Promotionjob und Anspruch auf ALG ?!?
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Promotionjob und Anspruch auf ALG ?!?

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  #1  
Alt 25.08.2008, 08:48
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Frage Promotionjob und Anspruch auf ALG ?!?


Hallo Ihr Lieben,

ich habe da mal eine Frage.
Ich bin seit dem 01.08.2008 arbeitslos und erhalte nun auch ALG I und habe auch ALG II beantragt.

Da ich aber nicht gerne nur zu Hause sitze und arbeiten will habe ich das Angebot bekommen als Promoter zu arbeiten.

Hierfür muss ich ja ein Gewerbe anmelden und eine Steuernummer beantragen.

1.Wie ist das denn dann mit den Bezügen für das ALG ?

2.Was darf ich denn verdienen ohne das mir das ALG komplett gestrichen wird?

3.Bzw. wieviel darf man arbeiten?

4.Muss ich mich dann gleich beim Amt als "arbeitend" melden? (da ich ja nicht

5.weis wieviele und wie oft ich Aufträge bekomme!)

6.Oder habe ich dann gar keinen Anspruch mehr auf ALG ?

7.Bzw. habe ich denn als selbständiger Promoter noch Anspruch auf Unterstützung wie ALG ?

8.Wenn ich keinen Anspruch auf ALG I habe, hab ich dann denn noch Anspruch auf ALG II oder irgendwelche anderen Leistungen.
(weil ich ja eben nicht weis wieviel ich verdiene, und meine Rechnungen müssen ja weiter gezahlt werden!)

9.Kennt jemand vielleicht nützliche Links oder Broschüren?

Vielen Dank für Eure Hilfe im vorraus.

MFG
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  #2  
Alt 25.08.2008, 10:01
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ALG I und ALG II sind Sozialleistungen.

Daher musst du jede Tatsache, die die Berechnung dieser Sozialleistungen berührt, sofort (!) und in deinem Interesse nachweisbar melden.

§ 60 SGB I


Verdienen darfst du nicht nur, sondern du sollst sogar verdienen.

Der Antritt einer Arbeit und der Verdienst muss sofort gemeldet werden.
Verdienst wird angerechnet, sowohl bei ALG I als auch bei ALG II.

ALG I = § 141 SGB III

ALG II = § 30 SGB II

Bei ALG I fällt man aus der Leistung, wenn man 15 Stunden und mehr pro Woche arbeitet. Das heisst, man darf versicherungsunschädlich 14,99 Stunden pro Woche arbeiten. Eine Verdienstgrenze gibt es nicht, aber alles über 165€/monatlich wird angerechnet.

Bei ALG II bist du verpflichtet, soviel wie möglich zu arbeiten und zu verdienen, eine Stundengrenze wie bei ALG I gibt es dort nicht.

§ 2 SGB II

Dieser Paragraph besagt, dass du auch als Selbständiger Anspruch auf ALG II hast, denn auch selbständige Arbeit mindert deine Bedürftigkeit.

Als Selbständiger hast du aber ein schwankendes Einkommen, das über deine Geschäftsbuchhaltung ermittelt wird. Das bedeutet, dass dein ALG II immer wieder neu nach Vorlage dieser Geschäftsunterlagen ermittelt werden muss.
Hier kann es zu Einbrüchen und Verzögerungen bei der Leistungsgewährung kommen
Dieses Thema müsstest du mit deiner ARGE/Jobcenter erörtern und lasse dich da bitte nicht abwimmeln nach dem Motto "Alles nicht so schlimm". Die schönste Selbständigkeit lohnt sich nicht, wenn die Mietzahlung stockt und dein Vermieter dich räumt und deine Habe aus dem Fenster wirft.

Wenn du gleichzeitig ALG I und ALG II beziehst, unterliegst du nicht mehr dem SGB III, sondern dem SGB II und du wirst von der ARGE/Jobcenter betreut. Dein ALG I wird auf dein ALG II angerechnet, ebenso wird hinsichtlich des Zuverdienstes nach dem SGB II Verfahren. Das ist eine schlechte Ausgangsposition, denn man könnte von dir verlangen, deine Selbständigkeit aufzugeben und eine vermittelte Arbeit aufzunehmen, z.B. Zeitarbeit.


Erreichbarkeitsanordnung EAO
http://www.arbeitsagentur.de/zentral...ltungsrats.pdf
Durchlesen! Unkenntnis schützt vor Strafe nicht!!

Arbeitslosengeld II - www.arbeitsagentur.de

Arbeitsmarktreform
BMAS - Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II)


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  #3  
Alt 25.08.2008, 10:47
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Folgende Frage kommt da weiter auf.

Muss ich mich auch gleich beim Amt melden wenn ich den Gewerbeschein & Steuernummer beantrage?

Quasi, noch keinen Job habe, aber mich schon für das Gewerbe anmelde.
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  #4  
Alt 25.08.2008, 14:26
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