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#11
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| Meinst du es ist ne gute Idee wenn ich gleich morgen auf´s Arbeitsamt gehe und frage wie ich mich verhalten soll und denen mal das Schreiben zeige?? Also meine Chefin will mir ja wirklich helfen, das ist nicht das Problem. Verstehe auch nicht das sie mich nicht einfach zum Juli kündigen kann!!
__________________ Geändert von Caro2620 (23.02.2010 um 18:26 Uhr) |
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#12
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| Zitat:
Nein,,,lass deiner Chefin dir erst eine neue Formulierung schreiben....(Die Helfen dir nicht Wirklich)
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... |
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Caro2620 (23.02.2010) | ||
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#13
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| Ja da hast du wahrscheinlich recht, danke Dir
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#14
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| Gerne,,,, ![]()
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Caro2620 (23.02.2010) | ||
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#15
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| Hallo, wahrscheinlich hat sich dein Problem nun gelöst. Mich würde interessieren, ob du eine Sperre gekriegt hast und wie sie dein Arbeitslosengeld berechnet haben. Ich selbst war 4,5 Jahre in Elternezeit, für 2 Kinder. Mit meinem AG musst ich ich einen einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, weil ich in der Zeit 200km weiter weg gezogen bin. Ich habe nun vom Arbeitsamt erfahren, dass das ALG1 nicht nach meinem letzten Einkommen gerechnet wird, sondern nach irgendeiner Tabelle, entsprechend meinen Qualifikation und Ausbildung etc. Gibt es irgendwo im Internet diese Tabelle? Wie war es bei dir? VG birdy77 |
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#16
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| Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden kann, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, d.h. es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst die Qualifikationsgruppe fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, und örtlichen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu erstrecken sind. Das tarifliche Entgelt, welches für solche Tätigkeiten gilt, wird zur Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemacht. Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld von seiner Natur her eine Lohnersatzleitung. Es soll also den Lohn ersetzen, den der Arbeitslose erhalten hätte, wenn er nicht arbeitslos wäre. Je weiter das Entgelt für die Bemessung aber zeitlich zurück liegt, umso weniger kann es dem aktuellen Lohnausfall entsprechen. Durch die Regelung des § 132 SGB III soll verhindert werden, dass ein Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird, das nicht dem aktuellen Lohnausfall entspricht. Quelle : sozialhilfe24.de |
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