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#1
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| Meine Freundin und ich möchten uns gern selbständig machen mit einem Blumengeschäft. Wir möchten da speziell verschiedene Pflanzen aus Asien anbieten. Meine Fragen: 1. Haben wir Anspruch auf diesen Gründerzuschuss? 2. Könnte meine Freundin noch zusätzlich diesen "ländlichen Raum" Zuschuss beantragen? (Komme nicht auf die genaue Bezeichnung) 3. Ist der Unternehmensplan noch erforderlich? 4. Ist private Krankenversicherung zwingend? Meine Freundin ist Arbeitslosengeld 2 Empfängerin und ich beziehe noch 4 Monate das Arbeitslosengeld 1. Christian Geändert von Cartago4u (24.09.2006 um 16:41 Uhr) Grund: Ich hatte eine Frage vergessen. Punkt 4. |
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#2
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| Da Deine Freundin ALG2 bezieht hat sie keinen Anspruch auf den Gründerzuschuss. Sie kann nur das Einstiegsgeld beantragen. Bei ALG1 musst man mindestens noch 90 Tage Anspruch haben, um einen Anspruch auf den Gründerzuschuss zu haben. Wäre ja bei Dir noch im Zeitrahmen. Belies Dich bitte mal unter folgendem Link zum Gründerzuschuss und welche Vorausetzungen erfüllt sein müssen. Was gibst noch vom Staat für Existensgründung?? Wenn Du trotzdem noch Fragen hast, immer her damit
__________________ Liebe Grüße Ratgeberin http://arbeits-abc.de/Deutsche Knochenmarkspenderdatei MACHT MIT - JEDER EINZELNE ZÄHLT! Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen. |
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#3
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| Danke Ratgeber für Deine freundliche und schnelle Hilfe. Warum hat aber meine Freundin keinen Anspruch auf Zuschuss, wenn Sie Alg 2 empfängt? Ich verstehe nicht, warum einer mit Alg 1 den Zuschuss beantragen kann und ein Alg 2' ler nicht. |
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#4
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| Für Bezieher von Arbeitslosengeld II steht als Unterstützung zur Existenzgründung nur das Einstiegsgeld als Förderinstrument zur Verfügung. Dieses kann Deine Freundin nach § 29 SGB II erhalten, über die Höhe und die Dauer entscheidet der zuständige Fallmanager. Beim Einstiegsgeld handelt es sich um eine Leistung, die erbracht werden kann, aber nicht erbracht werden muss. Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt worden sind, liegt es im Ermessen des zuständigen Fallmanagers, ob er Deiner Freundin die Förderung genehmigt. Unter anderem hängt die Förderung davon ab, ob noch ausreichend budgetierte Mittel zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist auch die Erstellung eines Businessplans. Anspruchsgrundlage für das Einstiegsgeld ist das Arbeitslosengeld II, es beträgt grundsätzlich 50% der Regelleistung. Die Regelleistung für Alleinstehende beträgt bundesweit 345 Euro, damit würde ein geförderter Alleinstehender 517 Euro zusätzlich zu Miete und Heizkosten erhalten. Zusätzlich hängt das Einstiegsgeld von der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit sowie von der Größe der Familie bzw. Bedarfsgemeinschaft ab. Es erhöht sich bei jedem zusätzlichen Mitglied um weitere 10%. Liegen gravierende Vermittlungshemnisse vor, die das finden eines Arbeitsplatzes erschweren, kann das Einstiegsgeld etwas höher angesetzt werden. Die Förderung soll allerdings insgesamt 100% der Regelleistung nicht übersteigen. Ich hoffe, dass hilft Dir? ![]() Good Luck! Skorpion1153 |
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