Guter oder schlechter Arbeitsvermittler
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Guter oder schlechter Arbeitsvermittler

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  #1  
Alt 05.03.2010, 13:15
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Standard Guter oder schlechter Arbeitsvermittler


Hallo,

war heute bei einem privaten Arbeitsvermittler. Es gibt gute und schlechte Arbeitsvermittler. Weiß, aber nicht, woran ich dies feststelle.

Nun sind mir einige Sachen "komisch" vorgekommen.
1. Wohnhaus; 5. Stock; eine PrivatWohnung, die zu einem Büro umgebaut wurde.

2. Man wollte mir gleich den Vermittlungsvertrag unterschreiben lassen.
Ich sagte aber, ich werde ihn unterschrieben nachreichen. möchte den in aller Ruhe zu Hause durchlesen. Ging i.O.
Wie ich mich auf die Stellenanzeige von dieser Arbeitsvermittlung bewarb,
sendete ich bewußt im Anhang der Email, nur die Kopie des Gutscheines, das Anschreiben, LL und die 2 letzten Zeugnisse mit. Ich nahm heute alle meine Zeugnisse und sonstigen Unterlagen mit. Vom Vermittler, wurde ich nicht nach meiner Qualifikation und meinen "Wünschen" gefragt. Nach fehlenden Zeugnissen auch nicht. Machte der Vermittlung hinweisen, daß sie nicht alle Unterlagen, von mir hatten, und ich diese dabei habe.
Kam mir vor wie, können mir mal nehmen, wenn sie uns so aufgedrängt werden.
Es muß doch wichtig sein, hat er die richtigen Qualifikationen, um Vermittelt zu werden?
Ich möchte selber auch keinen 08/15 Job

3. Die aktuellen Stellenauschreibungen, mit der auf mehreren Stellenbörsen geworben wird, existiert auf der Webseite der Vermittlung nicht.
Darauf heute angesprochen, wird mir mitgeteilt, die sich ständig ändert.

Es kann natürlich sein, daß dies i.O. ist.
Ging danach zum Arbeitsamt und fragte, ob dies i.O. gehe.
Daraufhin, sagte man mir, daß wenn ich im Zweifel bin, soll ich es lassen.
Die kennen sich auch nicht aus, oder wollen es nicht.

Ich habe mal den Vermittlungsvertrag und die AGB eingescannt.

Imageshack - vermittlungsvertrag.pdf - Uploaded by Purzel52
Imageshack - agb.pdf - Uploaded by Purzel52

zusätzlich, füge ich den Text gleich hier hinein.

Vermittlungsgutschein liegt vor und ist gühig bis 5/2112010
a) Hiermit beauftrage ich den Arbeitsvermittler mit der Arbeitsvermittlung für eine Volltagsstelle im Umkreis bis zu 15 km von meinem Wohnort
Gesuchte Tätigkeit: Fachlagerist

