Verpflichtet zu AA-Trainingsmaßnahme trotz zwei 400€ Jobs?
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Verpflichtet zu AA-Trainingsmaßnahme trotz zwei 400€ Jobs?

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  #1  
Alt 17.11.2007, 10:35
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Frage Verpflichtet zu AA-Trainingsmaßnahme trotz zwei 400€ Jobs?


Hallo Forumsmitglieder,
ich hoffe Jemand von Euch kennt sich gut mit Rechtsfragen aus.
Bin seit Mai "arbeitssuchend". War vorher noch nie arbeitslos in 21 Jahren Berufstätigkeit. Arbeite seit 7 Jahren in Teilzeit wegen meiner Kinder.
Seit Juni habe ich einen 400€ Job. Bewerbe mich immer treu und brav auf alles, was irgendwie passt. Hat bisher nur leider mit Festanstellung nicht geklappt.
Jetzt habe ich die Möglichkeit noch einen 400€ Job anzunehmen.
Komme dabei aber noch nicht über die"15 Stunden Grenze". Bleibe also weiterhin"arbeitssuchend" (rein rechtlich gesehen).
Soll am 03.12. vom AA aus eine statistikschönende(meine Meinung) "Trainingsmaßnahme" antreten.
Meine Frage an Euch: Bin ich trotz der beiden Jobs verpflichtet die Maßnahme anzutreten? Könnte natürlich in der Zeit die Jobs vergessen! Gibt es da irgendeine Rechtsgrundlage oder bin ich auf den "Goodwill" des zuständigen Sachbearbeiters angewiesen?
Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe
Gruß Emkani
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  #2  
Alt 17.11.2007, 14:13
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Wenn du arbeitsuchend gemeldet bist, heisst das, du beziehst keine finanziellen Leistungen der Agentur für Arbeit. Du bist nicht arbeitslos gemeldet und hast auch kein Arbeitslosengeld (ALG I oder ALG II) beantragt.

Wenn du seit 7 Jahren in Teilzeit gearbeitet hast, müsste man schauen, ob dies sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten waren und ob du Anwartschaft auf ALG I erworben hast. Nötig wären dazu 360 sozialversicherungspflichtige Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren. Wenn du eine ausreichende Anwartschaft erworben hast, könntest du ALG I beantragen.

Bei ALG I könntest du 14,99 Stunden in der Woche arbeiten, arbeitest du 15 Stunden und mehr, fällst du aus ALG I wieder heraus. Verdienen darfst du bei ALG I soviel du möchtest, der Verdienst wird aber angerechnet bis auf einen Freibetrag von 165€.

Du könntest auch ALG II beantragen, dann gilt eure Familie aber als Bedarfsgemeinschaft und ob ihr unterstützt werdet, hängt davon ab, wieviel dein Ehegatte/Lebenspartner verdient.

Da sollte man dann vorher prüfen, ob einem Wohngeld und Kinderzuschlag (nicht zu verwechseln mit Kindergeld) zusteht.

Wenn du arbeiten gehst, kannst du grundsätzlich soviele Minijobs annehmenm, wie du möchtest und auch zeitlich bewältigen kannst.

Aber auch hier greift dann irgendwann die volle Besteuerung.

Ausserdem musst du auf deine Kranklenversicherung achten. Wenn du über deinen Ehegatten familienversichert bist, und du verdienst über 350 € bzw. 400 € (Krankenkasse fragen!), dann musst du dich sehr wahrscheinlich selber mit eigener Beitragszahlung krankenversichern.

Kommen wir zurück zur Arbeitsagentur und der Trainingsmassnahme.

Man müsste natürlich wissen, was das für eine Trainingsmassnahme ist.

Wenn das ein dümmlicher Laberkurs ist, ist nicht einzusehen, warum du dafür an Arbeit gehindert werden sollst, die dir Geld einbringt. Das wäre kontraproduktiv, weil eine solche Massnahme deine Bedürftigkeit entweder erst herbeiführen oder verstärken, aber nicht vermindern würde.

