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#1
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| Hallo zusammen, vor einigen Tagen habe ich euer Forum entdeckt und schon ein wenig darin gestöbert. Nachdem ich bereits mit einem mehr oder weniger gelangweilten Mitarbeiter unserer Handwerkskammer telefoniert habe -und anschließend nicht schlauer war als vorher- mich durch deren Broschüre gelesen und allerlei anderes im Internet gelesen habe, wende ich mich mit meinem speziellen Fall einmal an euch. Mein erster Gang führte mich im Übrigen zum Arbeitsamt in der Hoffnung auf ein kurzes weisendes Gespräch, aber dort verlangte man von mir mich arbeitssuchend zu melden, ansonsten könne man mich nicht beraten. :( Verrückte Welt. Ich sehe mich momentan ja eher arbeitsschaffend als arbeitssuchend. Das Gründerseminar erscheint mir auch ein klein wenig überdimensioniert für mein kleines Vorhaben. Ich werde nie Angestellte, Auszubildende noch ein Jahreseinkommen über €3500,- haben bzw. anstreben. Vorweg: Ich bin Hausmann (gibt es noch, ja) und privat familienversichert über meine Frau. Soweit ich nun erfahren habe, zählt "Hausmann /-frau" als Haupttätigkeit. Somit wäre das von mir angestrebte Gewerbe eine Nebentätigkeit. Meine Überlegungen gehen in Richtung digitaler Bildbearbeitung, Fotografie usw. Sprich: Handwerk. Die Gelder hierfür bringen wir selber auf, monatliche Kosten belaufen sich auf unter €20,-. Die rechtlichen Grundlagen sind insofern geklärt, als dass der Meisterzwang für diesen Beruf gelockert wurde und man nun ohne fundierte Ausbildung zum Fotografen in diesem Bereich Aufträge ausführen, und sich selbst auch so nennen darf. Also: Ich strebe ein Kleingewerbe an. Wenn ich das richtig verstanden habe kann ich dieses ohne Umsatzsteuernachweis anmelden, da ich hierfür keine Steuererklärung einreichen muss sondern nur eine Einnahme-Überschussrechnung einmal im Jahr. Ist das sinnvoll? Meine Frau ist Beamtin, wir sind zusammen veranlagt (ich bin für dieses Jahr noch als Student eingeschrieben). Hat das Einkommen meiner Frau in irgendeiner Weise Einfluss auf meine angestrebte Tätigkeit? Ich telefoniere heute noch mit der PKV, ich denke aber der erlaubte Zuverdienst liegt etwa bei €365/Monat im Jahresmittel. Ein Steuerberater steht wohl nächste Woche an, mal sehen was der dazu sagt. Ich habe die Kernfrage im Text mal fett markiert und hoffe, ihr könnt mir ein klein wenig helfen ![]() Gruß Abzess |
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#2
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| Zitat:
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Da hast Du sicher recht. Den wollen wir nächste Woche fragen. Ich hoffe dennoch auf ein paar Erfahrungen von eurer Seite bzw. euren Usern. Vielleicht ging es jemandem ähnlich und er/sie könnte vorher schon ein wenig berichten |
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#4
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| Fotograf gehört zu den "Freien Berufen", da er auf der Liste der den Katalogberufen ähnlichen Berufe steht, siehe hier: Katalogberufen ähnliche Berufe Aus einer freiberuflichen Tätigkeit würden sich einige Unterschiede zur gewerblichen Tätigkeit ergeben, Infos hier: http://www.freie-berufe.de/fileadmin...urzgewerbe.pdf Das könnte in Deinem Falle durchaus einiges einfacher machen. Abschließend lässt sich jedoch ohne genaues Fachwissen und Detailkenntnisse Deines Vorhabens nicht beurteilen, ob Deine Tätigkeit als eine freiberufliche vom Finanzamt anerkannt wird. Das ist aber eine Frage, die Du Deinem Steuerberater auf jeden Fall stellen solltest.
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu Melete für den nützlichen Beitrag: | ||
Abzess (20.04.2010) | ||
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#5
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| bis hierher schonmal recht herzlichen Dank Melete, ich werde mich durch die Seite des BfB mal durchackern. Vielleicht kann mir doch jemand eine grundsätzliche Frage beantworten. Viele Kleingewerbler (oder Freiberufler) sind ja nun verheiratet mit einem Partner, welcher ein eigenes Einkommen bestreitet. Bzgl. des Nebengewerbes kann ich die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen. Sprich: Keine Umsatzsteuer berechnen und abführen, wenn ich im 1. Geschäftsjahr nicht mehr als 17.500,-€ Umsatz und in den folgenden Jahren nicht mehr als 50.000,-€ Umsatz mache. Beziehen sich diese Zahlen allein auf mein zu erwartendes Einkommen oder auf die Summe der Einkommen beider Ehepartner? Muss ich als Kleingewerbler also nur solange keine Steuerklärung machen, solange beide Ehepartner zusammen nicht mehr als €50.000- Umsatz machen? Für den Steuerberater mache ich schonmal einen kleinen Fragenkatalog fertig ![]() Gruß Abzess |
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#6
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| da beutelt es meine Buchhalter-Seele ![]() der Lohn den deine Frau erhält ist doch niemals nie Ust-pflichtig. Es geht also nur um die Umsätze aus deinem Gewerbetrieb. falls du das was da stand gelesen hast, betrachte es als ungesagt, habe gerade auch Äpfel mit Birnen zusammengeschmissen. Nur bei einem Nebenjob in Form eines Minijobs fällt bei der Zusammenveranlagung keine Einkommenssteuer an (weil der Arbeitgeber sie zahlt). Die höhe deines Gewinns beeinflusst also schon die Höhe eurer Einkommenssteuer. Alles weitere erzählt dir euer Stb
__________________ ______________________ schöne Grüße wombat Für jene die von Quantität auf Qualität schließen. Die Anzahl meiner Beiträge resultiert nur aus meinem zwanghaften Drang meine höchst persönliche, fachlich unbeleckte, bemüht vernünftige aber möglicherweise falsche Meinung zum Besten zu geben. Zögert also nicht, euch Rat von Experten zu holen, die dafür dann (hoffentlich) auch geradestehen. Ich gehöre nicht zu dieser Elite und tue letzteres auch nicht. Geändert von wombat (20.04.2010 um 15:07 Uhr) |
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