Arbeitvermittlung - Seite 2
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Arbeitvermittlung

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  #11  
Alt 13.06.2010, 21:31
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Sorry für spät, aber ich war.. unterwegs..

Ich würd das Ding nicht unterschreiben.

Zitat:
Der Auftraggeber beauftragt den Vermittler, fur ihn geeignete offene Stellen zu finden.
Der Vermittlungserfolg ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, an dem der Auftraggeber mit einem der vorgeschlagenen Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschliest, der ein sozialversicherungspflichtiges Beschaftigungsverhaltnis von mehr als 15 Stunden pro Woche betrifft und unbefristet oder im Falle einer Befristung auf langer als drei Monate befristet ist.
Ich übersetze das mal:

Theoretisch kann der Vermittler seinen Teil dadurch erfüllen, dass er, ohne das Unternehmen zu fragen oder je Kontakt zum Unternehmen gehabt zu haben, einfach dessen Stellenanzeige auf seine Homepage kopiert - ohne Kontaktdaten. Das würde auch erklären, warum der Vermittler Detailfragen nicht beantworten will - er kann es schlicht nicht, weil er auch nicht mehr weiß, als in der Anzeige steht. Wenn er dich dann auffordert, dich auf die Position selbst zu bewerben und das auch noch erfolgreich ist, bist du ihm das Honorar schuldig.

Er könnte dir - laut dieser Formulierung - auch einfach eine Liste mit 100 Firmennamen schicken. Solltest du dann jemals mit einem dieser Unternehmen einen Vertrag unterzeichnen, wär das Honorar fällig.
__________________
All mankind is divided into three classes. Those that are immovable, those that are movable, and those that move.
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  #12  
Alt 13.06.2010, 21:47
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Da muss ich Dir widersprechen, Eauvive.

Diese Dinge sind alle durch den VGS geregelt

und zudem sogar durch Gesetze und Rechtsprechung für private Arbeitsvermittlung ohne VGS ausgeschlossen.

Noch mal genauer:

Das hier:

Zitat:
  • Theoretisch kann der Vermittler seinen Teil dadurch erfüllen, dass er, ohne das Unternehmen zu fragen oder je Kontakt zum Unternehmen gehabt zu haben, einfach dessen Stellenanzeige auf seine Homepage kopiert - ohne Kontaktdaten.
  • Das würde auch erklären, warum der Vermittler Detailfragen nicht beantworten will - er kann es schlicht nicht, weil er auch nicht mehr weiß, als in der Anzeige steht. Wenn er dich dann auffordert, dich auf die Position selbst zu bewerben und das auch noch erfolgreich ist, bist du ihm das Honorar schuldig.
  • Er könnte dir - laut dieser Formulierung - auch einfach eine Liste mit 100 Firmennamen schicken.
  • Solltest du dann jemals mit einem dieser Unternehmen einen Vertrag unterzeichnen, wär das Honorar fällig.
IST ALLES AUSGESCHLOSSEN.
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Liebe Grüße, Melete

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Geändert von Melete (13.06.2010 um 23:14 Uhr)
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  #13  
Alt 13.06.2010, 22:40
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Standard Rechtliche Grundlagen und GA VGS

Im § 296 SGB III wird der Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden geregelt. Da heißt es u.a.:

Zitat:
(2) Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
Im Gesetz bzw. in der Rechtsprechung wird zwischen sogenannten Vermittlungs- und Nachweismaklern unterschieden.

Der Nachweismakler muss tatsächlich nur nachweisen, dass es irgendwo eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages geben könnte. Aber selbst dabei wird die reine Vorlage von Adresslisten von der Rechtsprechung als nicht ausreichend angesehen!

Bei Privaten Arbeitsvermittlern handelt es sich dem Gesetz und der Rechtsprechung nach immer um Vermittlungsmakler.

Was unter einer Vermittlung zu verstehen ist, wird ebenfalls durch Rechtsprechung und im Falle einer Vermittlung mit VGS durch die Geschäftsanweisung zur Durchführung des Vermittlungsgutscheinverfahrens (GA VGS) der BA geregelt. Darin heißt es u.a.:

Zitat:
Vermittlung

(1) Eine Vermittlung, die die Zahlung einer Vermittlungsvergütung auslöst, liegt vor, wenn der private Arbeitsvermittler als „Dritter“ im Kontakt mit dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stand und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde (entspricht dem sog. Vermittlungsmakler des BGB).

Vermittlungsmakler

Vermittelnde Tätigkeiten umfassen ein Verhandeln mit beiden Parteien, um den Vermittlungserfolg (Aufnahme eines Beschäfti-gungsverhältnisses) herzustellen. Notwendig ist hierbei, dass der private Arbeitsvermittler Verbindung mit dem Vertragsgegner (AG) aufnimmt und mit diesem im Sinne eines bewusst auf den Vertragsabschluss zielenden Wirkens verhandelt. Er muss für beide Seiten erkennbar als privater Arbeitsvermittler in Erscheinung treten.
Also mache Dir bitte darüber keine Sorgen, Pumuckl. Bei dem Vertrag handelt es sich eindeutig um einen Arbeitsvermittlungsvertrag.

Du kannst uns gerne weiter über die Angelegenheit auf dem Laufenden halten und weitere Fragen stellen, wenn Du noch Rat brauchst (z.B. hinsichtlich des Arbeitsvertrags).
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Liebe Grüße, Melete

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  #14  
Alt 14.06.2010, 08:11
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pumuckl2 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Danke, werde Euch auf den Laufenden halten.

Jetzt muß ich erstmal nochmal zum HNO-Arzt (Verordnung für Logopädin) und dann zur Sprachtherapie.
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Freundlichen Gruß
Pumuckl
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