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#1
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| Hallo Community, ich bin verzweifele schon schier. Nirgendwo kann ich eine Antwort auf meine Frage im Netz finden. Mein Mann und ich wollen uns selbstständig machen. Mein Mann bezieht ALGI und wir beziehen noch Unterhalt nach SGBII auf meinen Namen. Für meinen Mann stellt der Gründungszuschuss der Arbeitsagentur kein Problem dar, da er die Voraussetzungen erfüllt. Besteht die Chance, dass auch ich einen Gründungszuschuss über die JobAgentur erhalte? Wenn wir 2 fremde Personen wären, die zusammen gründen wollen, würde doch auch jeder seinen Gründungszuschuss erhalten. Ganz lieben Dank im Voraus für eine adäquate Antwort. Geändert von Franky (12.08.2010 um 10:50 Uhr) |
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#2
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| ALG II-Empfänger erhalten keinen Gründungszuschuss. Sie können Einstiegsgeld beantragen. Dies ist allerdings (im Gegensatz zum Gündungszuschuss) eine Kann-Leistung, deren Gewährung im Ermessen der jeweiligen Sachbearbeitung liegt. Bei ALG II geltet Ihr doch vermutlich als Bedarfsgemeinschaft (unabhängig davon, wer dort als Leistungsempfänger angegeben ist). Wenn Ihr mit Eurem Unternehmen Einnahmen erwirtschaftet, dann hast Du womöglich keinen Anspruch mehr auf ALG II. Und der Anspruch auf Einstiegsgeld erlischt ebenfalls, wenn der Empfänger nicht mehr als hilfsbedüftig angesehen wird. Grundsätzlich gibt es also zwei Möglichkeiten: 1) Euer Unternehmen wirft Einnahmen ab, die das ALG II überflüssig machen. Das wäre ja auch wünschenswert so. 2) Ihr schafft es nicht oder nicht gleich, Einnahmen (in entsprechender Höhe) zu erzielen, dann könnt Ihr diese Einnahmen auch weiterhin mit ALG II aufstocken. Bei ALG I-Bezug gibt es ja diese 15-Stunden-Grenze: Ab 15 Stunden Arbeit wöchentlich gilt man nicht mehr als arbeitslos und verliert seinen Anspruch auf ALG I. Bei ALG II-Bezug gibt es diese Grenze hingegen nicht. Auch Selbstständige, die zig Stunden arbeiten und es dabei nicht schaffen, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften, können ALG II-Aufstockung beantragen. Insofern weiß ich jetzt nicht so recht, was Dir ein Einstiegsgeld bringen sollte. Zitat:
Würde einer der beiden ALG II beziehen, so müsste er versuchen, Einstiegsgeld zu beantragen. Die beiden Fremden wären allerdings keine Bedarfsgemeinschaft. Noch etwas anderes: Achtung: Wenn Ihr zu zweit gründet, dann bildet Ihr automatisch eine GbR (und seid dann beide Gesellschafter dieser GbR). Damit ein Gesellschafter einer GbR einen Gründungszuschuss erhalten kann, sollten alle wichtigen Beschlüsse nur mit seiner Zustimmung getroffen werden können (Unternehmereigenschaft). Ebenso sollte er in der Gewinn- und Verlustverteilung mindestens als gleichberechtigter Partner behandelt werden.
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu Melete für den nützlichen Beitrag: | ||
ginger58300 (13.08.2010) | ||
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#3
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| Hallo Melete, vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort. Damit sind alle Unklarheiten beseitigt. Ginger58300 |
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