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#1
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| Hallo zusammen, also ich habe folgende Frage und es wäre sehr hilfreich, wenn ihr mir antworten würdet, da ich die rechtlichen Vorschriften dazu, nicht zweifelsfrei deuten kann: 1. In der Zwischenzeit dürfen Sie mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein. 2. Sie müssen in dieser Zeit mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Zudem hoffe ich, das ich mich nicht zu umständlich ausdrücke und euch alle wichtigen Informationen gegeben habe. Am 30.12.2005 wurde mein Frau aufgrund (bipolarer Störungen/manische Depression) arbeitsunfähig. Ab dem 30.12.2005 erhielt Sie dann in Folge der versch. Behandlungen für 78 Monate Krankengeld ihrer Krankenkasse, genauer gesagt bis zum 14.06.2007. Falls es wichtig ist: Zuvor hat Sie normal in Vollzeit gearbeitet - ohne Unterbrechung der letzten 5 Jahre. a) Somit ist der erste 3 Jahresblock vom ersten Tag der AU gerechnet 30.12.2005 bis 30.12.2008 = Richtig ? und darin 78 Wochen AU-Zeit und Krankengeldbezug 30.12.2005 bis 14.06.2007 b) Ab dem 15.06.2007 ist Sie wieder in einer sozialpflichtigen Vollzeitstelle - ohne Unterbrechung - beschäftigt/tätig. c) Seit dem letzten Tag der Krankengeldzahlung, hat Sie somit wieder rund 23-24 Monate gearbeitet. Jetzt ist Sie wieder seit dem 06.05.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Die Diagnose: Depression und Erschöpfungszustand. d) Meiner bescheidenen Meinung nach, würde Sie die Voraussetzungen zur erneuten Krankengeldzahlung erfüllen. Sehe ich das richtig ? Danke für eure Unterstützung und Hilfestellung. Geändert von malangao (08.06.2009 um 17:56 Uhr) |
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#2
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| Hallo, das ist richtig so. Es besteht wieder ein 78-Wochen Krankengeld-Anspruch wegen der gleiche Krankheit. Schon vor dem 30.12.2008 hat ein Anspruch bestanden, wenn die Au durch eine andere Krankheit eingetreten wäre. Gruß Woko |
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#3
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| @woko Vielen Dank ! |
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