b) Die Arbeitsvermittlung und alle damit verbundenen Dienstleistungen, wie z'B' die Beratung bei der Berufswant, Higeätellungen bei meiner Bewerbung, sind nur dann für mich kostenlos, wenn ich nach erfolgreicher Värmittlung dem Arbeitsvermiüler meinen gültigen Original Vermittlungsgutsänein aushändige. Lege ich dem Arbeitsvermittler keinen Vermittlungsgutschein vor, so zahle ich diesem nach dessen erfolgreicher Vermittlung 2000'- €' Die Vermittlung ist er{olgreich mit Abschluss eines Arbeitsvertrages späte_stens mit Pe.Oiln des Arbeitsverhältnisses.
Der Betrag istzahlbar in zwei Raten zu 1e so o/o.Die erste Rate istfällig innerhalb von 6 Wochen nach Eeginn der Tätigkeit. Die zweite Rate ist spätestens 6. Monate nach Arbeitsaufnahme fällig. Aui Verlangen iverde ich dem Arbeitsvermittler eine Kopie meines Arbeitsvertrages übeÄenden. lst eine Vermittlung gemäB dieses Vertrages zustande gekommen
und der Mandant kündigt oder wird gekündigi(i.8. durch Nichterscheinen, Arbeitgeberwechsel, Diebstahl, Alkohol)'innerhalb dei ersten-6 Wochen, so stellen wir diese Dienstleistung in Rechnung. Ausgenommen von dieser Regelung sind.Praktikanten und Arbeitnehmer für haushaltsnahe Dienitleistungen in privaten Ha-ushalten. Diese zahlen einen einmaligen Betrag von 250.- € zahlbar bis spätestens 4 wochen nach Beschättigungsbeginn.
c) Der Arbeitsvermitiler verpilichtet sich, in meinem Interesse tätig zu werden und um die Erfüllung
meines Auftrages bemüht zu sein. Eine Vermittlungsgarantie kann nicht gegeben werden, da die Besetzung oi{"n"t Stellen außerhalb des Einflussbereiches des Vermittlers liegt,
d) Der Auftrag endet mit einer erfolgreichen Vermittlung. lch bin darauf hingewiesen worden, dass ich die Verpflichtung habe, den Vermittler schriftlich umgehend von einer Arbeitsaufnahme oder Abschluss eines Arbeitsvertrages - auch wenn die Arbeitsstelle nicht vom Arbeitsvermitfler vermittelt wurde - zu lnformieren. Das Auftragsverhältnis kann beiderseits jederzeit schriftlich gekündigt werden.
e) In der Anlage füge ich die Liste der Arbeitgeber bei, bei denen ich mich bisher erfolglos beworben habe bzw. bei denen z. Zt. noch eine Bewerbung vorliegt. Anderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedür{en zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, ebenso die Vereinba**ung einer anderen als der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen werden mit Abschluss dieses Vertrages
unwirksam. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, statt der unwirksamen Bestimmungen eine solche Vereinbarung zu treffen, wie sie dem Willen der Vertragsparteien bei Kenntnis von der Unwirksamkeit entsprechen würde.

lch akzeptiere die AGB, die DatenschuEerklärung und bestätige den Erhalt einer Kopie dieses Arbeitsvermittlungsvertrages.
xxx, den 05.03.2010


Ich hoffe Ihr könnt mir helfen, ob es eine Gute oder Schlechte ist?
Vielen Dank
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Freundlichen Gruß
Pumuckl
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  #2  
Alt 05.03.2010, 14:39
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Standard Zum Vermittlungsvertrag

Spontan fiel mir folgender Satz im Vertrag unter b) auf:

Zitat:
lst eine Vermittlung gemäß dieses Vertrages zustande gekommen und der Mandant kündigt oder wird gekündigt (z.B. durch Nichterscheinen, Arbeitgeberwechsel, Diebstahl, Alkohol) innerhalb der ersten 6 Wochen, so stellen wir diese Dienstleistung in Rechnung.
Dieser Satz entspricht laut Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit (BA) NICHT den gesetzlichen Bestimmungen.

In den Hinweisen zum Vermittlungsgutschein (VGS) für Kunden des SGB III (ALG I) steht dazu folgendes (die müsstest Du als Anhang an Deinem VGS erhalten haben):

Zitat:
[…] Sollten diese enthalten sein, entsprechen sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen:
  • Der VGS-Inhaber trägt die Kosten, wenn er innerhalb einer bestimmen Frist selbst kündigt oder wenn er Anlass zur Kündigung durch den Arbeitgeber gibt.

[…]

Sind solche oder ähnliche Textpassagen, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, in den abgeschlossenen Vermittlungsverträgen enthalten, sind lediglich diese Passagen unwirksam, nicht jedoch der gesamte Vermittlungsvertrag. Da diese Passagen zur Kostenerstattung unwirksam sind, müssen Sie einer finanziellen Forderung des privaten Arbeitsvermittlers nicht nachkommen.
Für die privaten Arbeitsvermittler (PAV) ist es natürlich ausgesprochen ärgerlich, wenn vermittelte Kandidaten nach kurzer Zeit die Arbeit wieder schmeißen oder durch entsprechendes Verhalten eine Kündigung provozieren. Der PAV hat dann seine gesamte Vermittlungsarbeit getan und bekommt am Ende keinen Cent dafür. Er kann die erste Rate nur abrechnen, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Wochen, und die zweite, wenn es 6 Monate Bestand hat.

Nichts desto trotz ist der Satz in dem Vertrag laut Hinweisen der BA unwirksam.

Würde demnach also nichts für Dich bedeuten. Es macht jedoch keinen guten Eindruck, wenn unwirksame Regelungen im Vertrag stehen.

