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#1
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| Hm, ihr kennt noch mein anderes Thema? Knebelvertrag? Da hatte ich einen Vertrag vorgelegt bekommen der mir etwas Angst gemacht hat. Vor allem wegen einer 2 jahre währenden Wettbewerbsklausel. Wettbewerbsklausel: Der Consultant verpflichtet sich, während der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und bis 2 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jede Tätigkeit zu unterlassen, die für XYZ GmbH Konkurrenz bedeutet. Er verpflichtet sich insbesondere kein Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt mit Kunden von XYZ GmbH zu begründen. Ich habe nun gelesen, das eine Wettbewerbsklausel unverbindlich ist, wenn keine oder eine zu niedrige Karenzentschädigung (Ausgleich des Nachteils beim Arbeitnehmer also in dem Falle bei mir) in selbiger vereinbart ist. D.h. so schlimm ist die Wettbewerbsklausel garnicht. Bei Einhaltung der Wettbewerbsklausel ist der Arbeitgeber wohl zu einer Zahlung von mindestens 1/2 bis zur vollen Zahlung des letzten Gehalt verpflichtet. Dies nur als kleiner Exkurs, falls sich dort jemand interessiert. Es kann euch als Arbeitnehmer im Endeffekt nichts besseres passieren als eine Wettbewerbsklausel ohne Angabe einer Karenzentschädigung bzw Schadensersatzverpflichtung bei Nichteinhalten. Denn ohne diese beiden Formulierungen habt ihr ein Wahlrecht ob ihr euch dran halten wollt oder die Kohle nehmt. Nachtrag: Wenn euch das weitergehend interessiert.. ich erhebe hier keinen Anspruch auf Richtigkeit. Das was ich geschrieben habe ist, was ich nachgelesen und interpretiert habe. Im Zweifelsfalle zieht bitte andere Quellen zurate. Gruß Denwi |
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#2
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| Hallo Denwi Hätte ich ma nachgelesen. Hab ich gerade nachgeholt. Nu bin ich schlauer ![]() Die Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag sagt im Grunde aus, dass der Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnis keine weiteren Tätigkeiten (zum Beispiel nebenberuflich selbständig mit gleichem Tätigkeitsbereich oder Nebenjob in gleicher Branche) ausüben darf, die mit dem Hauptarbeitgeber in Konkurrenz stehen. Auch wenn im Arbeitsvertrag keine Wettbewerbsklausel vereinbart wurde, hat sie trotzdem Gültigkeit. Endet das Arbeitsverhältnis, ist der Arbeitnehmer frei. Eine anschließende Arbeitsaufnahme auch bei einem Konkurrenten ist sofort möglich. Widersetzt sich der Arbeitnehmer der Wettbewerbsklausel währenddessen er noch angestellt ist und verdient sich in gleicher Branche trotzdem ein paar Euronen dazu, muss er mit einer Abmahnung, Kündigung und sogar Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen. Als zweites gibt es noch die nachvertragliche Wettbewerbsklausel. Ist die im Arbeitsvertrag vereinbart, bedeutet das: Der Arbeitnehmer verpflichtet bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit, selbständige Tätigkeit, Teilhaberschaft oder andere Funktion aufzunehmen, die für den Arbeitgeber Konkurrenz darstellt. Ausgleichsweise erhält der Arbeitnehmer für den Zeitraum von zwei Jahren eine Karrenzentschädigung (gesetzliche Mindestsumme ist 50% des letzten Bruttoeinkommens). Die Bedingungen müssen im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt werden, ansonsten ist die Klausel unwirksam.
__________________ nobody is perfect darum Lob |
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#3
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| Ist ein schwieriges Thema und überall etwas anders beschrieben. Übrigens gibt es wohl auch eine Anrechnung auf das aktuelle gehalt. Bekommt man also die Karenzzahlung und verdient in einem Arbeitsverhältnis das nicht im Wettbewerb zum alten Arbeitgeber steht mehr als 50% des letzten Gehaltes wird die Karenzzahlung gekürzt. Man kommt also höchstens auf 110% des letzten gehaltes, das Grundlage der Karenzentschädigung ist. Ist also doch keine Goldgrube durch die man sich einen ordentlichen Bonus sichern kann |
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#4
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| Richtig, hab ich auch gelesen. Kann mir nicht vorstellen, dass ich mich auf eine Vereinbarung dergleichen einlassen würde. Die Hälfte weniger als das bisherige Bruttoeinkommen
__________________ nobody is perfect darum Lob |
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| Wettbewerbsverbot | Katinka82 | Karriere & Job | 3 | 11.10.2007 08:17 |