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#11
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| Sorry für spät, aber ich war.. unterwegs.. Ich würd das Ding nicht unterschreiben. Zitat:
Theoretisch kann der Vermittler seinen Teil dadurch erfüllen, dass er, ohne das Unternehmen zu fragen oder je Kontakt zum Unternehmen gehabt zu haben, einfach dessen Stellenanzeige auf seine Homepage kopiert - ohne Kontaktdaten. Das würde auch erklären, warum der Vermittler Detailfragen nicht beantworten will - er kann es schlicht nicht, weil er auch nicht mehr weiß, als in der Anzeige steht. Wenn er dich dann auffordert, dich auf die Position selbst zu bewerben und das auch noch erfolgreich ist, bist du ihm das Honorar schuldig. Er könnte dir - laut dieser Formulierung - auch einfach eine Liste mit 100 Firmennamen schicken. Solltest du dann jemals mit einem dieser Unternehmen einen Vertrag unterzeichnen, wär das Honorar fällig.
__________________ All mankind is divided into three classes. Those that are immovable, those that are movable, and those that move. |
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#12
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| Da muss ich Dir widersprechen, Eauvive. Diese Dinge sind alle durch den VGS geregelt und zudem sogar durch Gesetze und Rechtsprechung für private Arbeitsvermittlung ohne VGS ausgeschlossen. Noch mal genauer: Das hier: Zitat:
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. Geändert von Melete (13.06.2010 um 23:14 Uhr) |
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#13
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| Im § 296 SGB III wird der Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden geregelt. Da heißt es u.a.: Zitat:
Der Nachweismakler muss tatsächlich nur nachweisen, dass es irgendwo eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages geben könnte. Aber selbst dabei wird die reine Vorlage von Adresslisten von der Rechtsprechung als nicht ausreichend angesehen! Bei Privaten Arbeitsvermittlern handelt es sich dem Gesetz und der Rechtsprechung nach immer um Vermittlungsmakler. Was unter einer Vermittlung zu verstehen ist, wird ebenfalls durch Rechtsprechung und im Falle einer Vermittlung mit VGS durch die Geschäftsanweisung zur Durchführung des Vermittlungsgutscheinverfahrens (GA VGS) der BA geregelt. Darin heißt es u.a.: Zitat:
Du kannst uns gerne weiter über die Angelegenheit auf dem Laufenden halten und weitere Fragen stellen, wenn Du noch Rat brauchst (z.B. hinsichtlich des Arbeitsvertrags).
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. Geändert von Melete (13.06.2010 um 23:58 Uhr) |
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#14
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| Danke, werde Euch auf den Laufenden halten. Jetzt muß ich erstmal nochmal zum HNO-Arzt (Verordnung für Logopädin) und dann zur Sprachtherapie.
__________________ ________________ Freundlichen Gruß Pumuckl |