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#1
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| Mein Chef der Zahnarzt hat für die 4 Zahntechniker in seinem Praxislabor Kurzarbeit angeordnet, weil jetzt 2 Monate wenig zu tun war. Diesen Monat ist nun richtig viel zu tun und wir sind einen halben Monat jeweils zu zweit und haben die andere Hälfte frei. Darf der Chef jemanden, der seinen halben Monat bereits abgearbeitet hat, in seiner freien Zeit anrufen und zur Arbeit bestellen, weil die anderen beiden die Arbeit nicht schaffen, auch wenn die freien Tage irgendwann nachgeholt werden können? Ich selber würde sagen, man ist dazu nicht verpflichtet zu kommen, Kurzarbeit ist Kurzarbeit, aber ich bin mir nicht sicher. |
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#2
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| Ich sehe das so: Kurzarbeit ist eine Massnahme, um Entlassungen zu vermeiden, und es wird Kurzarbeitergeld nach dem SGB III gezahlt. Kurzarbeit darf man daher nicht als verbrieftes Urlaubsrecht ansehen. Wenn dein Boss wieder Aufträge hat, ist die Kurzarbeit beendet und dein Boss zahlt dir deinen Lohn wie gehabt. Achte bitte hochnotpeinlich darauf, dass das Kurzarbeitergeld absolut korrekt abgerechnet wird. Wenn da irgendwas "gemauschelt" wird, ist das ganz schlecht. Kurzarbeitergeld ist eine Sozialleistung, deshalb bist du dem § 60 SGB I unterworfen. Also Vorsicht!! IHK24 - Das Service-Center für die bergische Wirtschaft - Kurzarbeit Angabe von Tatsachen / § 60 SGB I
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Nein, die Kurzarbeit bleibt mindestens noch diesen Monat. Letzten Monat musste ich plötzlich kommen und habe dann eine Woche später dafür freimachen können. Erst heißt es, Sie haben bis dann und dann frei und wenn ihm was anderes einfällt, lässt er einen anrufen. Die finanziellen Einbußen bleiben mir. Diesen Monat wurde am Anfang gar nicht erst angekündigt, dass wieder Kurzarbeit sein soll, es wurde einfach die kranke Kollegin angerufen, sie könne gleich länger zu Hause bleiben. Und das obwohl seit Anfang des Jahres satt Aufträge reinkommen. Wir arbeiten uns im Moment tot, mein Kollege und ich. Sind eigentlich während der Kurzarbeit Überstunden erlaubt? Ist ja wohl nicht Sinn der Sache, oder? |
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#4
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| Du solltest unbedingt den Rat eines Rechtsanwalts für Sozialrecht und Arbeitsrecht in Anspruch nehmen. So wie ich das sehe, begibt sich dein Arbeitgeber auf Glatteis, da hängt der Geruch eines Sozialbetruges in der Luft.
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#5
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| Vielen Dank, aber die lassen sich doch jeden Satz bezahlen, oder? Gibt es im Netz da Infos oder eine konkrete Beratungsstelle? |
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#6
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| Ein Beratungshonorar kannst du mit deinem Rechtsanwalt vereinbaren. Es sollte also bezahlbar sein. Du könntest dich aber auch an ein Jura-Forum wenden.
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#7
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| Sofern du jetzt mit der Kurzarbeit "geringfügig verdienst", kannst du mit deinem Lohnzettel, Mietvertrag und Kontoausszug zum örtlichen Amtsgericht gehen und einen Antrag auf Rechtberatung zu oben genannter Sache stellen. Diese Rechtsberatung wird vom hiesigen Gericht übernommen, wenn du aus eigener Tasche keinen RA bezahlen kannst. Es kann allerdings passieren, dass du das Geld wieder zurück zahlen musst, wenn du danach wieder "normal verdienst" und einen bestimmten Beitrag überschreitest. Aberdas ist allesamt besser, als irgendwann wegen Sozialbetrug mit verstrickt zu sein oder sich über den Tisch ziehen lassen zu müssen. |
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#8
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| Geingfügig weiß ich nicht, ich habe ausgerechnet, dass ich 13% weniger vom NETTO gehalt habe. Dafür habe ich von 22 Arbeitstagen 11 Tage frei. Das ist nicht soo viel Geld weniger, tut aber trotzdem weh, vor allen Dingen, da wir seit Anfang des Jahres genug zu tun haben, und keiner durchsteigt, wie das berechnet wird. Ich rechne auch stark damit, dass ich wieder angerufen werde, weil meine Kollegin das alleine nicht schafft. Nach 3 Monaten Kurzarbeit 2005 musste ich beim Jahresausgleich dem Finanzamt 60 € nachzahlen - Schönen Dank! Da aber jetzt ab Februar die Kurzarbeit beendet sein soll, unserer 67-jähriger Chef in Rente geht und eine Übernahme stattfindet, werde ich die Sache wohl auf sich beruhen lassen.... |
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