Darlehen vom Arbeitsamt?
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Darlehen vom Arbeitsamt?

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  #1  
Alt 25.09.2006, 14:33
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bonjovi19728 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Habe mal eine Frage und hoffe mir kann jemand helfen.
Ich bin Arbeitslos und bekomme ALG II und habe ein alten Renault 19 für den ich mal im Dezember 600 Euro bezahlt habe,also kein Luxus-Auto. Nun muss ich 272 € Steuern bezahlen und weiss nicht wie ich das Bezahlen soll. Aber um eine Arbeit zu finden braucht man ein Auto. Will zwar mal ins Arbeitsamt gehen und Fragen,aber weiss nicht ob da eine möglichkeit ist das man da ein Darlehen bekommt úm die Autosteuer erstmal zu bezahlen und in Raten zurück zahlen kann. Wer kennt sich da aus?

Sonst muss man das Auto ja abmelden und dann nen Job zu bekommen ist glaube ich aussichtslos heute.

LG bonjovi19728
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  #2  
Alt 26.09.2006, 11:06
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hallo bonjovi

wie Du schon sagst, benötigst Du Dein Auto um dem Arbeitsmarkt flexibel zur Verfügung zu stehen. Wende Dich mit Deinem anliegen an die Arbeitsagentur, ich denke schon das ein Darlehen bewilligt wird. Sicher ist auf jeden Fall, wenn Du das Darlehn bewilligt bekommst, das Du es in monatlichen Raten tilgen kannst bzw. wird die monatl. Rate mit den monatl. Leistungen der Arbeitsagentur verrechnet. Ein Bekannter von mir hat mal ein Darlehen erhalten, weil er die Nachzahlung der Stromabrechnung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte und hat es über einen Zeitraum von 6 Monaten zurückgezahlt.

Also keine Charme, fragen kost ja nix.
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  #3  
Alt 28.09.2006, 19:11
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bonjovi19728 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard danke

Veilen Dank. Ich werde mal hingehen zum Arbeitsamt und den bescheid mitnehmen. Werden sie zwar nicht machen aber vielleicht würden sie es auch gleich dahin überweisen. Miete überweisen sie auch gleich an den vermieter.

Also vielen dank nochmal

LG bonjovi19728 (Jörg)
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  #4  
Alt 28.09.2006, 21:19
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Standard Hallo Jörg - Willkommen hier im Forum

Zitat:
Sonst muss man das Auto ja abmelden und dann nen Job zu bekommen ist glaube ich aussichtslos heute.
Das die Chancen dann geringer sind, als mit PKW kann schon sein. Aber auf der anderen Seite ist es auch eine finanzielle Belastung, der Du stand halten musst. Wenn Du das nicht kannst, bleibt wohl nur eine Abmeldung.

Belies Dich mal hier:

Zitat:
§ 23
Abweichende Erbringung von Leistungen

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Leistungen für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.

(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
Probiere es, viel Glück.
__________________
Liebe Grüße Ratgeberin
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Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen.
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