Ärger mit meinem alten Arbeitgeber
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Ärger mit meinem alten Arbeitgeber

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  #1  
Alt 06.10.2007, 12:19
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Standard Ärger mit meinem alten Arbeitgeber


Hallo alle zusammen,

wie ihr ja schon gelesen habt, möchte ich mich selbstständig machen. Jetzt habe ich ein Problem meines alten Arbeitgeber. Ich kann da echt nur lachen so lächerlich sind die.

Ich habe mich kündigen lassen. Bin auch im guten mit denen auseinander gegangen. Jetzt habt der alte Arbeitgeber spitz bekommen, dass ich mich gerade Selbstständig mache. Jetzt versuchen die alles, um mich fertig zu machen. Eine Woche nach der Kündigung haben ich denen wie auch die ganze Zeit meine Fahrtabrechnung geschickt. Die war auch immer in Ordnung. Es wurde mir auch immer pünktlich bezahlt. Als ich denen meine letzte geschickt habe, kam ein Brief. Die haben jetzt die Strecke meines Kunden per Routenplaner berechnet. Ist ja nicht schlimm da ich alles ordnungsgemäß notiert habe. Nur die machen sich lächerlich. Z. B. Ein Kunde von mir, ein Malermeister. Hat seine Firmenanschrift in der Musterstraße. Allerdings habe ich mich mit dem in der Feldstraße getroffen. Dies bedeutet: dass ich nicht zur Firmenanschrift sondern auf der Baustelle mit dem getroffen habe. Jetzt verlangen die von mir, dass ich von Anfang des Jahres bis zum Ausscheiden die Fahrtabrechnung neu schreiben soll. Ich weiß doch gar nicht mehr wo ich im Januar Februar.... war???

Ich habe auf diesen Brief nicht reagiert, weil mir das echt zu **** ist.

Heute ist ja schon der 06.10.2007 und ich habe noch nicht mein Gehalt bekommen. Ich habe dort auch schon zweimal angerufen und auch eine Mail geschrieben wo mein Geld bleibt. Die haben mich immer abgewimmelt. Heute ging ich an mein Briefkasten und fand einen Brief vom meinem alten Arbeitgeber vor.

Sehr geehrte Frau XY,

hinsichtlich der Gehaltszahlung verweisen wir auf unser Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB.

Klärung besteht hier in erster Linie bezüglich Ihrer z. T. falschen Berechnungen an unsere Kunden und Abrechnung unserer Mitarbeiter. Weiterhin haben wir bis zum heutigen Tage keine berichtigten und vollständigen Reisekostenabrechnungen für das Jahr 2007 von Ihnen erhalten.

Nach Klärung der Angelegenheiten werden wir Ihnen selbstverständlich das evt. noch ausstehende Gehalt umgehend überweisen.

MFG

1. Falsche Berechnung an unsere Kunden und Abrechnung unserer Mitarbeiter

Ich habe die Rechnungen NIE für die Kunden geschrieben. Ich habe nie einen Mitarbeiter gehabt der sich über die Abrechnung beschwert hatte. Seit dem Tag als ich nicht mehr da war, ging alles drunter und drüber. Die Mitarbeiter riefen mich privat an und berichteten mir das die Abrechnungen absolut falsch sind. Das ist ja nicht mehr mein Problem gewesen. Ich hatte ja die letzten Abrechnungen nicht gemacht. Bei einer Kundin von mir gab es auch Probleme. Die wurde um 12.000 € **********. Z. B. Frau Müller hat bei meiner Kundin 40 Stunden gearbeitet. Meiner Kundin wurden 45 Stunden abgerechnet und Frau Müller nur 35. Das ist ganz klar beschiss. Die Kundin ging auch sofort zum Anwalt und gab mich als Zeugin an. Jetzt versuchen die mich fertig zu machen.


2. Reisekostenabrechnung

Wie ja ober schon geschrieben kann ich mich echt nicht mehr erinnern wo ich zu welchem Datum war. Ich habe sogar noch nicht mal alle km aufgeschrieben und jetzt so.


Was würdet ihr an meiner Stelle machen. Ich werde auf jedenfall meinem Anwalt dies übergeben. Nur das Hauptproblem ist... ich kann meine Miete, Versicherung und mein Essen nicht bezahlen, da ja kein Gehalt kam.

Ich danke euch schon mal im Voraus.

Claudia
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  #2  
Alt 06.10.2007, 21:41
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Also: wenn du dich in einer misslichen Lage befindest, bei der "Bedürftigkeit" eintritt, könntest du ALG II beantragen.

ALG II könntest du auch als Vorschuss/Darlehen erhalten, wenn du z.B. Anspruch auf ALG I hättest.



Rechtsgrundlage wäre hier der § 42 SGB I

SGB 1 - Einzelnorm

Zitat:
§ 42 Vorschüsse

(1) 1Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. 2Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) 1Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. 2Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. 3§ 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
__________________
Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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