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#1
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| Was bedeutet Abmahnung in die Personalakte aufnehmen??? Ich verstehe nicht ganz was das bedeutet!!! Ich habe gelesen das es unterschiede bei Abmahnungen gibt doch woher weiß ich ob die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird / wurde oder nicht Wo ist da überhaupt der Unterschied??? also ob es nun in die Akte aufgenommen wurde oder nicht gruß Geändert von sv-508809@versanet.de (31.01.2009 um 20:48 Uhr) |
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#2
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| Du meinst den Unterschied zwischen einer ERmahnung und einer ABmahnung... Abmahnungen landen immer in der Personalakte.. |
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#3
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| Ist eine vorherige Anhörung des abgemahnten Arbeitnehmers erforderlich? Wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung in die Personalakte aufnehmen will, dann muss er den Arbeitnehmer vorher zu dem Vorfall anhören, andernfalls nicht. Für Angestellte im öffentlichen Dienst ist dies in § 13 Abs.2 BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) klar geregelt. Für alle anderen Arbeitnehmer ergibt sich die Pflicht zur Anhörung vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte aus § 82 Abs.1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Wenn der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte nicht angehört worden ist, kann er zwar die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Die Abmahnung ist aber trotzdem als Vorstufe einer Kündigung ausreichend, da der Arbeitgeber sie ja auch mündlich hätte aussprechen können gruß |
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#4
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| hallo sv, (sei mir nicht böse wenn ich es abkürze), Zitat:
lies den § 82 Abs.1 BetrVG bitte noch mal. |
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#5
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| Zitat:
also ich habe diese information von einem Anwalt bzw. dessen Homepage Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung<br> also deshalb frage ich ja hier noch mal nach und unter dem punkt Ist eine vorherige Anhörung des abgemahnten Arbeitnehmers erforderlich? habe ich das gefunden Wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung in die Personalakte aufnehmen will, dann muss er den Arbeitnehmer vorher zu dem Vorfall anhören, andernfalls nicht. Für Angestellte im öffentlichen Dienst ist dies in § 13 Abs.2 BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) klar geregelt. Für alle anderen Arbeitnehmer ergibt sich die Pflicht zur Anhörung vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte aus § 82 Abs.1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Wenn der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte nicht angehört worden ist, kann er zwar die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Die Abmahnung ist aber trotzdem als Vorstufe einer Kündigung ausreichend, da der Arbeitgeber sie ja auch mündlich hätte aussprechen können. so Ich wurde aber nicht angehört!!! ich konnte nichteinmal ne stellung dazu nehmen denn mein Chef wollte davon nichts hören ( wenn er sagt das es so ist dann ist das auch so ) gruß sv Geändert von sv-508809@versanet.de (02.02.2009 um 19:42 Uhr) |
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#6
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| hallo sv, ich bin ziemlich sicher, dass meine Aussage richtig ist, aber das steht hier nicht zur Diskussion und wir wollen schauen, dass wir dir helfen können. Mit dem BAT habe ich mich nicht auseinandergesetzt, dennoch steht eins fest: wenn du darauf bestehst, dass eine Stellungnahme zu der Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird, muss dein Arbeitgeber das tun. Diese solltest du schriflich verfassen und am besten den Erhalt in Anwesenheit eines Dritten (am besten jemand vom Betriebsrat) von dem Chef unterschreiben lassen. Das ist Tarifvertragsunabhängig, denn das Gesetz steht dadrüber. Nun weigert sich dein AG. Habt ihr einen Betriebsrat, oder jemand anderes, der dir im Betrieb helfen kann. Wenn nicht, und sich aus der ganzen Angelegenheit für dich negative Folgen ergeben können, würde ich an deiner Stelle einen Anwalt einschalten. Denn sollte es zu weiteren rechtlichen Schritten kommen, wärst du mit fachmännischer Unterstützung definitiv besser dran. grüße jobberin |
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