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#1
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| Hallo! Habe einige Fragen: 1. wenn ich selbst kündige nach einem Jahr Festanstellung habe ich ja einen Alg1 Anspruch von 6 Monaten. Wenn ich nun eine Sperrzeit von 3 Monaten bekomme bleiben dann ja nur noch 90 Tage Restanspruch für Alg1. Diese 90 Tage muss ich aber doch noch Restanspruch haben um Gründungszuschuss zu erhalten... kann das dann überhaupt noch funktionieren? Zumal man ja nach den 3 Monaten Sperrzeit noch einen Tag Alg1 erhalten haben muss... 2. angenommen das ist trotzdem möglich und ich übe momentan eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit aus (war vor der Festanstellung bereits Selbständig) dann kann ich diese ja in eine hauptberufliche Selbständigkeit umwandeln und dann wiederum Gründungszuschuss bekommen. Wieviel kann ich dann während der Sperrzeit dazu verdienen? Ich weiß, dass es unter 15 Stunden die Woche sein müssen. Wenn nun aber in der Rechnung keine Stunden stehen sondern nur ein Festbetrag, wie soll das AA dann beweisen dass es mehr als 15 Stunden waren die Woche? 3. man muss ja unter 15 Stunden die Woche bleiben wenn man als nebenberuflich selbständig eingestuft werden möchte. Gilt das dann auf jede einzelne Woche oder wird die Arbeitszeit des Monats auf die Woche umgerechnet bzw. rückwirkend auf die gesamte Zeit der nebenberuflichen Selbständigkeit während der Sperrzeit? 4. genauso ist es ja auch schwer zu beweisen dass man während der Förderung mehr als 15 Stunden die Woche gearbeitet hat...auch hier wiederum die Frage ob es wirklich jede Woche 15 Stunden sein müssen oder 60 im Monat z.b. Außerdem: WAS gilt denn alles als selbständige Tätgikeit? Wenn ich z.b. 15 Stunden die Woche im Internet verbringe und damit beschäftigt bin neue Auftraggeber zu suchen ist das doch auch Teil meiner selbständigen Tätigkeit! Sooo viele Ungereimtheiten immernoch trotz tagelangem Lesen... Hoffe mir kann jemand weiterhelfen! Danke schonmal! Grüße Uwe |
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#2
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| Zitat:
Zitat:
In der ersten Phase die neun Monate dauert erhält der Exsistenzgründer 300 EUR zusätzlich zu seinem ALG. In der zweiten Phase die sechs Monate dauert gibt es dann nur noch die 300 EUR und diese ist eine Ermessensleistung (also kein Anspruch). So wie ich es verstanden habe hast Du Deinen Arbeitsplatz noch nicht gekündigt. Bevor Du das tust, solltest Du unbedingt erstmal prüfen lassen, ob Du die Voraussetzungen für den Erhalt des Gründungszuschusses überhaupt erfüllst.
__________________ Liebe Grüße Ratgeberin http://arbeits-abc.de/Deutsche Knochenmarkspenderdatei MACHT MIT - JEDER EINZELNE ZÄHLT! Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen. Geändert von Ratgeberin (05.03.2009 um 15:19 Uhr) |
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#3
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| Zitat:
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#4
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§ 60 SGB I SGB 1 - Einzelnorm
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#5
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| Ja, das hab ich mir fast gedacht...ist aber leider immernoch keine Antwort auf die Frage ob bzw. wieviel ich in der Sperrzeit verdienen darf ohne zu gründen...bzw. wie der Nachweis abläuft, wenn auf der Rechnung keine Stunden sondern nur ein Betrag steht...trotzdem danke für die Anwort |
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