht von den Einnahmen leben. Ich zahle seit 1,5 Jahren auch in die Arbeitslosenversicherung ein und spiele auch mit dem Gedanken, mich arbeitslos zu melden. Ich habe jetzt irgendwo gelesen, dass ein fiktives Gehalt bei der Berechnung des ALG1 angesetzt wird. Meine Fragen, die ich zusätzlich zu Deinen gestellten noch habe: 1) Bis Mai habe ich noch die 300 Euro Gründungszuschuss erhalten. Hat das irgendeine Relevanz für den Anspruch auf ALG 1? 2) Muss man sich auch 3 Monate vor Beendigung der Selbstständigkeit arbeitssuchend melden? Kann auch hier eine Sperrzeit eintreten? Ich würde mich freuen, wenn Du oder andere noch mehr Informationen hättet. Viele Grüße Linda |
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#5
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| Hallo Petrah, ich hab hier einen link, der Dich interessieren könnte. Das sind Durchführungsanweisungen der AA für arbeitslose Selbstständige. LG http://www.arbeitsagentur.de/zentral...erung-2009.pdf |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu Linda29 für den nützlichen Beitrag: | ||
petrah (07.09.2010) | ||
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#6
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| Hallo Linda29, vielen Dank für den Link. Er ist tatsächlich sehr hilfreich und beantwortet eine Menge meiner Fragen. Die zusätzliche Frage von dir bezüglich der 3 Monate würde mich auch interessieren. Falls du was rausfindest oder sonst jemand etwas dazu weiß, wäre es nett, es hier reinzustellen! Danke und viele Grüße, Petrah |
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#7
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| Hallo Petrah, Hallo Linda, wäre es nicht schlau, sich vor Abschluß einer Versicherung - welcher auch immer - zu informieren, was diese Versicherung im Leistungsfall zahlt???? Findet ihr es nicht auch eigenartig, in eine Versicherung einzuzahlen, ohne zu wissen, was dabei rauskommt????? Ich schon. Aber zu Eurer Frage: Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der für die Tätigkeit erforderlichen Ausbildung. Ich gehe davon aus, dass Ihr beide gelernte Übersetzerinnen seit, sonst wäre die Selbständigkeit ja wirklich eine Schnapsidee gewesen, oder? Dann würdet Ihr in der Qualifikationsgruppe 3 im Westen ein ALG von 908,70 und im Osten ein ALG von 783,30 Euro bekommen, StK 3 mal vorausgesetzt. Bei einer Beitragspflicht von 16 Monaten würde dieses ALG für 8 Monate, bei Bp von 24 Monaten für 12 Monate gezahlt werden. Quelle: BA PP31 - §28a Hinweisblatt freiwillige Versicherung Manfred Schmidtke |
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#8
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| Hallo Jobnetzwerk Nord, danke für deine Antwort, auch wenn du auf eine Frage geantwortest hast, die ich persönlich eigentlich gar nicht explizit gestellt hatte. Aber was solls, jetzt kenne ich/kennen wir wenigstens deine Meinung zu dem Thema. Grüße, Petrah |
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#9
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| Zitat:
Hallo Manfred, danke für Deinen Beitrag. Bei Abschluss dieser Versicherung ging ich davon aus, nie wirklich Gebrauch von Ihr zu machen. Sie sollte nur für den Notfall greifen. Man hatte sich schon informiert, jedoch nicht so genau. Die Informationbroschüre gab nur einige INformationen wieder, jedoch keine zu unseren Fragen. Ich bin studierte Übersetzerin(Uni), deshalb würde ich wohl in die Gruppe 1 der Qualifikation fallen. Übersetzen wird i.d. R. eigentlich immer studiert (Uni/FH). Zudem bin ich in Steuerklasse 1. Die Berechnung für Steuerklasse 3 habe ich auch schon gefunden. Viele Grüße Linda |
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#10
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| Zitat:
also, die 3 Monate gelten nur für Personen in einem Angestelltenverhältni, für Selbstständige ist nichts im Gesetz zu finden. Bist Du schon weiter gekommen? Ich meine, hast Du Dich schon arbeitslos gemeldet? Viele Grüße Linda |
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