Arbeitslosmeldung & Förderung
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Alt 09.01.2008, 20:00
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Nancy_L befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Hallo zusammen,
ich habe ein Problem und hoffe, mir kann jemand helfen.

Es geht um meinen Vater (54 Jahre), der derzeit als Hausmeister angestellt ist. Er bezieht dort eigentlich nur eine geringfügige Beschäftigung. Das Gehalt wurde vor ca. 1 Jahr allerdings so angepasst, dass es in die Gleitzone fällt und er somit krankenversicht ist und auch AV und RV zahlt. Außerdem ist er selbständiger Musiker mit leider auch sehr geringen Einkünften bzw. Verlusten am Jahresende.

Nun zu unserem Problem. Der Job als Hausmeister hängt in der Schwebe und ihm wird wohl bald gekündigt werden. Er hätte allerdings schon eine neue Stelle in Aussicht. Dieser neue AG will ihn jedoch nur einstellen, wenn er auch Förderung von der Agentur für Arbeit für meinen Vater bekommt.

Gibt es Möglichkeiten, Förderung zu bekommen? Muss er dazu sein Gewerbe abmelden? Muss er den derzeitigen Job sofort kündigen, um eine gewisse Zeit arbeitslos gemeldet zu sein und würde er überhaupt Anspruch auch irgendwelche Leistungen der Agentur f. Arbeit haben?

Ich wäre echt sehr froh, wenn mir jemand helfen könnte, die Seiten der Agentur waren wenig hilfreich!!!
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  #2  
Alt 23.02.2008, 16:06
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Franky befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Soweit ich weiß, muss der AG einen Antrag bei der Agentur für -Arbeit auf Förderung Deines Vaters stellen.

Eingestellt dürfte Dein Vater dann nur werden, wenn der Bewilligungsbescheid positiv ausfällt.

Zitat:
Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Leistungen sind vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.


Eingliederungszuschuss
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Dem Arbeitgeber können bis zu 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher Lohnkostenzuschuss für die Dauer von längstens zwölf Monaten gezahlt werden.
Für ältere, schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann der Leistungsumfang erweitert werden.

Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.

Quelle: Arbeitsagentur
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Franky
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