Schauen wir weiter...
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  #3  
Alt 05.03.2010, 14:48
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Standard Zu den AGB

In den AGB fiel mir spontan unter „9. Haftung“ folgendes auf:

Zitat:
Der Vermittler gibt weder eine Garantie für eine erfolgreiche Vermittlung, noch für Arbeitsort, Arbeitszeit, Verdienst, Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und Arbeitsweise des Untemehmens. Die Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen Arbeitgeber liegen allein in der Verantwortung des AG.
(AG = hier Auftraggeber = Arbeitssuchender)

Dass der PAV keine Garantie für eine erfolgreiche Vermittlung übernehmen kann, ist klar. Er selbst trifft ja keine Entscheidung bezüglich der Einstellung von Leuten. Das tut allein der Arbeitgeber.

Der Rest des Zitats hört sich jedoch schwer nach einer reinen Nachweismakler-Tätigkeit an. Der Nachweis-Makler weist lediglich nach, dass die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages besteht. Ansonsten hat er nichts mit der Sache zu tun. Alle Verhandlungen obliegen dann den Vertragsparteien (Arbeitgeber und potentieller Arbeitnehmer).

PAV arbeiten jedoch als sogenannte Vermittlungsmakler. Das bedeutet: sie müssen mit beiden Parteien um den Vermittlungserfolg verhandeln. Der Satz

Zitat:
Die Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen Arbeitgeber liegen allein in der Verantwortung des AG.
entspricht dem m.E. nicht.

Hierzu heißt es in der Geschäftsanweisung zur Durchführung des Vermittlungsgutscheinverfahrens (GA VGS) der BA (Stand: 01.08.2009) eindeutig:

Zitat:
Vermittlung

(1) Eine Vermittlung, die die Zahlung einer Vermittlungsvergütung auslöst, liegt vor, wenn der private Arbeitsvermittler als „Dritter“ im Kontakt mit dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stand und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde (entspricht dem sog. Vermittlungsmakler des BGB).

Vermittelnde Tätigkeiten umfassen ein Verhandeln mit beiden Parteien, um den Vermittlungserfolg (Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses) herzustellen. […]
Es ist typisch, dass eine Regelung, die womöglich eine Abrechnung über VGS ausschließen würde, in den AGB steht und nicht im Vertrag.

Deshalb frage ich auch immer nach den AGB. Der Vertrag muss nämlich bei der Abrechnung gemeinsam mit dem VGS bei der Arbeitsagentur vorgelegt werden. Die AGB werden meinem Wissen nach nicht vorgelegt.
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Geändert von Melete (05.03.2010 um 14:58 Uhr)
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  #4  
Alt 05.03.2010, 14:51
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Zitat:
Nun sind mir einige Sachen "komisch" vorgekommen.
1. Wohnhaus; 5. Stock; eine PrivatWohnung, die zu einem Büro umgebaut wurde.
Finde ich nicht schlimm. Wenn er dort vernünftig arbeiten kann und vernünftige Arbeit leistet, ist es okay.

Zitat:
2. Man wollte mir gleich den Vermittlungsvertrag unterschreiben lassen.
Ich sagte aber, ich werde ihn unterschrieben nachreichen. möchte den in aller Ruhe zu Hause durchlesen. Ging i.O.
Ist in Ordnung.

Zitat:
Vom Vermittler, wurde ich nicht nach meiner Qualifikation und meinen "Wünschen" gefragt.
Schlecht. Gemeinsam mit dem Hinweis auf die reine Nachweismaklertätigkeit in den AGB finde ich das ausschlaggebend.

Ich persönlich schließe daraus, dass sich dieser PAV nicht hinreichend für die Interessen seiner Kunden (Arbeitssuchende und Arbeitgeber) einsetzt.
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pumuckl2 (06.03.2010)

  #5  
Alt 06.03.2010, 15:05
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Danke Dir,

ist mein Verdacht, doch richtig gewesen.
Unqualifizierte Arbeit wird wahrscheinlich nur vermittelt.

Da bin ich wirklich besser dran, wenn ich mich selber die Arbeitsstelle aussuche, als auf so eine Stellenanzeige mit PAV, mich zu bewerben.

Jetzt weiß ich, daß "jeder", sich einen Gewerbeschein holen kann und sich dann PAV nennen kann.

Es gibt bestimmt auch gute PAVs, aber der Großteil ist ...
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Freundlichen Gruß
Pumuckl
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