Bezahlung wenn freigestellt von Arbeit
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Bezahlung wenn freigestellt von Arbeit

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  #1  
Alt 27.05.2009, 19:31
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Frage Bezahlung wenn freigestellt von Arbeit


Hallo,
ich hätte eine Frage bei der ich schnell eine Anwort bräuchte.
Ich arbeite in einem 3-Schicht-Betrieb, bei dem ich generell auch Überstunden gemacht hatte. Die generelle Arbeitszeit beträgt 8,5 Stunden täglich. Die Überstunden wurden immer ausgezahlt.
Nun wurde ich auf Anordnung meines Arbeitgebers von der Arbeit freigestellt. Dies geschah Mitte März und hält bis heute noch an. Seit dem fällt mein Monatsgehalt sehr gering aus. In der Abrechnung steht immer nur "Betrag freigestellt" ohne Stundenanzahl. Monatlich fehlen im Vergleich zu den Vormonaten ca. 700 €. Mein Arbeitgeber meint, dass bei Suspendierung anderst als normal gezahlt wird. Hierbei gibt es eine Rechenart. Jedoch glaube ich nicht, dass das rechtlich so geht.
Was würdet ihr machen? Muss mir der Arbeitgeber nicht eigentlich jeden Tag so bezahlen, wie ich regulär gearbeitet hätte? Wie sieht es mit den Zuschlägen (Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlag) aus? Habe ich auch möglichkeit darauf zu bestehen, dass mir die Überstunden, die ich immer gemacht hatte, bezahlt bekomme?
Kennt ihr da den Gesetzesauszug, denn könnte ich das meinem AG vorlegen.

Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen.

LG
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  #2  
Alt 27.05.2009, 22:52
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Hallo,

wurdest du auf eigenen Wunsch supendiert oder hat der Arbeitgeber dich freigestellt?

Hat der Arbeitgeber dich freigestellt wird das Entgelt i.d.R. ohne Abzüge weitergezahlt.

Hat du selbst um Freistellung gebeten bleibt die Zeit in der zu freigestellt bist i.d.R. unbezahlt.
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  #3  
Alt 27.05.2009, 23:48
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Ich wurde von Arbeitgeber friegestellt. Er wollte mich Kündigen, hat es aber nicht geschafft. Jetzt will er mich nicht arbeiten lassen. Ihm ist es lieber sich mit mir auf eine Abfindung zu einigen.
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  #4  
Alt 28.05.2009, 06:51
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Auf deine Frage kann ich nicht antworten [], bitte melde dich aber bei der Agentur für Arbeit sofort arbeitsuchend.

Ich gehe davon aus, dass der Arbeitgeber sich zu dem Thema noch etwas einfallen lassen wird.

Bitte lasse dir ein Zwischenzeugnis erstellen, das wird sicherlich auch sehr interessant.

In diesem Betrieb kannst du keinen Blumentopf mehr gewinnen, du solltest Überlegungen anstellen, wie deine Zukunft aussehen soll.

Warnung!

Abfindungen werden sehr stark besteuert und beim Arbeitslosengeld angerechnet. Diese sind also kein Trost für einen verlorenen Arbeitsplatz.
Wenn du an einem Aufhebungsvertrag mitwirkst, kommst du mt hoher Wahrscheinlichkeit in den Genuss einer Leistungssperre beim Arbeitslosengeld.

Hast du dich bereits mit dem Thema ALG II [Aufstockung deines jetzigen Lohnes] befasst, bist du durch die jetzige Lohngestaltung bedürftig im Sinne des SGB II?
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  #5  
Alt 28.05.2009, 07:05
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Reden

Ich habe mich damit (SGB) noch überhaupt nicht auseinander gesetzt. Ich kann dich aber beruhigen. Mit großer Wahrscheinlichkeit fange ich ab 01. Juli bei einer neuen Arbeitsstelle an. Mir ist es klar, dass ich nicht mehr in meinem alten Betrieb bleiben kann. Ich war auch schon beim Anwalt, über den jetzt auch vieles Läuft. Ich probiere es soweit mit dem Aufhebungsvertrag heraus zu ziehen, dass ich dann direkt in eine andere Firma übergehe.

P.S. Habe die Anwort nach langer Suche gefunden. § 615 BGB regelt die Bezahlung bei Annahmeverzug.
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  #6  
Alt 28.05.2009, 07:14
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Aufgepasst!

Wenn du eine neue Arbeitsstelle annimmst, müsstest du deinen alten Arbeitsplatz fristgerecht kündigen und du unterliegst im neuen Betrieb einer Probezeit.

Verlierst du den Arbeitsplattz innerhalb der Probezeit, kann es dazu kommen, dass du bei der Agentur für Arbeit mit einer Leistungssanktion beglückt wirst.

Du solltest also darauf achten, dass du im neuen Betrieb etwas mehr verdienst und dass dies dann keine befristete Beschäftigung ist.

Bitte besprich das Szenario einer Kündigung in der Probezeit mit der Agentur für Arbeit und hole dir vorsorglich die schriftliche Erlaubnis der Agentur, das du deinen alten Arbeitsplatz selber kündigen darfst, ohne eine Leistungssperre befürchten zu müsen.
__________________
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