Dann solltest du mit deinem Sachbearbeiter über die Angelegenheit sprechen.
Wenn du keine Leistungen beziehst, kann man dich auch schlecht wegen mangelnder Mitwirkung sanktionieren. Was passieren kann, ist, dass man dich von der Arbeitssuche abmeldet und du dann von der Agentur keine Vermittlungsvorschläge mehr bekommst.
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Emkani (17.11.2007)

  #3  
Alt 17.11.2007, 16:52
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Hallo Nontestatum,
erst mal vielen Dank für deine Antwort. Irgendwie hast du mich aber mißverstanden. Vielleicht habe ich mich aber auch so ausgedrückt. Ich bin seit 01.05. arbeitslos (ich glaube das nennt man heute "arbeitssuchend" weil es sich besser anhört. Vielleicht täusche ich mich aber auch) Beziehe seitdem ALG I. Die Sachen mit Freibetrag usw. weiß ich.
Mir geht es wirklich nur um die Frage mit der Kontraproduktivität. Das sehe ich nämlich ganz genau so wie Du auch. Man würde mich durch diese Maßnahme, die sich übrigens "Bewerbungstraining, Orientierung, Aktivierung, Praktikum" nennt, an der Ausübung einer produktiven Tätigkeit hindern. Es ist wohl wie Du es genannt hast ein "dümmlicher Laberkurs" mit anschließendem Mißbrauch als billige Arbeitskraft in einem Callcenter o.Ä.
Noch mal zur konkreten Frage: Gibt es da irgendetwas rechtliches, oder muß der Sachbearbeiter gut gelaunt sein?
Gruß Emkani
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  #4  
Alt 17.11.2007, 18:02
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Wenn du Leistungen von der Arbeitsagentur beziehst, also ALG I, dann bist du arbeitslos.

Hier ist noch einmal der Unterschied zwischen arbeitslos und arbeitssuchend erklärt:

Arbeitslosigkeit droht - www.arbeitsagentur.de

Als Arbeitsloser mit Leistungsbezug bist du VERPFLICHTET, an Massnahmen der Agentur mitzuwirken. Weigerst du dich und triffst einsame Entscheidungen, wirst du sanktioniert, d.h., du musst damit rechnen, dass man dich drei Monate lang mit einer Leistungssperre beglückt. Diese drei Monate wären dann verloren, weil diese nicht an den Leistungsbezug angehängt werden.

Da du aber gleichzeitig eine Verpflichtung aus einem Arbeitsvertrag hast, der du nachkommen musst, befindest du dich jetzt zwischen zwei Stühlen.

Sprich bitte sofort deinen persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur an und kläre den Sachverhalt.

Mit der Annahme einer Arbeit, auch wenn es nur ein Minijob ist, bist du deiner Verpflichtung nachgekommen, eine Arbeit aufzunehmen.

§ 121 SGB III

Zitat:
(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
SGB 3 - Einzelnorm

Eigentlich dürfte es keine Schwierigkeiten geben. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Man könnte evtl. von dir verlangen, den Minijob zu kündigen und dann die Massnahme anzutreten.

Ob das eine clevere Sache ist, steht natürlich in den Sternen. je nach deinen persönlichen Verhältnissen sollte man dann überlegen, den Minijob zu behalten und sich aus dem Bezug von ALG I abzumelden. Der nicht verbrauchte Anteil der Anwartschaft auf ALG I würde dir innerhalb einer vierjährigen Verjährungsfrist erhalten bleiben und könnte bei späterer Gelegenheit mit aufgebraucht werden.

Beachte bitte diesen Paragraphen:

Ruhen bei Sperrzeit § 144 SGB III

SGB 3 - Einzelnorm
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Emkani (17.11.2007)

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